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    Startseite | Recht & Regeln | E-Scooter steuerlich absetzen – Wann das Finanzamt mitzahlt
    Recht & Regeln

    E-Scooter steuerlich absetzen – Wann das Finanzamt mitzahlt

    22. Mai 2026
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    1 E-Scooter steuerlich absetzen – Wann das Finanzamt mitzahlt
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    1.5 Egret GTS
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    E-Scooter steuerlich absetzen – Wann das Finanzamt mitzahlt

    Ob für den täglichen Weg zur Arbeit oder betriebliche Besorgungen – wer einen E-Scooter beruflich nutzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen kräftig Steuern sparen. Doch welche Regeln gelten für Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler? Wann lohnt sich ein Dienstfahrzeug, und wie rechnet man die private Nutzung ab? Dieser Artikel zeigt dir alle Möglichkeiten, deinen E-Scooter oder Elektroroller steuerlich geltend zu machen – und welche Fehler du dabei unbedingt vermeiden solltest.

    E-Scooter als Kraftfahrzeug – die Grundlage für steuerliche Vorteile

    Seit die Verordnung für E-Scooter im Juni 2019 in Kraft getreten ist, dürfen die elektronischen Roller mit einer Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h offiziell am Straßenverkehr teilnehmen. Unter die Elektrokleinstfahrzeuge VO fallen damit Elektrokleinstfahrzeuge, die mit einem elektrischen Antrieb betrieben und mit einer Versicherungsplakette (Abschluss einer Haftpflichtversicherung) ausgestattet sind. Das Besondere: E-Scooter gelten nach § 1 Abs. 2 StVG als Kraftfahrzeuge. Das sorgt dafür, dass bei Überlassung durch den Arbeitgeber, wie auch bei E-Dienstwagen, die gleichen steuerlichen Vorteile greifen.

    Das bedeutet konkret: E-Scooter können wie Firmenwagen behandelt werden – mit allen Vor- und Nachteilen. Von der Kfz-Steuer sind E-Scooter als Elektrofahrzeuge befreit. Dennoch gibt es einen geldwerten Vorteil zu versteuern, wenn du den Roller auch privat nutzt. Die gute Nachricht: Für Elektrokleinstfahrzeuge gibt es deutlich günstigere Sonderregelungen als für klassische Firmenwagen.

    Der E-Scooter als Dienstfahrzeug: Die 0,25-Prozent-Regelung

    Stellt dir dein Arbeitgeber einen E-Scooter zur Verfügung, den du auch privat nutzen darfst, entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser muss versteuert werden. Wird der E-Scooter dem Mitarbeiter als geldwerter Vorteil zur Verfügung stellt, sind 1 % Besteuerung des inländischen Listenpreises zu einem Viertel (also nur 0,25 %) anzusetzen. Damit ist die Versteuerung deutlich günstiger als bei einem klassischen Firmenwagen, bei dem 1 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich versteuert werden muss.

    Ein Rechenbeispiel: Kostet dein E-Scooter 1.000 Euro im Listenpreis, beträgt der monatliche geldwerte Vorteil für die Privatnutzung lediglich 2,50 Euro (0,25 % von 1.000 Euro). Das sind im Jahr nur 30 Euro zusätzliches zu versteuerndes Einkommen – ein echter Vorteil gegenüber einem Firmenwagen. Steuerfrei ist das Laden an einer betrieblichen Ladestation.

    Grundsätzlich kann die Überlassung des E-Scooters als Lohnerhöhung, Gehaltsumwandlung (Arbeitgeber nutzt auf Wunsch des Arbeitnehmers einen Teil des Bruttolohns zur Finanzierung, worauf weder E-Scooter Steuern noch Sozialabgaben anfallen) oder Sonderrechtsbeziehung erfolgen. Die Gehaltsumwandlung ist besonders spannend, da so weder Steuern noch Sozialabgaben anfallen – du finanzierst deinen E-Scooter praktisch aus deinem Bruttogehalt, bevor Steuern abgezogen werden.

    Entfernungspauschale: E-Scooter für den Arbeitsweg nutzen

    Auch wenn du keinen Dienstwagen-E-Scooter hast, kannst du ihn steuerlich geltend machen. Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser beruflichen Aufwendungen wird eine verkehrsmittelunabhängige Pauschale von 0,38 EUR pro Entfernungskilometer für die Gesamtstrecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte gewährt (bis 2025: Entfernungspauschale von 0,30 EUR und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR).

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    Die Entfernungspauschale kommt auch für die (Teil-)Strecke zur Anwendung, für die der Arbeitnehmer einen E-Scooter benutzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer seinen eigenen oder einen vom Arbeitgeber überlassenen E-Scooter benutzt. Das bedeutet: Egal ob mit eigenem oder geliehenem Roller – du kannst für jeden Kilometer Arbeitsweg 0,38 Euro als Werbungskosten absetzen.

    Ein Beispiel: Fährst du 12 Kilometer mit dem E-Scooter zur Arbeit und arbeitest 220 Tage im Jahr, kannst du 12 km × 220 Tage × 0,38 € = 1.003,20 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung (Anlage N) geltend machen. Das reduziert dein zu versteuerndes Einkommen entsprechend. Wichtig: Es zählt nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg.

    Selbstständige und Freiberufler: E-Scooter als Betriebsausgabe

    Für Selbstständige und Freiberufler gelten andere Regeln als für Arbeitnehmer. Damit du den Kauf deines oben genannten Fahrrads oder E-Bikes von deiner Einkommensteuer absetzen kannst, musst du es mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Das Gute hierbei ist, der restliche Anteil für deine private Nutzung muss nicht versteuert werden! Das gilt analog auch für E-Scooter.

    Für die Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, sind alle Kosten voll als Betriebsausgaben abziehbar und daher von der Steuer absetzbar. Das bedeutet: Kaufpreis (abgeschrieben), Versicherung, Reparaturen, Wartung, Ersatzteile – alles kann anteilig oder ganz als Betriebsausgabe abgesetzt werden, je nach betrieblichem Nutzungsanteil.

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    Wenn der Elektroroller mehr als 800 Euro kostet, kann er aber nicht als einmalige Betriebsausgabe abgesetzt werden, da er über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt. Er muss dann über mehrere Jahre abgeschrieben werden. In der Praxis wird meist eine Nutzungsdauer von 7 Jahren angesetzt. Kostet dein E-Scooter beispielsweise 1.400 Euro, kannst du jährlich 200 Euro als Abschreibung (AfA) absetzen.

    Dafür empfiehlt es sich, entweder ein Fahrtenbuch zu führen oder nachweisen zu können, dass du z. B. regelmäßig zu Kund:innen oder zu deinem Arbeitsplatz gefahren bist. So gehst du auf Nummer sicher, wenn du vorhast, dein E-Bike oder Fahrrad von der Steuer abzusetzen. Ein Fahrtenbuch ist zwar nicht immer Pflicht, schützt dich aber vor Rückfragen des Finanzamts.

    Wichtige Unterschiede: E-Scooter vs. S-Pedelec

    Nicht alle Elektrokleinstfahrzeuge werden steuerlich gleich behandelt. Ein Elektrofahrrad, dessen Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h leisten kann – ein sogenanntes S-Pedelec –, gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Dementsprechend gelten für solche Elektro-Dienstfahrräder auch andere Regeln – sie sind einem Dienstwagen gleichgestellt. Für S-Pedelecs müssen seit 2019 – wie Elektroautos – mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.

    E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h fallen hingegen unter die günstigere Regelung. Bei höherwertigen Elektrorollern (z.B. 45 km/h-Roller) mit Kennzeichen und Versicherungspflicht gelten wiederum andere Regeln – hier solltest du dich individuell beraten lassen, da diese eher wie Krafträder behandelt werden.

    Pauschalbesteuerung und weitere Steuertricks für Arbeitgeber

    Den geldwerten Vorteil aus der Gestellung eines E-Scooters, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, kann der Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuern. Er bleibt damit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das ist besonders für Arbeitgeber attraktiv, die ihren Mitarbeitern einen E-Scooter zur Verfügung stellen möchten.

    Wird der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines E-Scooters pauschal mit 15 % versteuert, ist dies in Nummer 18 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Insoweit entfällt der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem E-Scooter. Du kannst also nicht gleichzeitig die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber und die Entfernungspauschale nutzen – das wäre eine Doppelförderung.

    Direkt abzugsfähige Betriebsausgaben sind unter anderem die Versicherung und die Reparaturen, sowie der Ersatz von Verschleißteilen. Für Selbstständige bedeutet das: Selbst Kleinigkeiten wie neue Bremsbeläge oder ein Platten können steuerlich geltend gemacht werden, solange das Fahrzeug betrieblich genutzt wird.

    Häufige Fehler und was du beachten solltest

    Sachversicherungen können in der Regel nicht abgesetzt werden. Leider ist für deine E-Scooter-Versicherung beides nicht möglich. Die Haftpflichtversicherung für deinen privaten E-Scooter ist also nicht als Werbungskosten absetzbar. Anders sieht es aus, wenn der E-Scooter zum Betriebsvermögen gehört – dann ist die Versicherung eine Betriebsausgabe.

    Beim E-Scooter im betrieblichen Einsatz ist ferner das Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen, das für alle Fahrzeuge, die mehr als 8 km/h fahren, greift. Im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften muss eine Fahrerunterweisung, ebenso wie eine regelmäßige Fahrzeugprüfung nach UVV stattfinden. Wenn dies vom Unternehmen nicht eingehalten wird und es zu einem Unfall kommt, drohen hohe Bußgelder und unter Umständen die Ablehnung von Versicherungsleistungen. Das gilt vor allem für Unternehmen, die mehreren Mitarbeitern E-Scooter zur Verfügung stellen.

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    Ein weiterer wichtiger Punkt: Kosten, die im Rahmen einer E Scooter-Finanzierung entstehen, können nur steuerlich abgesetzt werden, wenn diese betrieblich bedingt sind. Man muss also beweisen, dass man den Elektroroller zum Ausüben der beruflichen Tätigkeit braucht. Nutzt du den E-Scooter nur für den Arbeitsweg als Arbeitnehmer, kannst du zwar die Entfernungspauschale nutzen, aber nicht den Kaufpreis selbst absetzen.

    Fazit: E-Scooter steuerlich nutzen lohnt sich

    Ob als Arbeitnehmer mit Entfernungspauschale, als Empfänger eines Dienstfahrzeugs oder als Selbstständiger mit Betriebsvermögen – E-Scooter bieten attraktive steuerliche Möglichkeiten. Die 0,25-Prozent-Regelung macht Dienstfahrzeuge besonders günstig, und die Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Kilometer gilt verkehrsmittelunabhängig auch für E-Scooter.

    Wichtig ist, dass du die Nutzung nachweisen kannst – ein Fahrtenbuch hilft vor allem Selbstständigen dabei, den betrieblichen Anteil zu belegen. Achte darauf, ob dein Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung vornimmt, denn dann entfällt dein Anspruch auf die Entfernungspauschale. Bei Unsicherheiten lohnt sich der Gang zum Steuerberater, denn kleine Fehler können große Auswirkungen haben.

    Eines steht fest: E-Scooter sind nicht nur umweltfreundlich und praktisch, sondern können dir auch dabei helfen, Jahr für Jahr Steuern zu sparen. Wer die Regeln kennt und richtig anwendet, profitiert doppelt – bei der Mobilität und beim Finanzamt.

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