Gefährdungshaftung bei E-Scootern kommt: Was das neue Gesetz für Halter bedeutet
Am 19. Dezember 2025 stimmte der Bundesrat einer weitreichenden Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zu. Die Bundesregierung verkündete am 19. März 2026 die neuen Regelungen, die schrittweise ab April 2026 und März 2027 in Kraft treten. Neben technischen Neuerungen wie der Blinkerpflicht für neue E-Scooter ab 2027 bringt die Reform eine fundamentale Änderung in der Haftungsfrage: Künftig haften E-Scooter-Halter ähnlich wie Autobesitzer verschuldensunabhängig nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung. Für Millionen Nutzer ändert sich damit die rechtliche Grundlage im Schadensfall erheblich.
Was ist Gefährdungshaftung – und warum kommt sie jetzt für E-Scooter?
Bislang mussten Unfallopfer bei E-Scooter-Kollisionen nachweisen, dass der Fahrer einen Fehler gemacht hat – etwa durch rücksichtsloses Fahren, Regelverstoß oder mangelnde Aufmerksamkeit. Diese sogenannte Verschuldenshaftung stellte Geschädigte oft vor hohe Beweishürden. Mit der neuen Gefährdungshaftung kehrt sich das Prinzip um: Der Halter haftet grundsätzlich schon deshalb, weil vom Betrieb des Fahrzeugs eine potenzielle Gefahr für andere ausgeht – unabhängig davon, ob ihn ein konkretes Fehlverhalten trifft.
Diese Haftungsform kennen Autofahrer bereits aus § 7 Straßenverkehrsgesetz. Sie basiert auf der Erkenntnis, dass motorisierte Fahrzeuge eine erhöhte Betriebsgefahr darstellen. Die Bundesregierung begründet die Ausweitung auf E-Scooter mit der stark gestiegenen Unfallzahl: Laut Statistischem Bundesamt registrierte die Polizei 2025 knapp 12.000 Unfälle mit E-Scootern, bei denen Menschen zu Schaden kamen – ein Plus von 27 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Praxisbeispiel: So ändert sich die Rechtslage im Schadensfall
Ein konkretes Szenario verdeutlicht den Unterschied: Eine Fußgängerin wird beim Überqueren eines Radwegs von einem E-Scooter-Fahrer touchiert und stürzt. Bisher musste sie beweisen, dass der Fahrer zu schnell war, abgelenkt fuhr oder die Vorfahrt missachtete. Gelang dieser Nachweis nicht, blieb sie möglicherweise auf ihren Behandlungskosten und Ausfallzeiten sitzen.
Mit der neuen Gefährdungshaftung genügt es, dass ein E-Scooter beteiligt war und beim Betrieb die Verletzung verursacht hat. Der Halter – also die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist – muss nun grundsätzlich haften. Nur in Ausnahmefällen kann er sich entlasten, etwa wenn er nachweist, dass ein unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt vorlag. Diese Beweislast liegt nun beim Halter, nicht mehr beim Geschädigten.
Welche Konsequenzen hat das für private E-Scooter-Besitzer?
Für Privatnutzer bedeutet die Änderung vor allem eins: Die Haftpflichtversicherung wird noch wichtiger. Diese ist ohnehin Pflicht – seit 2019 braucht jeder E-Scooter eine gültige Versicherungsplakette. Die neue Rechtslage erhöht aber das Risiko, dass die Versicherung tatsächlich in Anspruch genommen wird, da Geschädigte leichter Ansprüche geltend machen können.
Wer seinen E-Scooter regelmäßig verleiht – etwa an Familienmitglieder oder Freunde – sollte sich bewusst sein, dass er als eingetragener Halter grundsätzlich haftet, auch wenn eine andere Person fährt. Die Versicherung greift zwar in der Regel auch bei Fremdnutzung, dennoch empfiehlt sich eine klare Absprache über die Nutzungsbedingungen und eine sorgfältige Auswahl der Fahrer.
Sharing-Anbieter unter Druck: Kommunale Abstell-Regelungen verschärft
Neben der Haftungsfrage bringt die eKFV-Novelle eine zweite große Neuerung: Städte und Gemeinden erhalten mehr Befugnisse, um selbst Regelungen für das Abstellen von Miet-E-Scootern festzulegen. Bislang konnten Kommunen nur begrenzt eingreifen, wenn Sharing-Anbieter das Stadtbild mit wild abgestellten Rollern zupflasterten. Gehwege wurden blockiert, Hauseingänge versperrt, Fußgänger behindert.
Die neue Verordnung ermächtigt Kommunen nun ausdrücklich, lokale Auflagen zu erteilen. Sie können feste Abstellflächen ausweisen, Verbotszonen definieren oder sogar die ortsunabhängige Vermietung ganz untersagen. In Kassel etwa droht die Stadt den Anbietern bereits mit Vertragsstrafen bis 1.000 Euro, wenn trotz neuer Abstellregeln weiterhin E-Scooter Gehwege blockieren. Hannover berichtet, dass 73 Prozent der Beschwerden über E-Scooter-Chaos von einer einzigen Person stammen – dennoch reagiert die Stadt mit strengeren Auflagen.
Uneinheitlicher Flickenteppich statt bundesweiter Lösung
Der Vorteil dieser Regelung: Jede Stadt kann auf ihre spezifischen Probleme reagieren. Der Nachteil: Es entsteht ein Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen. Was in Berlin gilt, kann in München anders sein, in Hamburg wiederum völlig anders. Für Sharing-Nutzer bedeutet das: Man muss sich jeweils vor Ort informieren, welche Abstellregeln gelten.
Die Anbieter selbst reagieren unterschiedlich. Voi und Lime haben in Berlin-Mahlsdorf ihr Angebot auf Außenbezirke erweitert, um die letzte Meile besser abzudecken. Dott und Bolt kämpfen hingegen in mehreren Städten mit vollen Parkzonen, die eine ordnungsgemäße Fahrtbeendigung blockieren. Einige Städte – wie Renningen mit seinem Zeus-Angebot – verlängern die Sharing-Verträge trotz sinkender Nutzungszahlen, da der Verkehrsverbund einen Mehrwert für den ÖPNV sieht.
Blinkerpflicht ab 2027 – aber nur für Neufahrzeuge
Die medial am stärksten diskutierte Neuerung ist die Blinkerpflicht für E-Scooter. Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu in den Verkehr kommende Modelle verpflichtend mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgestattet sein. Das soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Abbiegevorgänge für andere Verkehrsteilnehmer besser erkennbar machen.
Wichtig: Es gilt Bestandsschutz. Wer heute einen E-Scooter mit gültiger Betriebserlaubnis besitzt, muss ihn nicht nachrüsten. Auch Modelle, die bis Ende 2026 erstmalig in Verkehr gebracht werden, dürfen nach den bisherigen Vorschriften weiter genutzt werden. Die Blinkerpflicht betrifft also ausschließlich die Hersteller neuer Modelle ab 2027.
Weitere technische Anforderungen verschärft
Neben Blinkern müssen neue E-Scooter ab 2027 auch höhere Sicherheitsanforderungen bei Batterien und Bremsen erfüllen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) wird Pflicht, ebenso ein Fabrikschild mit 30-jähriger Rückverfolgbarkeit. Beleuchtete Werbeanlagen, Sirenen oder nicht genehmigte Lichtinstallationen sind künftig explizit verboten.
Diese Verschärfungen zielen darauf ab, billige No-Name-Scooter ohne CE-Kennzeichnung vom Markt zu verdrängen. Die EU-Marktaufsicht verzeichnet bereits seit 2024 eine steigende Zahl von Sicherheitswarnungen wegen Brandrisiken bei minderwertigen Akkus. Käufer sollten künftig noch genauer auf Herstellerseriosität und Zertifizierungen achten.
Angleichung an den Radverkehr ab März 2027
Die eKFV-Novelle bringt eine weitere wichtige Änderung: Ab dem 1. März 2027 werden viele Verkehrsregeln für E-Scooter an den Radverkehr angeglichen. Verkehrszeichen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ gelten dann automatisch auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Das Zusatzschild „Radverkehr frei“ umfasst künftig ebenfalls E-Scooter.
In der Praxis bedeutet das: E-Scooter-Fahrer dürfen dann den Grünpfeil für Radfahrer nutzen, um bei roter Ampel rechts abzubiegen. Auch das Nebeneinanderfahren wird wie beim Fahrrad geregelt – erlaubt, solange der übrige Verkehr nicht behindert wird. Die Parkvorschriften werden ebenfalls gleichgestellt.
Diese Vereinheitlichung soll das Regelwerk im Alltag deutlich klarer machen. Bislang mussten E-Scooter-Fahrer oft rätseln, ob ein bestimmtes Verkehrszeichen auch für sie gilt. Mit der Angleichung ans Fahrrad entfällt diese Unsicherheit weitgehend.
Kritik aus der Branche: Wird E-Mobilität ausgebremst?
Nicht alle sehen die Verschärfungen positiv. Branchenverbände warnen, dass die neuen Haftungsregeln die Nutzung von E-Scootern unattraktiver machen könnten. Wer als Halter ein erhöhtes Haftungsrisiko trägt, könnte sich gegen die Anschaffung entscheiden. Auch die Kosten für Versicherungen könnten steigen, wenn Anbieter das erhöhte Risiko an die Kunden weitergeben.
Sharing-Anbieter kritisieren zudem die kommunale Zersplitterung. Statt bundesweit einheitlicher Standards müssen sie nun in jeder Stadt unterschiedliche Auflagen erfüllen. Das verursacht Verwaltungsaufwand und macht die Kalkulation schwieriger. Kleinere Anbieter könnten sich aus Städten mit strengen Auflagen zurückziehen, was das Angebot für Nutzer einschränkt.
Verkehrssicherheitsexperten sehen Fortschritt
Auf der anderen Seite begrüßen Verkehrssicherheitsorganisationen die Reform. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatten sich seit Jahren für eine Verschärfung der Haftungsregeln eingesetzt. Sie argumentieren, dass E-Scooter-Fahrer oft junge, unerfahrene Verkehrsteilnehmer seien, die Risiken unterschätzen.
Die Unfallzahlen geben ihnen recht: In Hessen stieg die Zahl der E-Scooter-Unfälle 2025 um fast 40 Prozent. In Berlin waren 2025 fast die Hälfte der Unfallopfer unter 25 Jahre alt. Die neue Haftungsregelung soll Geschädigten bessere Chancen auf Schadensersatz geben – und möglicherweise auch zu vorsichtigerem Fahrverhalten anregen.
Was Halter jetzt tun sollten
Konkret empfehlen Experten folgende Schritte für E-Scooter-Besitzer:
- Versicherungsschutz prüfen: Die Haftpflichtversicherung ist Pflicht, aber auch die Deckungssummen sollten ausreichend sein. Mindestens 100.000 Euro bei Personenschäden sind ratsam.
- Versicherungskennzeichen aktuell halten: Seit dem 1. März 2026 gilt das schwarze Kennzeichen. Wer noch mit grünem Kennzeichen fährt, macht sich strafbar und verliert den Versicherungsschutz.
- Betriebserlaubnis sichern: Bewahren Sie die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) Ihres Scooters auf. Ohne gültige ABE erlischt bei Tuning oder Umbauten der Versicherungsschutz.
- Vorsicht bei Verleih: Wer seinen Scooter an Dritte verleiht, sollte sicherstellen, dass der Fahrer mit den Verkehrsregeln vertraut ist. Als Halter bleiben Sie haftbar.
- Lokale Regeln beachten: Informieren Sie sich in Ihrer Stadt über Abstell-Regelungen, insbesondere bei Sharing-Angeboten.
Fazit: Mehr Schutz für Opfer, mehr Verantwortung für Halter
Die eKFV-Novelle markiert einen Paradigmenwechsel in der rechtlichen Behandlung von E-Scootern. Mit der Einführung der Gefährdungshaftung werden sie juristisch stärker den Kraftfahrzeugen angenähert – und damit auch die Verantwortung der Halter. Das stärkt die Position von Unfallopfern erheblich und könnte langfristig zu vorsichtigerem Fahrverhalten beitragen.
Gleichzeitig bringt die Reform mehr Ordnung in das Abstell-Chaos der Sharing-Anbieter. Ob die kommunalen Auflagen tatsächlich Verbesserungen bringen oder nur einen unübersichtlichen Flickenteppich schaffen, wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Die technischen Verschärfungen ab 2027 – Blinker, bessere Akkus, Rückverfolgbarkeit – sind grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn der Bestandsschutz für Altfahrzeuge bedeutet, dass sich die Wirkung erst mittelfristig entfaltet.
Für Halter ändert sich vor allem eines: Das Bewusstsein für die eigene Haftung sollte geschärft werden. E-Scooter sind keine Spielzeuge, sondern Kraftfahrzeuge mit allen rechtlichen Konsequenzen. Wer das verinnerlicht, gut versichert ist und sich an die Regeln hält, kann aber weiterhin entspannt und legal durch die Stadt rollen.
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