Nach unserem ersten Bericht über die verschärften E-Scooter-Kontrollen in Österreich haben wir dem ÖAMTC einen umfangreichen Fragenkatalog geschickt. Nun liegen die schriftlichen Antworten vor – und sie fallen deutlich strenger aus, als es sich viele Besitzer moderner E-Scooter vermutlich erhofft haben.
Der ÖAMTC vertritt eine klare Position: Bei der österreichischen Grenze von 600 Watt zählt nicht die Nenndauerleistung des Motors, sondern die maximal mögliche kurzfristige Spitzenleistung, also die Peakleistung.
Das bedeutet nach Auffassung des Automobilclubs: Ein serienmäßiger E-Scooter kann auf höchstens 25 km/h begrenzt sein und lediglich 500 oder 600 Watt Nenndauerleistung besitzen. Er darf trotzdem nicht auf öffentlichen Straßen in Österreich verwendet werden, wenn seine maximale Peakleistung über 600 Watt liegt.
Diese Auslegung könnte einen erheblichen Teil der modernen E-Scooter betreffen. Denn kurzfristige Spitzenleistungen von 800, 1.000, 1.200 oder noch mehr Watt sind inzwischen selbst bei normalen Pendlerfahrzeugen üblich.
Besonders brisant sind die Antworten für deutsche Urlauber. Eine deutsche Allgemeine Betriebserlaubnis, eine Versicherungsplakette und eine Begrenzung auf maximal 20 beziehungsweise 22 km/h reichen nach Auffassung des ÖAMTC nicht aus. Liegt die Peakleistung über 600 Watt, soll die Nutzung in Österreich nicht erlaubt sein.
Wir haben inzwischen auch Antworten des österreichischen Bundesministeriums erhalten. Diese werden wir jedoch noch nicht veröffentlichen. Aus den Antworten haben sich weitere wichtige Rückfragen ergeben, die wir dem Ministerium bereits gestellt haben. Erst wenn diese beantwortet wurden, werden wir die vollständige Stellungnahme veröffentlichen und einordnen.
Stand: 17. Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine journalistische Einordnung und keine individuelle Rechtsberatung.
Der ÖAMTC legt sich fest: Peakleistung statt Nenndauerleistung
Die wichtigste Frage an den ÖAMTC lautete:
Wie legt die Rechtsabteilung den gesetzlichen Begriff „Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt“ aus?
Die Antwort lässt kaum Interpretationsspielraum:
„Es handelt sich hierbei um die maximal mögliche Spitzenleistung von 600 Watt.“
Auf unsere Nachfrage, ob der gesetzliche Wert aus Sicht des ÖAMTC die Nenndauerleistung oder die maximale kurzfristige Peakleistung betreffe, wurde diese Position nochmals ausdrücklich bestätigt.
Der ÖAMTC erklärt, die Nenndauerleistung beschreibe die maximale Leistung, die ein Elektromotor über einen Zeitraum von 30 Minuten an der Abtriebswelle liefern könne, ohne zu überhitzen. Diese Leistung liege üblicherweise deutlich unter der kurzfristig maximal möglichen Spitzenleistung.
Für E-Scooter sei nach aktueller österreichischer Rechtslage allerdings ausschließlich die Höchstleistung maßgeblich.
Damit beantwortet der ÖAMTC eine Frage, die viele Besitzer, Händler und selbst Beratungsstellen offenbar über Jahre unterschiedlich beurteilt haben.
Ein Scooter mit 500 Watt Nenndauerleistung und 1.000 Watt Peakleistung wäre nach dieser Auslegung kein zulässiger österreichischer E-Scooter – selbst dann nicht, wenn er serienmäßig ist, nicht manipuliert wurde und technisch zuverlässig bei 25 km/h abschaltet.
Genau vor dieser möglichen Auslegung hatten wir bereits in unserem ersten Beitrag gewarnt.
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Was Nennleistung und Peakleistung praktisch unterscheiden
Die Diskussion wirkt auf den ersten Blick sehr technisch. Für die rechtliche Einordnung eines E-Scooters ist sie jedoch entscheidend.
Die Leistung eines Elektromotors lässt sich nicht sinnvoll mit nur einer einzigen Wattzahl beschreiben. Je nachdem, wie und über welchen Zeitraum gemessen wird, entstehen sehr unterschiedliche Werte.
Die Nenndauerleistung
Die Nenndauerleistung beschreibt vereinfacht, welche mechanische Leistung ein Motor über einen definierten längeren Zeitraum abgeben kann, ohne thermisch überlastet zu werden.
Bei einem modernen E-Scooter können das beispielsweise 500 Watt sein.
Diese Zahl sagt jedoch nicht, dass der Motor niemals mehr als 500 Watt leistet. Sie beschreibt lediglich den dauerhaft möglichen Leistungsbereich unter festgelegten Bedingungen.
Die Peakleistung
Die Peakleistung bezeichnet die kurzfristig maximal verfügbare Leistung.
Sie wird besonders beim Anfahren, bei starker Beschleunigung, unter hoher Last oder an einer Steigung benötigt. Ein mit 500 Watt Nenndauerleistung angegebener Motor kann dabei kurzfristig 900, 1.200 oder noch mehr Watt erreichen.
Diese Spitzenleistung wird nicht dauerhaft abgegeben. Der Motor würde bei einer dauerhaften Belastung in diesem Bereich zu heiß werden oder durch die Motorsteuerung reduziert werden.
Elektrische und mechanische Leistung
Zusätzlich muss unterschieden werden, an welchem Punkt die Leistung überhaupt betrachtet wird.
Die elektrische Eingangsleistung ergibt sich vereinfacht aus Akkuspannung und Stromstärke. Bei 48 Volt und 25 Ampere wären das rechnerisch 1.200 Watt.
Diese 1.200 Watt kommen wegen elektrischer und mechanischer Verluste jedoch nicht vollständig am Rad an.
Die mechanische Ausgangsleistung an der Motorwelle beziehungsweise am Rad fällt geringer aus.
Hersteller verwenden diese Werte nicht einheitlich. Manche bewerben die theoretische elektrische Controllerleistung. Andere nennen die mechanische Ausgangsleistung. Wieder andere schreiben lediglich „Motorleistung“ auf ihre Website, ohne zu erklären, wie diese Zahl ermittelt wurde.
Genau hier beginnt aus meiner Sicht das Problem.
Der ÖAMTC sagt, dass die Peakleistung entscheidend sei. Aber welche Peakleistung ist damit konkret gemeint?
Die höchste elektrische Eingangsleistung des Controllers?
Die höchste mechanische Ausgangsleistung des Motors?
Ein theoretisch berechneter Wert?
Ein Wert, der nur bei vollgeladenem Akku für den Bruchteil einer Sekunde erreicht wird?
Oder die vom Hersteller aus Marketinggründen veröffentlichte maximale Wattangabe?
Auf diese technischen Fragen liefert die gesetzliche Formulierung weiterhin keine detaillierte Antwort.
Was tatsächlich im österreichischen Gesetz steht
Seit dem 1. Mai 2026 besitzt der elektrisch betriebene Klein- und Miniroller eine eigene Definition in der österreichischen Straßenverkehrsordnung.
Nach § 2 Abs. 1 Z 22a StVO ist ein E-Scooter ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit:
- einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt,
- einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
- einer Lenkstange,
- einem Trittbrett,
- einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 Millimetern,
- und ohne Sitzvorrichtung.
Der aktuelle Gesetzestext verwendet ausdrücklich das Wort „Höchstleistung“. Der Begriff „Nenndauerleistung“ steht dort nicht.
Auch das österreichische Bundesministerium beschreibt auf seiner offiziellen Informationsseite eine Höchstleistung von maximal 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Das Ministerium betont außerdem, dass diese beiden Grenzen durch die Novelle nicht neu eingeführt oder verändert wurden.
Die Peak-Auslegung des ÖAMTC ist daher sprachlich durchaus nachvollziehbar.
Der Gesetzgeber kennt den Begriff Nenndauerleistung und verwendet ihn bei anderen Fahrzeugkategorien ausdrücklich. Bei E-Bikes ist beispielsweise eine Nenndauerleistung von höchstens 250 Watt vorgesehen.
Wenn der Gesetzgeber beim E-Scooter stattdessen bewusst „Höchstleistung“ schreibt, lässt sich daraus argumentieren, dass tatsächlich die maximal mögliche Leistung gemeint sein soll.
Das ist die stärkste juristische Begründung für die Position des ÖAMTC.
Trotzdem bleibt die Frage offen, wie diese maximal mögliche Leistung unter realen Bedingungen zuverlässig und einheitlich festgestellt werden soll.
Auffällige Quellenangabe in der ÖAMTC-Antwort
In der uns übermittelten Antwort nennt der ÖAMTC als Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1 Z 19 StVO.
Dort steht jedoch grundsätzlich die allgemeine Definition des Begriffs „Fahrzeug“. Die seit dem 1. Mai 2026 geltende konkrete Definition des elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers befindet sich in § 2 Abs. 1 Z 22a StVO.
Ich gehe hier zunächst von einem redaktionellen Zitierfehler in der Antwort aus.
Die vom ÖAMTC wiedergegebene inhaltliche Definition entspricht nämlich weitgehend dem aktuellen Gesetzestext. An der eigentlichen Aussage zur Peakleistung ändert die unpassende Ziffer daher vermutlich nichts.
Trotzdem ist dieser Punkt erwähnenswert.
Wenn Verbraucher mit möglichen Strafen in vierstelliger Höhe konfrontiert werden, sollten selbst Quellenangaben in einer offiziellen rechtlichen Stellungnahme möglichst präzise sein.
Der ÖAMTC hält die Regelung für eindeutig
Wir haben den ÖAMTC ausdrücklich gefragt, ob die gesetzliche Formulierung für Verbraucher, Händler, Polizei und Beratungsstellen nicht ausreichend eindeutig sei.
Die Antwort lautet:
„Nein, die Regelung ist eindeutig, auch wenn sie aus Sicht des Handels oder mancher Kaufinteressent unbefriedigend ist.“
Auch eine weitere Klarstellung durch das Verkehrsministerium hält der ÖAMTC nicht für notwendig.
Dass die Regelung nicht alle Beteiligten zufriedenstelle, sei dem Ministerium bekannt. Der Club sieht jedoch keinen Klärungsbedarf.
Hier unterscheidet sich meine Einschätzung teilweise von der des ÖAMTC.
Ich erkenne an, dass der Wortlaut „Höchstleistung“ sprachlich für die maximale Leistung spricht. Das ist ein starkes Argument.
Eine juristische Formulierung kann aber sprachlich verständlich und technisch trotzdem unvollständig sein.
Solange nicht verbindlich festgelegt ist, an welchem Messpunkt, über welchen Zeitraum, bei welchem Akkustand und nach welcher Norm die Spitzenleistung ermittelt werden soll, bleibt die praktische Anwendung aus meiner Sicht problematisch.
Man muss deshalb zwei Fragen trennen:
- Welche Leistungsart ist nach dem Gesetz vermutlich gemeint?
- Wie wird diese Leistungsart bei einem konkreten Fahrzeug rechtssicher festgestellt?
Der ÖAMTC beantwortet die erste Frage eindeutig mit Peakleistung.
Bei der zweiten Frage gibt es dagegen kein einheitliches Verfahren.
Die Unterscheidung wurde schon im Gesetzgebungsverfahren angesprochen
Die Frage nach Nenn- und Peakleistung ist keineswegs erst durch unsere Recherche entstanden.
Während des Begutachtungsverfahrens zur 36. StVO-Novelle wurde in einer öffentlich einsehbaren Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Formulierung unterschiedlich verstanden werden könne.
Dort wurde vorgeschlagen, eine Nenndauerleistung von 600 Watt festzulegen und zusätzlich eine separate Grenze für die Peakleistung einzuführen. Als mögliches Beispiel wurden 1.000 Watt Peakleistung genannt.
Die Stellungnahme argumentierte außerdem, dass eine Peakgrenze von nur 600 Watt für Steigungen, schwerere Fahrer und einen flüssigen Verkehr auf Radwegen zu niedrig sein könne.
Wichtig ist: Bei dieser Stellungnahme handelt es sich nicht um eine offizielle Position des Parlaments oder des Ministeriums.
Sie zeigt aber, dass die technische Problematik bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes bekannt war.
Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, den Begriff Spitzenleistung ausdrücklich zu verwenden oder ein Messverfahren zu benennen.
Das ist nicht geschehen.
Der ÖAMTC sagt nun trotzdem, die Rechtslage sei eindeutig und eine gesetzliche Änderung nicht notwendig.
Ein auf 25 km/h begrenzter Serien-Scooter kann trotzdem unzulässig sein
Eine der wichtigsten Fragen an den ÖAMTC lautete:
Ist ein serienmäßiger E-Scooter zulässig, wenn er auf höchstens 25 km/h begrenzt ist, maximal 500 oder 600 Watt Nenndauerleistung besitzt, aber kurzfristig eine höhere Peakleistung erreicht?
Die Antwort:
„Nein, weil eben nicht die Nenndauerleistung, sondern die ‚Peakleistung‘ von Bedeutung ist.“
Damit reicht die elektronische Begrenzung auf 25 km/h nicht aus.
Ein Fahrzeug muss nach dieser Auslegung zwei getrennte Bedingungen erfüllen:
- maximal 25 km/h Bauartgeschwindigkeit,
- maximal 600 Watt Peakleistung.
Bereits die Überschreitung einer dieser Grenzen kann dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr unter die zulassungsfreie österreichische E-Scooter-Kategorie fällt.
Das ist für viele Nutzer überraschend.
In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Legalität häufig fast ausschließlich an der Geschwindigkeit festgemacht. Händler werben mit „25 km/h und damit legal in Österreich“, obwohl gleichzeitig eine deutlich höhere Spitzenleistung angegeben wird.
Nach der jetzt übermittelten ÖAMTC-Einschätzung wäre eine solche Aussage falsch oder zumindest grob unvollständig.
Eine Begrenzung auf 25 km/h heilt keine zu hohe Peakleistung.
Wie soll die Polizei die Peakleistung kontrollieren?
Diese Frage war für mich besonders wichtig.
Eine Geschwindigkeit lässt sich mit einem Rollenprüfstand, einem GPS-System oder einer geeigneten Messstrecke relativ nachvollziehbar überprüfen.
Bei der Peakleistung ist das wesentlich komplizierter.
Nach Kenntnis des ÖAMTC erfolgt die Feststellung derzeit häufig durch:
- eine Internetrecherche direkt vor Ort,
- Angaben in der Betriebsanleitung,
- oder Angaben unmittelbar auf dem Fahrzeug.
Ein Rollenprüfstand könne zwar die erreichbare Geschwindigkeit feststellen, nicht aber ohne Weiteres die rechtlich relevante Motorleistung.
Das bedeutet im Klartext:
Eine Herstellerwebsite oder ein Handbuch kann bei einer Verkehrskontrolle eine entscheidende Rolle spielen.
Genau hier sehe ich erhebliche praktische Risiken.
Hersteller ändern ihre Produktseiten. Internationale Modelle besitzen teilweise unterschiedliche Controller oder Softwarestände. Eine Website kann technische Daten für mehrere Länderversionen zusammenfassen. Händler übernehmen häufig Angaben, ohne deren Messgrundlage zu kennen.
Manche Hersteller geben auf der deutschen Produktseite eine andere Leistung an als auf der internationalen Website.
Andere verwenden Begriffe wie „maximale Motorleistung“, „maximale Systemleistung“, „Peak Power“ oder „Controller Output“, ohne zu erklären, ob tatsächlich derselbe technische Wert gemeint ist.
Eine schnelle Internetsuche am Straßenrand kann deshalb ein erster Hinweis sein.
Sie sollte aus meiner Sicht aber nicht automatisch als endgültiger technischer Beweis genügen.
Reicht eine Herstellerangabe als Beweis?
Der ÖAMTC weist zu Recht darauf hin, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren einen vorwerfbaren Sachverhalt ermitteln muss.
Wie das geschieht, könne von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
Interessant ist ein weiterer Satz aus der Antwort:
Eine Leistungsangabe auf dem E-Scooter, in der Betriebsanleitung oder auf der Herstellerwebsite könne ein guter Beweis für mangelndes Verschulden des Fahrers sein.
Diese Formulierung wirft allerdings neue Fragen auf.
Steht in der Anleitung eindeutig, dass die Peakleistung höchstens 600 Watt beträgt, kann der Fahrer nachvollziehbar argumentieren, dass er auf diese Angabe vertraut hat.
Was passiert aber, wenn eine österreichische Händlerseite 600 Watt „Motorleistung“ nennt, während die internationale Herstellerseite 1.200 Watt Peakleistung ausweist?
Welche Information hätte der Käufer vor dem Kauf finden und verstehen müssen?
Was gilt, wenn die höhere Peakleistung erst nachträglich auf der Website veröffentlicht wurde?
Und was ist mit einem Fahrer, der sein Fahrzeug in einem Fachgeschäft ausdrücklich als österreichweit straßentauglich gekauft hat?
Hier zeigt sich, dass die technische Beweisführung und die persönliche Schuldfrage nicht dasselbe sind.
Ein Scooter kann objektiv außerhalb der zulässigen Fahrzeugkategorie liegen. Trotzdem kann im Einzelfall die Frage entstehen, ob der Fahrer diesen Verstoß erkennen konnte oder ihm ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden darf.
Diese Unterscheidung dürfte bei zukünftigen Verfahren eine wichtige Rolle spielen.
Der ÖAMTC empfiehlt eine elektronische Drosselung
Besitzern bereits gekaufter E-Scooter mit mehr als 600 Watt Peakleistung empfiehlt der ÖAMTC:
„Den Versuch einer elektronischen Drosselung und das Mitführen entsprechender Nachweise.“
Auf den ersten Blick klingt das nach einer pragmatischen Lösung.
Ein Besitzer lässt die maximale Leistung elektronisch auf 600 Watt begrenzen und führt eine Bestätigung mit sich. Danach könnte er sein Fahrzeug möglicherweise weiter verwenden.
In der Praxis entstehen jedoch sofort neue Fragen:
- Wer darf diese Drosselung durchführen?
- Muss es der Hersteller oder ein autorisierter Fachbetrieb sein?
- Reicht eine Einstellung in der App?
- Muss die Änderung dauerhaft und gegen Manipulation geschützt sein?
- Welche Leistungsart wird tatsächlich begrenzt?
- Wie wird nachgewiesen, dass mechanisch nicht mehr als 600 Watt erreicht werden?
- Welche Unterlagen akzeptiert die Polizei?
- Bleibt eine Herstellerkonformität oder Garantie bestehen?
- Muss die Drosselung von einer Behörde oder Prüfstelle bestätigt werden?
Ein per Smartphone aktivierter Eco-Modus dürfte kaum genügen, wenn er jederzeit wieder deaktiviert werden kann.
Auch eine einfache Begrenzung des Controllerstroms garantiert noch nicht automatisch, dass eine genau definierte mechanische Peakleistung eingehalten wird.
Die Empfehlung des ÖAMTC ist deshalb ein möglicher Ansatz, aber noch keine vollständig rechtssichere Lösung.
Bevor Besitzer Geld für eine Umrüstung ausgeben, würde ich mir eine schriftliche Bestätigung des Herstellers oder eines qualifizierten Betriebs geben lassen. Darin sollte ausdrücklich stehen, dass die maximal mögliche Peakleistung nach der Änderung 600 Watt nicht überschreitet.
Aktuelle Hinweise zu neuen Modellen, technischen Änderungen und Angeboten veröffentlichen wir regelmäßig unter ⚡️ NEWS & GUTSCHEINE ⚡️.
Keine Forderung nach einer höheren Leistungsgrenze
Der ÖAMTC setzt sich nach eigener Aussage nicht für die Einführung einer Nenndauerleistungsgrenze ein.
Auch eine Anhebung der erlaubten Peakleistung hält der Club für politisch unrealistisch.
Die Begründung:
600 Watt Peakleistung seien für Fahrzeuge, die ohne Zulassung und ohne Führerschein benutzt werden dürfen, ohnehin relativ hoch.
Diese Einschätzung kann man vertreten.
Ein zulassungsfreies Fahrzeug soll einfach, kontrollierbar und in seiner Leistungsfähigkeit begrenzt bleiben. Eine niedrige Leistungsgrenze kann verhindern, dass immer stärkere Fahrzeuge unter dem Deckmantel eines normalen E-Scooters auf Radwege gelangen.
Trotzdem halte ich die reine Wattgrenze für kein besonders präzises Sicherheitsinstrument.
Mehr Leistung bedeutet nicht automatisch mehr Geschwindigkeit.
Ein schwerer Fahrer benötigt an einer Steigung mehr Leistung als eine leichte Person in der Ebene. Ein kräftigerer Motor kann außerdem weniger stark überhitzen und die erlaubten 25 km/h auch bei Gegenwind zuverlässig halten.
Gleichzeitig kann eine aggressive Beschleunigung bei gleicher Höchstgeschwindigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Aus meiner Sicht wären deshalb zusätzliche Kriterien sinnvoller als eine extrem niedrige Peakgrenze allein:
- klar definierte maximale Beschleunigung,
- sichere und dosierbare Motorsteuerung,
- vorgeschriebene Bremsleistung,
- zwei unabhängige Bremsen,
- Mindestanforderungen an Reifen und Fahrstabilität,
- manipulationssichere Geschwindigkeitsbegrenzung,
- und eine eindeutig definierte Nenndauer- beziehungsweise Peakleistung.
Deutschland regelt die Leistung deutlich technischer
Der Vergleich mit Deutschland zeigt, wie unterschiedlich Leistungsgrenzen formuliert werden können.
Die deutsche Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung verwendet ausdrücklich die Nenndauerleistung.
Für gewöhnliche E-Scooter liegt diese bei höchstens 500 Watt. Die Nenndauerleistung muss zudem nach einem benannten technischen Verfahren beziehungsweise unter Bezug auf DIN- oder UNECE-Anforderungen ermittelt werden.
Ein deutscher E-Scooter kann daher eine gültige Betriebserlaubnis besitzen, obwohl seine kurzfristige Peakleistung deutlich über 500 Watt liegt.
Entscheidend sind die Nenndauerleistung, die technischen Anforderungen und die erteilte Betriebserlaubnis.
Das deutsche System ist bürokratischer. E-Scooter benötigen eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis sowie eine Versicherungsplakette.
Dafür existiert eine klarere Typprüfung.
Österreich verzichtet bei normalen E-Scootern auf Zulassung, Kennzeichen und eine eigene Versicherungspflicht. Im Gegenzug wird eine besonders niedrige maximale Leistung verlangt.
Beide Systeme haben Vor- und Nachteile.
Der entscheidende Unterschied lautet aber:
Deutschland nennt eine konkrete Leistungsart und ein Messverfahren. Österreich nennt eine Höchstleistung, ohne im Gesetz selbst eine vergleichbar detaillierte technische Prüfung festzulegen.
Deutsche ABE gilt in Österreich nicht als Freifahrtschein
Für deutsche Touristen ist die ÖAMTC-Antwort besonders wichtig.
Wir haben gefragt, ob ein deutscher Urlauber einen in Deutschland legal betriebenen E-Scooter in Österreich nutzen darf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- deutsche ABE,
- gültige Versicherungsplakette,
- maximal 20 beziehungsweise 22 km/h,
- aber mehr als 600 Watt Peakleistung.
Die Antwort des ÖAMTC lautet eindeutig:
„Nein, das ist nicht erlaubt.“
Jeder E-Scooter, der auf österreichischen öffentlichen Straßen genutzt werde, müsse die österreichischen Regeln erfüllen.
Eine deutsche oder andere europäische Betriebserlaubnis ersetze die österreichische 600-Watt-Grenze demnach nicht.
Das kann für viele Urlauber zur Falle werden.
Gerade hochwertige deutsche E-Scooter besitzen häufig eine relativ starke kurzfristige Leistung. Diese Fahrzeuge sind in Deutschland legal zugelassen und versichert, können nach der ÖAMTC-Auslegung in Österreich aber trotzdem unzulässig sein.
Der ÖAMTC rät deshalb bereits wegen der unterschiedlichen Zulassungs- und Versicherungsregeln grundsätzlich von der Nutzung des eigenen E-Scooters im Ausland ab.
Das ist eine bemerkenswert deutliche Empfehlung.
Wer mit dem Camper, Wohnmobil oder Pkw nach Österreich fährt, sollte seinen E-Scooter nicht automatisch mitnehmen, nur weil er in Deutschland legal ist.
Entscheidend ist nach der ÖAMTC-Auslegung die tatsächliche Peakleistung der konkreten Fahrzeugversion.
Auf Flächen, auf denen die österreichische Straßenverkehrsordnung nicht gilt, könne ein stärkerer E-Scooter grundsätzlich verwendet werden. Ob eine private Fläche tatsächlich außerhalb des öffentlichen Verkehrs liegt, sollte jedoch im Zweifel vor Ort geklärt werden.
Urlauber können die Legalität kaum zuverlässig prüfen
Auf unsere Frage, wie ausländische Nutzer die Einhaltung der 600-Watt-Grenze feststellen sollen, verweist der ÖAMTC auf die Herstellerangaben.
Die meisten Hersteller würden zumindest die Höchstleistung nennen.
Meine Erfahrung aus mehr als elf Jahren Elektromobilität ist allerdings eine andere.
Viele Hersteller nennen irgendeine maximale Wattzahl. Ob diese Zahl rechtlich und technisch mit der österreichischen Peakleistung gleichzusetzen ist, bleibt häufig offen.
Ein Beispiel:
Ein Hersteller schreibt „Motorleistung 1.000 Watt“.
Das könnte bedeuten:
- 1.000 Watt elektrische Eingangsleistung,
- 1.000 Watt theoretische Controllerleistung,
- 1.000 Watt mechanische Spitzenleistung,
- oder einfach eine marketingorientierte Modellangabe.
Für einen deutschen Urlauber ist kaum erkennbar, welcher Wert in einem österreichischen Verwaltungsverfahren verwendet würde.
Eine europaweit einheitliche Regelung existiert für diese E-Scooter-Kategorie nicht. Nationale Vorschriften unterscheiden sich bei Geschwindigkeit, Versicherung, Zulassung und Leistung erheblich.
Der Rat, im Zweifel auf den eigenen E-Scooter zu verzichten, ist daher praktisch nachvollziehbar.
Für die europäische Elektromobilität ist dieser Zustand trotzdem unbefriedigend.
Der ÖAMTC besitzt keine Marktdaten
Wir wollten wissen, wie viele in Österreich verkaufte oder genutzte E-Scooter eine Peakleistung von mehr als 600 Watt besitzen.
Dazu liegen dem ÖAMTC nach eigener Aussage keine Informationen vor.
Das bedeutet:
Es gibt derzeit offenbar keine belastbare Zahl, wie groß das Problem tatsächlich ist.
Aussagen, wonach 80 oder 90 Prozent aller E-Scooter in Österreich illegal seien, lassen sich damit weiterhin nicht seriös belegen.
Gleichzeitig räumt der ÖAMTC eine erhebliche Gefahr ein:
Viele Verbraucher könnten E-Scooter gekauft haben, die sie aufgrund marketingorientierter Herstellerangaben in gutem Glauben für straßentauglich hielten, obwohl sie nach der österreichischen StVO nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden dürfen.
Diese Aussage ist bemerkenswert.
Der ÖAMTC hält das Gesetz zwar für eindeutig, erkennt aber gleichzeitig an, dass offenbar zahlreiche Käufer die tatsächliche Rechtslage nicht erkennen konnten.
Genau darin sehe ich einen Widerspruch zwischen theoretischer Eindeutigkeit und praktischer Verständlichkeit.
Ein Gesetz kann aus juristischer Sicht eindeutig ausgelegt werden und für normale Käufer trotzdem kaum durchschaubar sein.
Keine Übergangsregelung und kaum Vertrauensschutz
Eine Übergangsregelung für bereits gekaufte Serienfahrzeuge fordert der ÖAMTC nicht.
Auch einen allgemeinen Vertrauensschutz sieht der Club kritisch.
Wenn ein Händler einen Käufer über die Straßentauglichkeit getäuscht habe, könne möglicherweise der Kaufvertrag angefochten werden. Ansonsten lasse sich kaum von einem rechtlich geschützten Vertrauen sprechen.
Möglichkeiten für eine Übergangsregelung sieht der ÖAMTC nicht.
Das bedeutet für Besitzer:
Das Kaufdatum allein schützt nicht.
Auch die Tatsache, dass ein Fahrzeug jahrelang offen in Österreich verkauft und gefahren wurde, macht es nicht automatisch legal.
Die 600-Watt-Grenze bestand bereits vor der Reform vom Mai 2026. Das Ministerium bezeichnet die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen ausdrücklich als unverändert.
Die verschärfte Aufmerksamkeit der Polizei führt nun aber dazu, dass die bisherige Verkaufspraxis genauer geprüft wird.
Für Verbraucher ist das bitter.
Sie sollen möglicherweise auf eigene Kosten:
- das Fahrzeug stilllegen,
- eine technische Drosselung organisieren,
- rechtliche Beratung einholen,
- oder Ansprüche gegen Händler und Hersteller durchsetzen.
Gleichzeitig haben viele Händler ihre Produkte ausdrücklich mit Aussagen wie „legal in Österreich“, „StVO-konform“ oder „für den Straßenverkehr geeignet“ beworben.
Hier muss die Verantwortung klarer verteilt werden.
Es kann nicht sein, dass der Käufer am Ende allein für technische Angaben haftet, die selbst Hersteller uneinheitlich verwenden.
Händler müssen die Peakleistung transparent nennen
Die ÖAMTC-Stellungnahme ist auch eine deutliche Warnung an den Handel.
Wer einen E-Scooter in Österreich als straßentauglich bewirbt, muss nach dieser Auslegung sicherstellen, dass nicht nur die Geschwindigkeit, sondern auch die maximale Peakleistung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Eine Angabe wie „600-Watt-Motor“ reicht nicht.
Sie kann die Nenndauerleistung, die Peakleistung oder einen frei gewählten Marketingwert beschreiben.
Aus meiner Sicht sollten Händler für jedes Modell mindestens folgende Angaben veröffentlichen:
- Nenndauerleistung,
- maximale elektrische Eingangsleistung,
- maximale mechanische Peakleistung,
- Controllerstrom,
- Bauartgeschwindigkeit,
- genaue Länderversion,
- und die Grundlage der behaupteten Straßentauglichkeit.
Außerdem sollte klar angegeben werden, ob das Fahrzeug nach österreichischen oder nur nach deutschen Vorschriften legal ist.
Die Formulierung „EU-Version“ ist keine ausreichende rechtliche Aussage.
Für E-Scooter existiert kein einfaches europaweit einheitliches Straßenzulassungsmodell, das automatisch in jedem Mitgliedstaat dieselben Nutzungsrechte schafft.
Was Hersteller jetzt tun müssten
Auch Hersteller können sich nicht dauerhaft hinter unklaren Begriffen verstecken.
Wer Fahrzeuge in Österreich verkauft, sollte eine schriftliche Konformitätsbestätigung bereitstellen.
Diese müsste mindestens erklären:
- welche Peakleistung das konkrete Fahrzeug maximal erreicht,
- wie dieser Wert gemessen wurde,
- ob die österreichische 600-Watt-Grenze eingehalten wird,
- ob Unterschiede zwischen Länder- und Softwareversionen bestehen,
- und ob eine nachträgliche Drosselung möglich und dauerhaft wirksam ist.
Eine einfache Bedienungsanleitung mit dem Wert „500 Watt Motorleistung“ genügt aus meiner Sicht nicht.
Wenn parallel auf Social Media mit 1.200 Watt Peak geworben wird, muss erklärt werden, welche Angabe für das österreichische Fahrzeug gilt.
Auch ein späteres Löschen oder Ändern von Produktseiten darf nicht dazu führen, dass Käufer ihre ursprüngliche Informationsgrundlage verlieren.
Deshalb empfehle ich Nutzern, technische Daten und Werbeaussagen bereits beim Kauf als Screenshot oder PDF zu sichern.
Was der ÖAMTC betroffenen Mitgliedern anbietet
ÖAMTC-Mitglieder können sich mit einer erhaltenen Verkehrsstrafe an die Rechtsberatung des Clubs wenden.
Ob eine Prüfung oder Anfechtung von einem Rechtsschutzprodukt abgedeckt wird, müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Für eine gerichtliche Auseinandersetzung sei jedenfalls eine entsprechende Rechtsschutzversicherung erforderlich.
Der ÖAMTC erklärt außerdem, dass er die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Politik vertreten werde, wenn er einen Missstand in Gesetzgebung oder Vollziehung feststelle.
Aktuell sieht der Club jedoch offenbar keinen solchen grundsätzlichen Missstand.
Die Rechtslage wird als eindeutig bewertet.
Damit dürfte sich die Unterstützung zunächst vor allem auf konkrete Einzelfälle, Beweisfragen und mögliche fehlende Schuld des Fahrers konzentrieren – nicht auf einen grundsätzlichen Angriff gegen die Peak-Auslegung.
Wer unsere unabhängigen Recherchen zu solchen Fällen unterstützen möchte, kann hier 🔥 Werde jetzt Kanalmitglied! 🔥.
Was Besitzer jetzt konkret tun sollten
Nach den Antworten des ÖAMTC würde ich Besitzern eines E-Scooters in Österreich zu folgenden Schritten raten.
Technische Daten vollständig prüfen
Sucht nicht nur nach der Nennleistung.
Entscheidend ist nach der ÖAMTC-Auslegung die höchste mögliche Peakleistung.
Prüft:
- Bedienungsanleitung,
- Typenschild,
- Herstellerwebsite,
- Händlerbeschreibung,
- Konformitätserklärung,
- und technische Daten der konkreten Länderversion.
Hersteller schriftlich anschreiben
Fragt ausdrücklich:
„Wie hoch ist die maximal mögliche mechanische Peakleistung dieses E-Scooters in der österreichischen Fahrzeugversion?“
Eine Antwort wie „Der Motor hat 500 Watt“ ist nicht ausreichend.
Unterlagen sichern
Speichert Produktseiten, Rechnungen, Handbücher und Werbeaussagen.
Webseiten können geändert werden. Ein Screenshot mit Datum kann später wichtig sein.
Nicht allein auf 25 km/h vertrauen
Ein Scooter kann nach Auffassung des ÖAMTC trotz korrekter Geschwindigkeitsbegrenzung unzulässig sein.
Geschwindigkeit und Leistung sind getrennte Anforderungen.
Deutsche ABE nicht mit österreichischer Zulässigkeit verwechseln
Eine deutsche Betriebserlaubnis und Versicherungsplakette schützen euch nach Auffassung des ÖAMTC nicht vor der österreichischen Peakgrenze.
Drosselung nur mit belastbarem Nachweis
Eine elektronische Begrenzung kann eine Lösung sein.
Sie sollte jedoch möglichst durch den Hersteller oder einen qualifizierten Betrieb erfolgen und schriftlich dokumentiert werden.
Bei einer Strafe rechtzeitig reagieren
Wer eine Anzeige, Strafverfügung oder einen Bescheid erhält, sollte die Rechtsmittelfrist beachten und sich frühzeitig rechtlich beraten lassen.
Dabei sollte konkret hinterfragt werden:
- welcher Leistungswert zugrunde gelegt wurde,
- aus welcher Quelle dieser Wert stammt,
- ob die konkrete Fahrzeugversion geprüft wurde,
- und wie ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers begründet wird.
Warum wir die Antworten des Bundesministeriums noch nicht veröffentlichen
Uns liegen inzwischen auch Antworten des zuständigen österreichischen Bundesministeriums vor.
Wir könnten einzelne Aussagen daraus herausgreifen und sofort veröffentlichen.
Das wäre aus meiner Sicht jedoch journalistisch nicht sauber.
Aus den Antworten ergeben sich weitere Fragen zur technischen Definition, zur Vollziehung, zur Beweisführung und zur Situation bereits gekaufter Fahrzeuge.
Diese Rückfragen haben wir dem Ministerium übermittelt.
Wir möchten dem Ministerium die Möglichkeit geben, seine Position vollständig zu erklären, bevor wir einzelne Sätze veröffentlichen und bewerten.
Sobald die Antworten auf unsere Rückfragen vorliegen, veröffentlichen wir die Stellungnahme zusammenhängend.
Das Ministerium weist auf seiner öffentlichen Informationsseite bereits darauf hin, dass die Vollziehung der StVO bei den Bundesländern liegt. Der Bund sei für die Gesetzgebung zuständig, könne aber keine rechtsverbindliche Auskunft zu jedem Einzelfall geben.
Gerade deshalb sind unsere Rückfragen wichtig.
Wenn jedes Bundesland beziehungsweise jede zuständige Behörde konkrete Fälle unterschiedlich prüfen kann, braucht es zumindest eine nachvollziehbare technische Grundlage.
Meine Einordnung: Juristisch klarer, praktisch weiterhin problematisch
Die ÖAMTC-Antworten verändern die Diskussion.
Bisher konnte man argumentieren, dass der Begriff „Höchstleistung“ möglicherweise die Nenndauerleistung meinen könnte.
Der ÖAMTC weist diese Auslegung ausdrücklich zurück.
Seine Argumentation ist nicht unlogisch:
- Das Gesetz sagt Höchstleistung.
- Es sagt nicht Nenndauerleistung.
- Bei anderen Fahrzeugen verwendet der Gesetzgeber Nenndauerleistung ausdrücklich.
- Daher soll beim E-Scooter die maximale Peakleistung zählen.
Diese juristische Lesart muss ernst genommen werden.
Wer in Österreich mit einem Scooter über 600 Watt Peakleistung fährt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass lediglich die Nennleistung geprüft werde.
Trotzdem bleiben erhebliche praktische Probleme.
Die Polizei besitzt offenbar kein standardisiertes mobiles Verfahren zur Messung der Peakleistung. Stattdessen werden Herstellerangaben, Betriebsanleitungen und Internetquellen herangezogen.
Diese Angaben sind uneinheitlich und teilweise marketingorientiert.
Die vom ÖAMTC empfohlene Drosselung ist nicht genauer beschrieben. Es gibt keinen allgemein bekannten standardisierten Nachweis, mit dem ein Besitzer die Wirksamkeit einer solchen Begrenzung zweifelsfrei belegen kann.
Gleichzeitig erkennt der ÖAMTC selbst an, dass möglicherweise viele Verbraucher nicht straßentaugliche Fahrzeuge in gutem Glauben gekauft haben.
Deshalb würde ich die Situation so zusammenfassen:
Die ÖAMTC-Auslegung des Begriffs Höchstleistung ist eindeutig. Die technische Feststellung und verbraucherfreundliche Umsetzung dieser Auslegung sind es weiterhin nicht.
Warum ich eine gesetzliche Präzisierung trotzdem für sinnvoll halte
Der ÖAMTC hält eine Klarstellung für unnötig.
Ich sehe das anders.
Eine moderne technische Vorschrift sollte nicht nur sagen, welcher Wert maximal erlaubt ist. Sie sollte auch erklären, wie dieser Wert festgestellt wird.
Deutschland zeigt, dass eine Nenndauerleistung mit einem benannten Messverfahren geregelt werden kann.
Österreich könnte ebenfalls festlegen:
- ob elektrische oder mechanische Leistung zählt,
- über welchen Zeitraum eine Peakleistung gemessen wird,
- welcher Akkustand verwendet wird,
- ob ein kurzer Einschaltstrom berücksichtigt wird,
- welche Toleranz zulässig ist,
- wie Dualmotor-Fahrzeuge bewertet werden,
- und welchen Nachweis Hersteller bereitstellen müssen.
Eine klare Peakgrenze kann politisch gewollt sein.
Dann sollte sie aber auch technisch klar definiert werden.
Eine Zahl allein ist noch kein Prüfverfahren.
Mein Fazit: Für viele Fahrer wird es jetzt ernst
Die Antworten des ÖAMTC sind unbequem, aber wichtig.
Nach Auffassung des Clubs zählt in Österreich eindeutig die maximal mögliche Peakleistung.
Ein serienmäßiger, unmanipulierter und auf 25 km/h begrenzter E-Scooter darf demnach nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden, wenn er mehr als 600 Watt Peakleistung erreicht.
Auch eine deutsche ABE und Versicherungsplakette ändern daran nichts.
Eine Übergangsregelung oder einen allgemeinen Vertrauensschutz für bereits gekaufte Fahrzeuge erwartet der ÖAMTC nicht.
Besitzern wird eine elektronische Drosselung mit entsprechendem Nachweis empfohlen. Wie dieser Nachweis konkret aussehen und wer die Drosselung rechtssicher bestätigen soll, bleibt jedoch offen.
Für mich ist deshalb klar:
Wir müssen stärker zwischen illegalem Tuning und serienmäßigen Alltagsfahrzeugen unterscheiden.
Ein manipulierter 80-km/h-Scooter gehört nicht auf den Radweg.
Ein auf 25 km/h begrenzter Pendler-Scooter mit höherer kurzfristiger Leistung ist technisch eine andere Situation.
Der österreichische Gesetzgeber darf trotzdem eine Grenze von 600 Watt Peak festlegen. Aber dann muss er Verbrauchern, Händlern, Polizei und Gerichten auch ein eindeutiges Mess- und Nachweissystem zur Verfügung stellen.
Ansonsten entscheidet möglicherweise eine veraltete Händlerseite oder eine unklare Marketingangabe darüber, ob ein Mensch als Besitzer eines illegalen Fahrzeugs behandelt wird.
Wir werden die Entwicklung weiter verfolgen.
Sobald die Antworten des Bundesministeriums auf unsere Rückfragen eingetroffen sind, werden wir diese vollständig veröffentlichen, mit den Aussagen des ÖAMTC vergleichen und kritisch einordnen.
Bis dahin sollten österreichische Fahrer und deutsche Urlauber die Peakleistung ihres Fahrzeugs sehr ernst nehmen.
Weitere aktuelle Informationen, Tests und rechtliche Entwicklungen findet ihr unter ⚡️ NEWS & GUTSCHEINE ⚡️.
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