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    Startseite | Newsticker | Parkschaden durch E-Scooter: Wer zahlt wirklich?
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    Parkschaden durch E-Scooter: Wer zahlt wirklich?

    19. September 2025
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    Recht: Parkschaden durch E-Scooter – keine Gefährdungshaftung

    Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Frankfurt sorgt für Diskussionen: Wird ein geparktes Auto durch einen umgefallenen E-Scooter beschädigt, muss der Pkw-Halter die Kosten unter Umständen selbst tragen. Grund ist, dass für E-Scooter keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gilt.

    Was bedeutet Gefährdungshaftung?

    Die sogenannte Gefährdungshaftung verpflichtet normalerweise Fahrzeughalter, auch ohne eigenes Verschulden für Schäden einzustehen, die von ihrem Fahrzeug ausgehen. Beispiele dafür sind platzende Reifen, sich lösende Bremsen oder ein brennendes Auto, das andere Fahrzeuge oder Gebäude beschädigt. Diese Regelung betrifft jedoch nur Fahrzeuge, die bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren können.

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    E-Scooter sind ausgenommen

    Da E-Scooter laut Gesetz nicht schneller als 20 km/h fahren dürfen, greift diese Haftung hier nicht. Damit sind E-Scooter rechtlich anders eingestuft als Pkw oder Motorräder. Für den Geschädigten bedeutet das: Er muss nachweisen, dass der Fahrer oder Nutzer des Scooters den Schaden schuldhaft verursacht hat, um einen Anspruch auf Kostenübernahme geltend zu machen.

    Der konkrete Fall in Frankfurt

    Ein Mercedes-Besitzer stellte Schäden an der Beifahrerseite seines Autos fest und vermutete einen in der Nähe umgekippten E-Scooter als Verursacher. Die Haftpflichtversicherung des Scooters verweigerte jedoch die Zahlung, und das Gericht gab ihr Recht. Die Klage auf rund 2.900 Euro Schadensersatz wurde abgewiesen, da die Gefährdungshaftung hier nicht greift.

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    Fazit: Schwierige Beweislast für Geschädigte

    Für Autofahrer, die Schäden durch umgestürzte E-Scooter feststellen, bedeutet dieses Urteil eine schwierige Situation. Ohne konkreten Nachweis, dass ein Fahrer den Schaden schuldhaft verursacht hat, bleiben die Reparaturkosten am Ende meist am Geschädigten selbst hängen.

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