Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen
Die Stadtverwaltung Bad Waldsee informiert über die Regeln für E‑Scooter (Tretroller mit Elektroantrieb) im Straßenverkehr. Rechtsgrundlagen sind die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV). Die eKFV gilt für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und Lenk- oder Haltestange, die bis zu 20 km/h fahren – also auch für E‑Scooter.
Vorausgesetzt werden eine Betriebserlaubnis, eine Kfz‑Haftpflichtversicherung mit Nachweis (Versicherungsplakette) sowie eine Fahrzeug‑Identifizierungsnummer und ein Fabrikschild. Ohne diese Voraussetzungen dürfen E‑Scooter nur auf Privatgelände bewegt werden.
Erlaubte und verbotene Bereiche
Erlaubt ist das Fahren auf baulich angelegten Radwegen, gemeinsamen Geh‑ und Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen. Fehlen diese, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. In verkehrsberuhigten Bereichen gilt Schrittgeschwindigkeit.
Verboten ist das Fahren auf Gehwegen, in Fußgängerzonen, auf städtischen Grünflächen sowie in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung. Bei Verboten für Kraftwagen, Krafträder, Kraftfahrzeuge oder bei Verbot der Einfahrt ist die Nutzung nur zulässig, wenn das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ vorhanden ist. Gilt ein Verbot für Fahrzeuge aller Art, dürfen E‑Scooter dort nur geschoben werden. Verbote für den Radverkehr gelten ebenfalls für E‑Scooter. Auf gemeinsamen Flächen haben Fußgänger Vorrang; die Geschwindigkeit ist erforderlichenfalls anzupassen.
Tempo, Alter, Helm und Mitnahme
E‑Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge dürfen höchstens 20 km/h fahren. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Eine gesetzliche Helmpflicht besteht derzeit nicht; das Tragen eines Helms wird jedoch empfohlen. Es darf nur eine Person auf einem E‑Scooter fahren.
Versicherung, Parken und Sanktionen
Für E‑Scooter ist eine Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Der Nachweis erfolgt über eine am Roller aufgeklebte Versicherungsplakette. Beim Parken gelten die Regeln für Fahrräder: Das Abstellen auf Gehwegen ist erlaubt, sofern Fußgänger sowie Nutzer von Rollatoren und Rollstühlen nicht behindert werden.
Bei Missachtung der Verkehrsregeln drohen Verwarn‑ oder Bußgelder. Für Alkohol- und Betäubungsmittelverstöße gelten dieselben Grenzen wie beim Führerschein.
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