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    Bundeskabinett beschließt Gefährdungshaftung für E-Scooter – Neue Haftungsregeln ab 2027

    6. Juni 2026
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    Bundeskabinett führt Gefährdungshaftung für E-Scooter ein

    Das Bundeskabinett hat beschlossen, die sogenannte Gefährdungshaftung künftig auch auf E-Scooter auszuweiten. Dieses Prinzip gilt bislang vor allem für Kraftfahrzeuge wie Autos und sorgt dafür, dass Fahrzeughalter selbst dann haften, wenn sie nicht direkt für einen Schaden verantwortlich sind. Mit dieser Neuregelung setzt die Bundesregierung einen wichtigen rechtlichen Schritt, um die Regulierung und Sicherheit im Bereich der Mikromobilität zu verbessern.

    Hintergrund: Die bisherige Haftungsregelung bei E-Scootern

    Bislang galt für E-Scooter in Deutschland lediglich die Verschuldenshaftung. Das bedeutete, dass etwaige Schadenersatzansprüche an den Nachweis eines Verschuldens gebunden waren. Die Gefährdungshaftung, wie sie für Autos üblich ist, blieb außen vor. Kritiker bemängelten, dass dies im Schadensfall die Beweissituation erschwert und Geschädigte schlechter stellt. Besonders im Straßenverkehr, wo E-Scooter immer häufiger mit anderen Verkehrsteilnehmern in Berührung kommen, wuchs der Druck auf die Politik, die Haftungsfrage zu klären.

    Was ändert sich für Halter und Nutzer von E-Scootern?

    Mit dem Kabinettsbeschluss wird die Halterhaftung für E-Scooter eingeführt – und zwar nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung. Damit haften künftig die Fahrzeughalter ähnlich wie bei einem Pkw für von ihrem Fahrzeug ausgehende Schäden, auch wenn sie nicht unmittelbar selbst gefahren sind. Das Ziel: Eine klarere Verantwortlichkeit, mehr Rechtssicherheit und ein besserer Schutz geschädigter Dritter. Eigentümer und Nutzer sollten prüfen, ob ihre bestehende Versicherungspolice künftig weiterhin ausreichend ist oder möglicherweise ein Wechsel notwendig wird.

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    Auswirkungen auf Versicherungen und Anbieter

    Für die Versicherungswirtschaft bedeutet das neue Haftungsregime eine Anpassung der Tarifstruktur und Bedingungen in der Kfz-Haftpflicht für E-Scooter. Anbieter werden ihre Policen anpassen müssen, um den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Insbesondere Sharing-Anbieter und Vermieter von E-Scootern sind von der Neuregelung betroffen und müssen sicherstellen, dass ihre Fahrzeuge die gesetzlich geforderten Versicherungen enthalten.

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    Politische Einordnung und Reaktionen aus der Branche

    Die Bundesregierung begründet die Reform mit der besseren Absicherung von Unfallopfern und der Angleichung der Haftungsregeln an die Gefahrenlage im Straßenverkehr. Branchenverbände und Experten begrüßen den Schritt mehrheitlich, da er die Rechtslage für alle Beteiligten – auch für E-Scooter-Fahrer – klarer, verlässlicher und gerechter macht. Kritische Stimmen weisen allerdings darauf hin, dass durch höhere Versicherungskosten die Nutzungskosten für E-Scooter mittelfristig steigen könnten.

    Was gilt ab wann? – Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

    Der Kabinettsbeschluss ist der erste formale Schritt. Damit die neue Gefährdungshaftung in Kraft tritt, müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Die Bundesregierung plant ein Inkrafttreten im Jahr 2027. Bis dahin haben Betreiber, Versicherer und Nutzer Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.

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