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    Startseite | Recht & Regeln | Hetzjagd auf E-Scooter in Österreich? Das steckt hinter der 600-Watt-Regel
    Recht & Regeln

    Hetzjagd auf E-Scooter in Österreich? Das steckt hinter der 600-Watt-Regel

    14. Juli 2026
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    Österreich kontrolliert E-Scooter strenger. Was die 600-Watt-Grenze, Peakleistung, Strafen und fehlender Bestandsschutz 2026 bedeuten.
    Viele E-Scooter fahren 25 km/h, leisten aber kurzzeitig mehr als 600 Watt. Sind sie in Österreich illegal? Der große Faktencheck 2026.
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    Schwerpunktkontrollen, zahlreiche Anzeigen und mögliche Strafen in vierstelliger Höhe: Österreich geht derzeit deutlich härter gegen leistungsstarke E-Scooter vor. Bei manipulierten Fahrzeugen mit 50, 80 oder sogar mehr als 100 km/h ist das nachvollziehbar. Doch die Kontrollen werfen eine viel größere Frage auf: Was passiert mit serienmäßigen E-Scootern, die auf 25 km/h begrenzt sind, aber kurzfristig mehr als 600 Watt leisten? Genau hier lässt das österreichische Gesetz eine gefährliche Lücke.

    Stand: 14. Juli 2026. Dieser Beitrag stellt eine journalistische Einordnung und keine individuelle Rechtsberatung dar.

    Ich beschäftige mich seit mehr als elf Jahren intensiv mit Elektromobilität. Ich habe in dieser Zeit hunderte E-Scooter gefahren, getestet, vermessen und mit Herstellern, Händlern sowie Nutzern über technische und rechtliche Fragen gesprochen.

    Selten habe ich erlebt, dass eine gesetzliche Formulierung derart weitreichende Folgen haben könnte und gleichzeitig so wenig Klarheit schafft wie die österreichische Grenze von 600 Watt.

    Natürlich müssen wir über illegales Tuning sprechen. Natürlich gehört ein E-Scooter, der 80 oder 100 km/h erreicht, nicht zwischen Fahrräder, Fußgänger und Familien auf einem Radweg. Darüber müssen wir nicht ernsthaft diskutieren.

    Aber wir müssen ebenso darüber sprechen, ob ein ganz normaler Pendler mit einem serienmäßigen E-Scooter zum Gesetzesbrecher wird, nur weil sein Motor beim Anfahren für einige Sekunden 900, 1.200 oder 1.600 Watt abruft.

    Genau das könnte derzeit passieren. Und deshalb benutze ich den Begriff „Hetzjagd“ in der Überschrift ganz bewusst als Frage.

    Denn zwischen einer notwendigen Kontrolle gefährlicher Tuningfahrzeuge und einer pauschalen Verfolgung tausender normaler Fahrer liegt ein gewaltiger Unterschied.

    ÖAMTC bestätigt: In Österreich zählt beim E-Scooter die Peakleistung
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    1 Nenndauerleistung
    2 Peakleistung oder Spitzenleistung
    3 Elektrische Eingangsleistung
    4 Mechanische Ausgangsleistung
    5 Coopop Rugged GS
    6 Pure McLaren Flex
    7 Teverun Blade Mini Ultra
    8 Lankeleisi MG600 lite
    9 Cmacewheel V20
    10 Coopop Rugged GS
    11 600 Watt als Nenndauerleistung definieren
    12 Separate Grenze für Peakleistung schaffen
    13 Verbindliches Messverfahren veröffentlichen
    14 Herstellerbescheinigung einführen
    15 Übergangsregelung für serienmäßige Bestandsfahrzeuge prüfen
    16 Kontrollen auf Geschwindigkeit und Manipulation konzentrieren

    Schwerpunktkontrollen bringen das Problem an die Oberfläche

    Der konkrete Aufhänger kommt aus Oberösterreich. Bei Schwerpunktkontrollen in Traun und Umgebung zog die Polizei innerhalb einer Woche 13 E-Scooter-Lenker aus dem Verkehr.

    Im Visier standen laut ORF Fahrzeuge mit mehr als 600 Watt Leistung oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Unter den kontrollierten Fahrern waren offenbar viele Minderjährige.

    Ein zwölfjähriger Fahrer war mit einem Scooter unterwegs, der laut Polizei 51 km/h erreichte. Ein 14-Jähriger wurde innerhalb einer Woche sogar zweimal mit demselben Fahrzeug angehalten. Sein Scooter soll 43 km/h gefahren sein.

    Bei einem weiteren E-Scooter wurde die Messung bei 83 km/h abgebrochen. Das Fahrzeug verfügte über Allradantrieb und war laut Polizei nachträglich manipuliert worden. Der Fahrer soll angegeben haben, dass theoretisch bis zu 150 km/h möglich seien. Zusätzlich meldete die Polizei allein am 11. Juli zwei Verkehrsunfälle mit Personenschaden, an denen E-Scooter beteiligt waren.

    Ich sage es deutlich: Solche Geschwindigkeiten haben auf öffentlichen Radwegen nichts verloren.

    Ein E-Scooter mit 80 oder 150 km/h ist kein etwas kräftigeres Fahrzeug für eine Steigung. Das ist technisch und vom Gefahrenpotenzial her eine völlig andere Fahrzeugklasse. Wer damit im öffentlichen Verkehr fährt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch alle anderen.

    Trotzdem dürfen diese Extremfälle nicht dazu benutzt werden, jeden stärkeren Serien-Scooter pauschal in dieselbe Ecke zu stellen.

    Ein auf 25 km/h begrenzter Scooter mit 500 Watt Nenndauerleistung und 1.200 Watt kurzfristiger Peakleistung ist nicht mit einem manipulierten 83-km/h-Allradfahrzeug vergleichbar.

    Genau diese notwendige Differenzierung fehlt in der öffentlichen Diskussion zunehmend.

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    Was seit dem 1. Mai 2026 im österreichischen Gesetz steht

    Seit dem 1. Mai 2026 wird der E-Scooter in der österreichischen Straßenverkehrsordnung erstmals ausdrücklich als eigene Fahrzeugkategorie definiert.

    In § 2 Abs. 1 Z 22a StVO steht sinngemäß, dass ein elektrisch betriebener Klein- und Miniroller folgende Merkmale erfüllen muss:

    • elektrisch angetrieben,
    • einspurig,
    • keine Sitzvorrichtung,
    • Lenkstange und Trittbrett,
    • äußerer Felgendurchmesser von höchstens 300 Millimetern,
    • Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h,
    • Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt.

    Der entscheidende Begriff lautet nicht Nenndauerleistung, Nennleistung oder Dauerleistung. Im Gesetz steht ausdrücklich Höchstleistung.

    E-Scooter, die diese Voraussetzungen erfüllen, gelten nach dem ebenfalls geänderten Kraftfahrgesetz ausdrücklich nicht als Kraftfahrzeuge. Sie benötigen deshalb grundsätzlich keine Zulassung, kein Kennzeichen und keine eigene gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung.

    Seit Mai gelten außerdem zusätzliche Vorgaben. Unter anderem müssen E-Scooter mit einer wirksamen Bremse, einer akustischen Warneinrichtung, Reflektoren und Blinkern an den Enden der Lenkgriffe ausgestattet sein. Für Personen unter 16 Jahren besteht eine Helmpflicht. Die Alkoholgrenze liegt bei unter 0,5 Promille. Die Mitnahme einer zweiten Person ist verboten.

    Das Ministerium betont dabei, dass die Grenzen von 25 km/h und 600 Watt nicht erst 2026 eingeführt wurden. Sie galten in ähnlicher Form bereits vorher. Neu ist vor allem die ausdrückliche Einordnung des E-Scooters als Fahrzeug und die Bündelung der Regeln in der neuen Definition.

    Das ist ein wichtiger Punkt.

    Die Polizei verfolgt also nicht plötzlich einen komplett neuen Grenzwert. Die 600-Watt-Grenze existierte schon vorher. Neu ist jedoch, dass die Kontrollen offenbar intensiviert werden und die technische Auslegung dieser Grenze dadurch für sehr viele Menschen erstmals real spürbar wird.

    600 Watt – aber welche 600 Watt?

    Hier beginnt das eigentliche Problem.

    Bei Elektromotoren gibt es nicht einfach nur „die Leistung“. Je nach Definition, Messpunkt und Zeitraum können sehr unterschiedliche Werte herauskommen.

    Nenndauerleistung

    Die Nenndauerleistung beschreibt vereinfacht die Leistung, die ein Motor über einen definierten Zeitraum unter bestimmten Bedingungen dauerhaft abgeben kann, ohne thermisch überlastet zu werden.

    Bei Elektrofahrrädern wird dieser Wert ausdrücklich verwendet. Auch in der 2026 geänderten österreichischen Gesetzgebung steht bei E-Bikes klar der Begriff „Nenndauerleistung“.

    Für E-Bikes gelten höchstens 250 Watt Nenndauerleistung und 25 km/h Bauartgeschwindigkeit. Der Gesetzgeber kennt den technischen Begriff also sehr wohl und verwendet ihn an anderer Stelle ausdrücklich.

    Peakleistung oder Spitzenleistung

    Die Peakleistung ist die Leistung, die das System für kurze Zeit zur Verfügung stellen kann.

    Sie wird typischerweise beim Anfahren, starken Beschleunigen oder an einer Steigung benötigt. Diese Leistung kann deutlich über der Nenndauerleistung liegen, ohne dass der Motor sie dauerhaft abgeben könnte.

    Ein Scooter kann beispielsweise einen Motor mit 500 Watt Nennleistung besitzen, beim Anfahren aber kurzzeitig 900 oder 1.200 Watt erreichen.

    Das ist kein ungewöhnlicher technischer Trick. Es ist bei modernen elektrischen Antrieben normal.

    Elektrische Eingangsleistung

    Ein weiterer Wert entsteht auf der elektrischen Seite.

    Multipliziert man die Akkuspannung mit dem Strom, den der Controller aus dem Akku zieht, erhält man eine elektrische Leistung. Bei 48 Volt und 25 Ampere wären das beispielsweise 1.200 Watt.

    Diese 1.200 Watt kommen jedoch nicht vollständig als mechanische Leistung am Rad an. Motor, Controller, Kabel und Getriebe beziehungsweise Nabenantrieb verursachen Verluste.

    Mechanische Ausgangsleistung

    Die mechanische Leistung ist das, was tatsächlich an der Motorwelle oder am Antriebsrad ankommt.

    Sie kann auf einem geeigneten Prüfstand ermittelt werden. Dafür müsste jedoch feststehen, wie, unter welcher Last, bei welchem Reifendruck, mit welchem Akkustand, bei welcher Temperatur und über welchen Zeitraum gemessen wird.

    Und genau hier liegt die Schwäche des österreichischen Gesetzes.

    Es nennt weder eine konkrete technische Norm noch einen Messzeitraum. Es steht nicht eindeutig darin, ob die elektrische Eingangsleistung oder die mechanische Ausgangsleistung entscheidend ist. Es wird auch nicht beschrieben, ob ein kurzer Stromimpuls beim Anfahren bereits als gesetzlich relevante Höchstleistung zählt.

    Der Gesetzgeber kannte die Unklarheit

    Besonders schwer nachvollziehbar ist für mich, dass dieses Problem nicht überraschend aufgetaucht ist.

    Während des Begutachtungsverfahrens zur 36. StVO-Novelle wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Formulierung „höchste zulässige Leistung“ sowohl als Nenndauerleistung als auch als Peakleistung verstanden werden kann.

    In einer beim österreichischen Parlament veröffentlichten Stellungnahme wurde vorgeschlagen, die Nenndauerleistung ausdrücklich auf 600 Watt zu begrenzen. Für die kurzfristige Peakleistung wurde eine separate Grenze von beispielsweise 1.000 Watt angeregt.

    Die Begründung war genau die Situation, die wir heute erleben: Händler bewerben Fahrzeuge mit unterschiedlichen Leistungsangaben, Hersteller verwenden nicht dieselben Begriffe und Käufer können kaum erkennen, welcher Wert rechtlich entscheidend ist.

    Wichtig ist dabei: Eine solche Stellungnahme ist nicht automatisch die Meinung des Parlaments oder des Ministeriums.

    Sie beweist jedoch, dass die technische Schwachstelle im Gesetzgebungsverfahren bekannt war.

    Der Gesetzgeber hätte die Chance gehabt, zwei einfache Wörter einzufügen: 600 Watt Nenndauerleistung.

    Oder er hätte schreiben können: 600 Watt Nenndauerleistung und höchstens 1.000 Watt Spitzenleistung.

    Stattdessen blieb es bei „Höchstleistung“.

    Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bringen keine technische Präzisierung. Dort wird lediglich wiederholt, dass die Höchstleistung unverändert höchstens 600 Watt betragen dürfe. Eine Messnorm, ein Zeitraum oder eine Unterscheidung zwischen Dauer- und Spitzenleistung ist auch dort nicht zu finden.

    Aus meiner Sicht ist das kein nebensächlicher Schönheitsfehler.

    Es geht hier nicht um eine ungenaue Formulierung in einer Bedienungsanleitung. Es geht um eine Vorschrift, deren Überschreitung dazu führen kann, dass ein Fahrzeug kraftfahrrechtlich völlig anders behandelt wird und mehrere empfindliche Strafen drohen.

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    Ist mit „Höchstleistung“ automatisch die Peakleistung gemeint?

    Man kann den Standpunkt vertreten, dass der Begriff eigentlich eindeutig sei.

    „Höchstleistung“ klingt nach der maximal erreichbaren Leistung. Damit wäre die Peakleistung gemeint. Ein Scooter, der auch nur für wenige Sekunden mehr als 600 Watt abgeben kann, würde dann außerhalb der privilegierten E-Scooter-Kategorie liegen.

    Diese strenge Auslegung ist nicht aus der Luft gegriffen. Sie entspricht dem normalen Sprachverständnis des Wortes Höchstleistung.

    Auch der direkte Vergleich mit E-Bikes spricht dafür: Dort schreibt das Gesetz ausdrücklich Nenndauerleistung, beim E-Scooter dagegen Höchstleistung.

    Aber selbst wenn man diese Auslegung akzeptiert, bleiben entscheidende Fragen offen.

    Welche Peakleistung zählt?

    Die höchste theoretische Controllerleistung? Der maximale Strom aus dem Akku? Die Herstellerangabe auf einer Produktseite? Eine Leistung, die nur bei vollständig geladenem Akku und optimaler Temperatur anliegt? Die mechanisch gemessene Radleistung? Oder ein einzelner Millisekundenwert aus der Motorsteuerung?

    Ohne einheitliche Messmethode können zwei Prüfstellen beim gleichen Fahrzeug zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

    Genau deshalb ist es zu einfach, lediglich zu sagen: „Mehr als 600 Watt ist verboten.“

    Eine rechtssichere technische Grenze benötigt auch ein rechtssicheres Prüfverfahren.

    Warum die Kritik keine theoretische Haarspalterei ist

    Man könnte nun denken, das Problem betreffe nur exotische Tuningfahrzeuge aus dem Internet.

    Das stimmt nicht.

    Viele bekannte Serienmodelle, die äußerlich wie ganz normale Pendler-Scooter aussehen und auf 25 km/h begrenzt sind, besitzen eine maximale Leistung von deutlich mehr als 600 Watt.

    Der in Österreich angebotene Segway Ninebot Max G2 E wird vom Hersteller beispielsweise mit 450 Watt Ausgangsleistung, 900 Watt maximaler Leistung und 25 km/h Höchstgeschwindigkeit angegeben.

    Beim Xiaomi Electric Scooter 4 Ultra nennt der Hersteller 500 Watt Nennleistung, 940 Watt maximale Motorleistung und 25 km/h Höchstgeschwindigkeit.

    Der VMAX VX4 wird je nach Ausführung mit einem 500-Watt-Motor und bis zu 1.600 Watt Peakleistung beworben.

    Auch bei vielen anderen aktuellen Modellen sind Peakleistungen zwischen 800 und 1.600 Watt längst normal.

    Das bedeutet nicht automatisch, dass jedes dieser Fahrzeuge in Österreich illegal ist. Genau diese pauschale Aussage wäre aufgrund der ungeklärten Mess- und Auslegungsfragen unseriös.

    Die Beispiele zeigen aber, wie groß der Kreis potenziell betroffener Fahrer ist.

    Wir reden nicht nur über selbst gebaute 150-km/h-Monster.

    Wir reden möglicherweise auch über Produkte großer internationaler Hersteller, die offen im Handel angeboten werden, sauber auf 25 km/h begrenzt sind und von normalen Pendlern genutzt werden.

    Aktuelle E-Scooter-Angebote, Aktionen und unsere geprüften Rabattmöglichkeiten findet ihr regelmäßig unter ⚡️ NEWS & GUTSCHEINE ⚡️. Gerade bei Auslandsmodellen sollte allerdings immer zusätzlich geprüft werden, ob das konkrete Fahrzeug im jeweiligen Land legal genutzt werden darf.

    Sind jetzt wirklich 90 Prozent aller E-Scooter in Österreich illegal?

    Diese Zahl macht derzeit in der Szene die Runde.

    Sie klingt dramatisch und wird entsprechend häufig geteilt. Eine belastbare österreichische Marktanalyse, nach der tatsächlich mehr als 90 Prozent aller vorhandenen E-Scooter gegen die 600-Watt-Grenze verstoßen, liegt mir jedoch nicht vor.

    Deshalb werde ich diese Zahl nicht als Tatsache verkaufen.

    Es ist durchaus plausibel, dass ein großer Teil der modernen Mittel- und Oberklassemodelle mehr als 600 Watt Peakleistung besitzt. Das zeigen bereits die genannten Beispiele.

    Aber niemand weiß derzeit exakt:

    • wie viele dieser Modelle tatsächlich in Österreich genutzt werden,
    • welche technische Leistung im Einzelfall rechtlich angesetzt wird,
    • wie viele ältere Einsteigermodelle unter 600 Watt bleiben,
    • wie viele Fahrzeuge manipuliert wurden,
    • und wie viele Scooter nur auf dem Papier hohe Marketingwerte tragen.

    Die Behauptung „90 Prozent sind illegal“ ist deshalb aktuell nicht bewiesen.

    Die korrekte Aussage lautet:

    Falls Österreich jede kurzfristige Peakleistung über 600 Watt als unzulässig bewertet, könnte ein erheblicher Anteil moderner Serien-Scooter betroffen sein.

    Das klingt weniger spektakulär, ist journalistisch aber sauberer.

    Und ehrlich gesagt ist diese vorsichtige Formulierung bereits alarmierend genug.

    Mehr Leistung bedeutet nicht automatisch mehr Geschwindigkeit

    In vielen Diskussionen werden Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit so behandelt, als seien sie dasselbe.

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    Das sind sie nicht.

    Die Höchstgeschwindigkeit beschreibt, wie schnell das Fahrzeug maximal fahren kann. Die Leistung beschreibt vereinfacht, wie viel Arbeit der Antrieb in einer bestimmten Zeit leisten kann.

    Ein kräftiger Motor kann elektronisch zuverlässig auf 25 km/h begrenzt sein.

    Die zusätzliche Leistung sorgt dann beispielsweise dafür, dass ein schwerer Fahrer an einer Steigung nicht auf Schrittgeschwindigkeit zurückfällt. Sie kann eine zügigere Beschleunigung ermöglichen oder verhindern, dass der Motor bei hoher Last permanent an seiner thermischen Grenze arbeitet.

    Ein 60 Kilogramm leichter Fahrer in Wien benötigt auf einer ebenen Strecke deutlich weniger Leistung als ein 120 Kilogramm schwerer Fahrer in einer hügeligen Region.

    Beide dürfen trotzdem höchstens 25 km/h fahren.

    Eine Grenze, die ausschließlich auf eine sehr niedrige Peakleistung schaut, benachteiligt schwere Fahrer und Menschen in bergigen Regionen. Sie fördert außerdem nicht zwingend sichere Fahrzeuge, sondern möglicherweise schwächere Motoren, die unter hoher Last stärker erhitzen und an Steigungen massiv einbrechen.

    Gleichzeitig wäre es falsch, Leistung grundsätzlich als ungefährlich darzustellen.

    Mehr Leistung kann auch zu stärkerer Beschleunigung führen. Ein aggressiv abgestimmter Scooter kann unerfahrene Fahrer überraschen. Gerade auf nassem Untergrund oder in Kurven steigt das Risiko, wenn die Motorsteuerung schlecht abgestimmt ist.

    Deshalb braucht es technische Anforderungen an Beschleunigung, Bremsleistung, Fahrstabilität und elektronische Begrenzung.

    Eine pauschale Grenze von 600 Watt Peakleistung löst diese Probleme jedoch nur sehr unvollständig.

    Deutschland zeigt, wie man die Leistung klarer definieren kann

    Deutschland ist nicht automatisch das perfekte Vorbild für E-Scooter-Regulierung. Die deutsche Begrenzung auf 20 km/h wird von vielen Fahrern kritisiert und die Versicherungspflicht schafft zusätzlichen Aufwand.

    Bei der Motorleistung ist die Formulierung allerdings klarer.

    Die deutsche Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung spricht bei gewöhnlichen E-Scootern von einer Nenndauerleistung von höchstens 500 Watt. Fahrzeuge benötigen außerdem eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis und eine Versicherungsplakette.

    Dadurch können deutsche Modelle trotz 500 Watt Nenndauerleistung kurzfristig deutlich höhere Leistungen abrufen. Entscheidend ist nicht jeder einzelne Peakwert, sondern die technisch definierte Dauerleistung und die erteilte Betriebserlaubnis.

    Das deutsche System ist bürokratischer, aber für den Käufer meist eindeutiger.

    Er kann prüfen, ob das konkrete Modell eine deutsche Straßenzulassung besitzt. Die Behörde muss nicht bei jeder Kontrolle neu darüber diskutieren, ob eine Herstellerangabe von 900 Watt Peakleistung noch zulässig ist.

    In Österreich fehlt ein vergleichbares flächendeckendes Genehmigungssystem für E-Scooter.

    Das macht einfache und präzise technische Definitionen umso wichtiger.

    Kein echter Bestandsschutz für bereits gekaufte E-Scooter

    Viele Besitzer fragen sich derzeit, ob sie ihren älteren Scooter weiterfahren dürfen, weil sie ihn vor dem 1. Mai 2026 gekauft haben.

    Ein allgemeiner Bestandsschutz für Fahrzeuge mit mehr als 600 Watt ist in der 36. StVO-Novelle nicht vorgesehen.

    Das liegt auch daran, dass die 600-Watt-Grenze nach Darstellung des Ministeriums nicht neu ist. Sie bestand bereits vor Mai 2026. Der Gesetzgeber sieht leistungsstärkere Fahrzeuge daher nicht als alte, früher erlaubte E-Scooter an, denen durch eine neue Grenze nachträglich die Legalität genommen wurde.

    Das Kaufdatum allein macht ein Fahrzeug also nicht legal.

    Wer im Jahr 2024 oder 2025 einen Scooter mit mehr als 600 Watt gesetzlich relevanter Höchstleistung gekauft hat, kann sich nicht automatisch darauf berufen, dass dieser vor Mai 2026 zulässig gewesen sei.

    Das ist für Käufer besonders bitter, die sich vor dem Kauf beraten ließen und von einem Händler, Hersteller oder Automobilclub die Auskunft erhielten, dass nur die Nennleistung entscheidend sei.

    Ein Kauf im guten Glauben ist menschlich nachvollziehbar. Er beseitigt aber nicht automatisch einen objektiven Verstoß.

    Auch ein Rechtsirrtum entschuldigt nach der österreichischen Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen. Betroffene müssen grundsätzlich nachweisen können, dass sie die erforderliche Sorgfalt angewandt und geeignete Auskünfte eingeholt haben. Eine lediglich plausible eigene Gesetzesauslegung reicht nicht zwingend aus.

    Deshalb sollten Rechnungen, Produktbeschreibungen, E-Mails von Händlern, schriftliche Behördenauskünfte und technische Datenblätter unbedingt aufbewahrt werden.

    Sie können in einem möglichen Verfahren wichtig werden.

    Auch bei Blinkern gibt es kaum Schonung für alte Fahrzeuge

    Neben der Leistung sorgt die neue Blinkerpflicht für Ärger.

    Seit dem 1. Mai 2026 müssen E-Scooter in Österreich Fahrtrichtungsanzeiger an den Enden der Lenkgriffe besitzen. Diese müssen gelbes Licht nach vorne und hinten abstrahlen.

    Die Vorschrift gilt nach Angaben des ÖAMTC unabhängig davon, wann der Scooter gekauft oder in Verkehr gebracht wurde. Auch ältere Fahrzeuge müssen entsprechend ausgestattet sein.

    In der Praxis ist das nicht bei jedem Modell einfach.

    Manche Lenkerenden sind geschlossen. Bei anderen Scootern verlaufen Kabel oder Bauteile in den Griffen. Wieder andere besitzen klappbare Lenkerenden, für die es keine vernünftige Nachrüstlösung gibt.

    Der Gesetzgeber hat zwar Sicherheitsziele formuliert, aber den Besitzern kaum Zeit gegeben, technisch geeignete Lösungen zu finden.

    Das erinnert stark an die aktuelle Leistungsdiskussion: Gute Absicht, aber schwache praktische Umsetzung.

    Wer trägt die Verantwortung – Fahrer, Händler oder Hersteller?

    Die Behörden werden zunächst den Fahrer kontrollieren.

    Das ist nachvollziehbar, denn er benutzt das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr. Trotzdem wäre es zu bequem, die gesamte Verantwortung beim Endkunden abzuladen.

    Ein durchschnittlicher Käufer kann nicht erkennen, welche Motorleistung ein Gericht später als „Höchstleistung“ bewertet.

    Er sieht auf verschiedenen Seiten Begriffe wie:

    • Motorleistung,
    • Nennleistung,
    • Ausgangsleistung,
    • maximale Leistung,
    • Peakleistung,
    • Spitzenleistung,
    • Eingangsleistung,
    • Systemleistung.

    Teilweise gibt der Hersteller nur einen einzigen Wattwert an. Teilweise stehen im Handbuch andere Angaben als auf der Website. Manche Händler übernehmen Daten aus internationalen Produktseiten, obwohl die Software oder der Controller je nach Länderversion verändert wurde.

    Wenn ein Händler ein Fahrzeug ausdrücklich als legal für Österreich bewirbt, muss er dafür eine belastbare technische Grundlage besitzen.

    Ein bloßer Hinweis auf die 25-km/h-Begrenzung reicht nicht.

    Auch Hersteller müssen klar ausweisen:

    • die Nenndauerleistung,
    • die elektrische maximale Eingangsleistung,
    • die mechanische Peakleistung,
    • die Bauartgeschwindigkeit,
    • die konkrete Länderversion,
    • und die Rechtsgrundlage, auf der eine Straßentauglichkeit behauptet wird.

    Gleichzeitig benötigen Händler und Hersteller eine verbindliche Vorgabe des Staates.

    Man kann ihnen kaum vorwerfen, dass Begriffe uneinheitlich verwendet werden, wenn selbst das Gesetz keine Messmethode vorgibt.

    Die Verantwortung verteilt sich damit auf alle Beteiligten: Fahrer, Handel, Hersteller und Gesetzgeber.

    Die veröffentlichten Polizeiberichte beantworten die Wattfrage nicht

    Die Berichte aus Oberösterreich nennen Fahrzeuge mit mehr als 600 Watt oder mehr als 25 km/h.

    Bei den extrem schnellen Scootern ist der Fall zumindest hinsichtlich der Geschwindigkeit relativ klar. Ein Fahrzeug, das nachweislich 43, 51 oder 83 km/h erreicht, überschreitet die gesetzliche Bauartgeschwindigkeit deutlich.

    Aber wie wurde bei einem serienmäßigen, auf 25 km/h begrenzten Scooter die Leistung festgestellt?

    Die veröffentlichten Berichte erklären nicht, ob die Polizei:

    • ein Typenschild abgelesen hat,
    • die Herstellerwebsite aufgerufen hat,
    • Controllerdaten ausgelesen hat,
    • elektrische Ströme gemessen hat,
    • einen Leistungsprüfstand verwendet hat,
    • oder lediglich die technischen Angaben des Fahrers übernommen hat.

    Das ist kein Vorwurf an die einzelnen Beamten. Eine Pressemeldung kann nicht jedes technische Detail enthalten.

    Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Falls ist diese Information jedoch entscheidend. Die öffentliche Berichterstattung lässt nicht erkennen, nach welchem einheitlichen Verfahren die 600-Watt-Grenze überprüft wird.

    Ein Prospektwert darf aus meiner Sicht nicht automatisch eine gerichtsfeste Messung ersetzen.

    Gerade Marketingangaben zur Peakleistung sind häufig theoretische Werte. Manche Hersteller berechnen sie aus Spannung und maximalem Controllerstrom. Andere messen die mechanische Motorleistung. Wieder andere runden großzügig auf, weil eine hohe Wattzahl im Verkauf gut klingt.

    Ein Fahrer darf nicht wegen einer unklaren Werbeaussage bestraft werden, ohne dass feststeht, was dieser Wert technisch bedeutet.

    Warum es für stärkere E-Scooter sehr teuer werden kann

    Überschreitet ein Fahrzeug die Voraussetzungen der österreichischen E-Scooter-Definition, kann es aus dem privilegierten Regelungsbereich herausfallen.

    Dann droht nicht nur ein einzelnes Organmandat wegen einiger Watt zu viel.

    Je nach technischer Einordnung und konkreter Nutzung können mehrere Vorwürfe zusammenkommen, beispielsweise:

    • Verwendung eines nicht ordnungsgemäß genehmigten Kraftfahrzeugs,
    • fehlende Zulassung,
    • fehlendes Kennzeichen,
    • fehlende Haftpflichtversicherung,
    • fehlende erforderliche Lenkberechtigung,
    • fehlender geeigneter Helm,
    • Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit,
    • Verstöße gegen Straßenverkehrs- und Kraftfahrrecht.

    Der ORF zitiert einen Experten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit mit möglichen Gesamtstrafen zwischen 1.000 und 10.000 Euro, weil mehrere Gesetze gleichzeitig verletzt werden können. Das ist keine automatische Pauschalstrafe für jeden Scooter mit 601 Watt. Die tatsächlichen Vorwürfe und Strafhöhen hängen vom konkreten Fahrzeug und vom Einzelfall ab.

    Ein anderer Fall aus Vorarlberg zeigt die Dimension ebenfalls. Bei einem Jugendlichen mit einem auf 75 km/h getunten Scooter wurden mögliche Strafen wegen fehlender Zulassung, fehlender Lenkberechtigung, Geschwindigkeitsüberschreitung und weiterer Verstöße genannt.

    Bei solchen Geschwindigkeiten überrascht mich die Härte nicht.

    Problematisch wird es, falls dieselbe rechtliche Kaskade auch bei einem serienmäßigen 25-km/h-Scooter ausgelöst wird, nur weil dieser für wenige Sekunden eine höhere Peakleistung bereitstellt.

    Eltern können ebenfalls angezeigt werden

    Bei den aktuellen Kontrollen stehen nicht nur die Jugendlichen im Mittelpunkt.

    Wer einem Kind oder Jugendlichen ein illegales Fahrzeug zur Verfügung stellt, kann laut KFV ebenfalls mit einer Anzeige rechnen. Entscheidend dürfte sein, ob die Eltern das Fahrzeug bewusst überlassen und was sie über dessen technische Eigenschaften wussten.

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    Eltern sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass ein im Internet frei verkaufter Scooter automatisch im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt ist.

    Besonders kritisch sind Fahrzeuge mit:

    • freischaltbaren Geschwindigkeitsmodi,
    • versteckten Tastenkombinationen,
    • offenen Hersteller-Apps,
    • nachträglich eingebauten Controllern,
    • Dualmotoren ohne nachvollziehbare Straßenzulassung,
    • oder beworbenen Geschwindigkeiten weit über 25 km/h.

    Ein Offroad-Modus ist keine rechtliche Absicherung.

    Kann ein Fahrzeug per App oder Tastenkombination jederzeit auf 40 oder 50 km/h umgestellt werden, kann bereits seine Bauartgeschwindigkeit zum Problem werden. Eine freiwillige Einstellung auf 25 km/h macht nicht jedes Fahrzeug automatisch legal.

    Was gilt für deutsche Urlauber in Österreich?

    Auch deutsche Fahrer sollten die Entwicklung ernst nehmen.

    Die deutsche Betriebserlaubnis oder Versicherungsplakette ist kein Freifahrtschein für Österreich. Wer in einem anderen Land fährt, muss grundsätzlich die dort geltenden Verkehrs- und Fahrzeugvorschriften beachten.

    Besonders absurd ist die Situation bei leistungsstarken deutschen E-Scootern.

    Ein Modell kann in Deutschland eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis besitzen, weil es höchstens 500 Watt Nenndauerleistung hat. Gleichzeitig kann derselbe Scooter eine Peakleistung von 900, 1.200 oder 1.600 Watt erreichen.

    Wird in Österreich die Peakleistung als gesetzliche Höchstleistung betrachtet, könnte ein in Deutschland vollkommen legaler Scooter dort problematisch sein.

    Umgekehrt dürfen viele österreichische 25-km/h-Modelle nicht ohne Weiteres in Deutschland genutzt werden, weil Deutschland grundsätzlich eine Bauartgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, eine Betriebserlaubnis und einen entsprechenden Versicherungsschutz verlangt. Das deutsche Verkehrsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Regeln in den EU-Staaten nicht einheitlich sind.

    Wer mit dem Camper, Wohnmobil oder Pkw nach Österreich fährt und seinen E-Scooter mitnimmt, sollte deshalb vorher die technischen Unterlagen prüfen.

    Eine Aussage wie „Der fährt doch nur 25“ genügt derzeit nicht.

    Was Betroffene nach einer Kontrolle tun sollten

    Wer bereits kontrolliert oder angezeigt wurde, sollte die Sache nicht ignorieren.

    Gleichzeitig würde ich davon abraten, aus Panik sofort jede Forderung ungeprüft zu akzeptieren.

    Zunächst sollte geklärt werden, was genau vorgeworfen wird:

    • Wurde eine zu hohe Geschwindigkeit gemessen?
    • Wird eine zu hohe Motorleistung behauptet?
    • Welche konkrete Leistungsangabe wird verwendet?
    • Woher stammt dieser Wert?
    • Welche Messmethode wurde eingesetzt?
    • Wird das Fahrzeug als Kraftfahrzeug eingestuft?
    • Welche einzelnen Gesetze sollen verletzt worden sein?

    Sichert alle verfügbaren Unterlagen.

    Dazu gehören Kaufvertrag, Rechnung, Bedienungsanleitung, Konformitätserklärung, Produktseite, technische Datenblätter, Screenshots der Händlerwerbung und vorhandene Korrespondenz über die österreichische Legalität.

    Fordert beim Hersteller eine schriftliche Erklärung an, in der Nennleistung, Nenndauerleistung, elektrische Eingangsleistung und mechanische Peakleistung getrennt angegeben werden.

    Bei hohen Strafandrohungen sollte außerdem ein auf österreichisches Verkehrs- oder Verwaltungsstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Auch eine bestehende Rechtsschutzversicherung, der ÖAMTC oder der ARBÖ können erste Ansprechpartner sein.

    Wichtig sind die Fristen.

    Gegen eine österreichische Strafverfügung kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Gegen einen entsprechenden Bescheid beziehungsweise ein Straferkenntnis beträgt die Beschwerdefrist regelmäßig vier Wochen. Welche Frist konkret gilt, steht in der Rechtsmittelbelehrung des jeweiligen Schreibens.

    Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert, dass die Entscheidung rechtskräftig wird, obwohl technische oder rechtliche Einwände bestanden hätten.

    Kontrolle ja – pauschale Kriminalisierung nein

    Ich unterstütze Kontrollen gegen gefährliches Tuning.

    Wer mit einem manipulierten 80-km/h-Scooter über einen Radweg fährt, darf sich nicht darüber wundern, dass die Polizei einschreitet.

    Ich unterstütze auch klare Vorgaben für Bremsen, Beleuchtung, Blinker, Reifen, Fahrstabilität und Akkusicherheit.

    Was ich nicht unterstütze, ist eine Gleichbehandlung völlig unterschiedlicher Fahrzeuge.

    Ein serienmäßiger Pendler-Scooter mit:

    • 25 km/h Begrenzung,
    • 500 oder 600 Watt Nenndauerleistung,
    • 900 Watt kurzer Peakleistung,
    • ordentlichen Bremsen,
    • Licht,
    • Blinkern,
    • und unveränderter Software

    ist kein 83-km/h-Tuningfahrzeug.

    Wer beide aufgrund einer unklaren Wattangabe rechtlich in denselben Topf wirft, verliert die Verhältnismäßigkeit aus den Augen.

    Das bedeutet nicht, dass jeder stärkere Scooter automatisch freigegeben werden sollte.

    Es bedeutet, dass der Staat technisch nachvollziehbare Kategorien schaffen muss.

    Was Österreich jetzt dringend ändern sollte

    Aus meiner Sicht braucht Österreich eine schnelle gesetzliche oder verordnungsrechtliche Klarstellung.

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    600 Watt als Nenndauerleistung definieren

    Der Begriff sollte exakt so verwendet werden, wie er auch bei anderen elektrischen Fahrzeugen genutzt wird.

    Eine Grenze von 600 Watt Nenndauerleistung wäre verständlich und messbar. Sie würde leistungsfähige Alltagsfahrzeuge erlauben, ohne unbegrenzte Motorisierung freizugeben.

    Separate Grenze für Peakleistung schaffen

    Zusätzlich könnte eine realistische Obergrenze für die kurzfristige Spitzenleistung festgelegt werden.

    Ob diese bei 1.000, 1.200 oder 1.500 Watt liegen sollte, müsste technisch untersucht werden. Eine Grenze von nur 600 Watt Peakleistung halte ich für moderne, hügeltaugliche E-Scooter jedoch für zu niedrig.

    Verbindliches Messverfahren veröffentlichen

    Es muss feststehen:

    • wo gemessen wird,
    • über welchen Zeitraum gemessen wird,
    • welcher Akkustand gilt,
    • welche Temperatur gilt,
    • ob elektrische oder mechanische Leistung zählt,
    • und wie mit mehreren Motoren umzugehen ist.

    Ohne Messverfahren bleibt auch die beste Wattgrenze angreifbar.

    Herstellerbescheinigung einführen

    Für jedes in Österreich angebotene Modell sollte eine standardisierte Herstellererklärung existieren.

    Darin müssten die relevanten Leistungswerte, die Bauartgeschwindigkeit und die konkrete Fahrzeugversion dokumentiert werden.

    Ein QR-Code am Fahrzeug könnte direkt zum technischen Datensatz führen.

    Übergangsregelung für serienmäßige Bestandsfahrzeuge prüfen

    Für bereits gekaufte, unveränderte und zuverlässig auf 25 km/h begrenzte Serienfahrzeuge sollte eine vernünftige Übergangslösung geschaffen werden.

    Das bedeutet nicht, illegales Tuning nachträglich zu legalisieren.

    Es bedeutet, Käufer zu schützen, die ihr Fahrzeug in einem regulären Geschäft erworben und auf die Angaben des Handels vertraut haben.

    Kontrollen auf Geschwindigkeit und Manipulation konzentrieren

    Eine Geschwindigkeit von 43, 51 oder 83 km/h lässt wenig Interpretationsspielraum.

    Hier sollte konsequent kontrolliert werden.

    Bei einem serienmäßigen 25-km/h-Scooter mit uneindeutiger Leistungsangabe sollte dagegen zunächst eine belastbare technische Prüfung erfolgen, bevor eine ganze Kette kraftfahrrechtlicher Vorwürfe ausgelöst wird.

    Mein Fazit: Österreich braucht Rechtssicherheit statt Wattlotterie

    Ich halte den Begriff „Hetzjagd“ für hart.

    Aber ich verstehe, warum sich manche Betroffene inzwischen genau so fühlen.

    Menschen haben E-Scooter bei regulären Händlern gekauft. Sie haben sich beraten lassen. Ihre Fahrzeuge sind auf 25 km/h begrenzt. Sie fahren damit zur Arbeit, zum Bahnhof oder zum Einkaufen.

    Nun erfahren sie, dass eine kurzfristige Peakleistung möglicherweise dazu führen könnte, dass ihr Fahrzeug niemals legal gewesen sein soll.

    Gleichzeitig erklärt das Gesetz nicht eindeutig, wie diese Leistung gemessen wird.

    Das ist kein Zustand, den man den Fahrern allein anlasten kann.

    Österreich hat das Recht und die Pflicht, gefährliche Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen. Ein manipulierter Scooter mit 80 oder 150 km/h gehört nicht auf einen öffentlichen Radweg.

    Aber ein Rechtsstaat muss ebenso klar festlegen, wo die Grenze verläuft.

    Die derzeitige Formulierung „Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt“ ist für eine moderne elektrische Antriebstechnik zu unpräzise. Sie unterscheidet nicht nachvollziehbar zwischen Dauerleistung, Peakleistung, elektrischer Eingangsleistung und mechanischer Ausgangsleistung.

    Noch problematischer ist, dass diese Schwachstelle während des Gesetzgebungsverfahrens angesprochen und trotzdem nicht beseitigt wurde.

    Deshalb lautet meine Forderung:

    600 Watt Nenndauerleistung, eine realistische separate Peakgrenze, ein verbindliches Messverfahren und eine faire Lösung für serienmäßige Bestandsfahrzeuge.

    Bis das passiert, bleibt jeder Besitzer eines stärkeren E-Scooters in einer unangenehmen Unsicherheit.

    Und genau deshalb dürfen wir dieses Thema nicht nur den Behörden, Juristen und Herstellern überlassen. Wir müssen öffentlich darüber sprechen, kritisch nachfragen und konkrete Fälle dokumentieren.

    Wer diese Arbeit unterstützen und exklusive Inhalte sowie direkte Einblicke erhalten möchte, kann hier 🔥 Kanalmitglied bei Scooterhelden werden 🔥.

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