StVO-Update: Klare Regeln für E-Scooter, E-Bikes und E-Mopeds
Seit 1. Mai 2026 gelten in Österreich neue Vorgaben in der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960). Mit strengeren Sicherheitsregeln reagiert die Bundesregierung auf gestiegene Unfallzahlen und schafft mehr Klarheit für alle Verkehrsteilnehmer:innen.
E-Scooter: Definition und Pflichten ab 1. Mai 2026
E-Scooter gelten nun ausdrücklich als Fahrzeuge im Sinn der StVO. Ein E-Scooter ist ein einspuriges, elektrisch angetriebenes Fahrzeug ohne Sitz mit Lenkstange und Trittbrett; die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf max. 25 km/h, die Höchstleistung max. 600 Watt betragen. Verhaltensregeln für Radfahrer:innen gelten weiterhin auch für Rollerfahrende – und umgekehrt. Neu bzw. ausdrücklich vorgeschrieben sind: Helmpflicht für Unter-16-Jährige, verpflichtende Ausrüstung mit Klingel und Blinkern an den Lenkerenden, eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille, sowie Verbote der Personenmitnahme und der Güterbeförderung (ausgenommen kleine Rollertaschen oder geeignete Behältnisse).
E-Bikes: Helmpflicht angepasst
Für E-Bikes gilt seit 1. Mai 2026: Helmpflicht für Personen unter 14 Jahren. Fahrräder (inkl. E-Fahrräder bis 250 W/25 km/h) müssen gemäß Fahrradverordnung ausgestattet sein, Radwege benutzen (bzw. dort, wo die Fahrbahn nicht vorhanden ist) und benötigen keine Anmeldung.
E-Mopeds: Ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge
Untersuchungen zeigen höhere Geschwindigkeiten bei „E-Mopeds“, also zweirädrigen, rein elektrisch angetriebenen Fahrzeugen ohne Pedalantrieb oder mit Pedalantrieb plus Gasgriff/Gashebel (Antrieb ohne Treten). Sofern diese bisher als Fahrräder galten (bis 25 km/h und 250 W), unterliegen sie ab 1. Oktober 2026 kraftfahrrechtlichen Regelungen (Klasse L1e-B) und werden rechtlich als Kraftfahrzeuge behandelt. Damit verbunden: Zulassungs- bzw. Genehmigungspflicht, Benutzung ausschließlich auf der Fahrbahn, sowie Führerschein-, Helm-, Versicherungs- und Kennzeichenpflicht. Das Fahrradregime (z. B. Radwegebenützung, Fahren gegen die Einbahn) ist nicht mehr anwendbar.
Kategorien, Sonderfälle und Vollziehung
Fahrzeugähnliches Spielzeug wie (E-)Einräder, (E-)Skateboards, E-Boards und Hoverboards darf nicht auf Radwegen oder der Fahrbahn genutzt werden; am Gehsteig nur in Schrittgeschwindigkeit. Mehrspurige rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge (z. B. „Seniorenmobile“) gelten weiterhin als Fahrrad, wenn sie max. 250 W und 25 km/h nicht überschreiten; andernfalls als Kraftfahrzeug. Die Vollziehung der StVO liegt bei den Bundesländern; das zuständige Ministerium erteilt keine rechtsverbindlichen Auskünfte zu Einzelfällen und verweist an die jeweilige Landesregierung.
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