Nach dem ÖAMTC hat nun auch das österreichische Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auf unsere Fragen zur umstrittenen 600-Watt-Grenze für E-Scooter geantwortet. Die zentrale Aussage ist eindeutig: Entscheidend ist nicht die Nenndauerleistung, sondern die höchste Nutzleistung beziehungsweise Spitzenleistung. Als technische Grundlage nennt das Ministerium erstmals ausdrücklich die UN-Regelung Nr. 85. Doch genau dieser Verweis schafft neue Fragen – denn die UN-R85 wurde ursprünglich für andere Fahrzeugklassen und formelle Prüfverfahren entwickelt.
Stand: 18. Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine journalistische Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Ich habe in den vergangenen Tagen sehr viel über die österreichische 600-Watt-Regel gesprochen. Auslöser war der Fall eines österreichischen E-Scooter-Fahrers, der nach einer Polizeikontrolle eine Strafe von rund 550 Euro erhalten haben soll.
Der Betroffene war nach seinen Angaben nicht mit einem selbst gebauten 80-km/h-Scooter unterwegs. Es ging um einen serienmäßigen und auf 25 km/h begrenzten VMAX NEW VX4, dessen kurzfristige maximale Leistung allerdings deutlich über 600 Watt liegt.
Genau diese Konstellation betrifft nicht nur ein einzelnes Modell.
Viele moderne E-Scooter werden mit 500 oder 600 Watt Nenndauerleistung angeboten, erreichen beim Anfahren oder an Steigungen aber kurzfristig 1.000, 1.600 oder teilweise sogar mehr als 2.000 Watt.
Nachdem uns der ÖAMTC bereits schriftlich bestätigt hatte, dass seiner Rechtsauffassung nach die Peakleistung maßgeblich ist, liegt nun auch die Antwort des zuständigen österreichischen Bundesministeriums vor.
Die Aussage des Ministeriums fällt auf den ersten Blick eindeutig aus:
Unter „Höchstleistung“ sei die höchste Nutzleistung nach der UN-Regelung Nr. 85 zu verstehen.
Damit bestätigt das Ministerium grundsätzlich die strenge Auslegung des ÖAMTC. Gleichzeitig wird die Sache technisch erheblich komplizierter.
Denn die „höchste Nutzleistung nach UN-R85“ ist nicht zwingend dasselbe wie irgendeine Peakleistung, die ein Hersteller auf seiner Website, Verpackung oder in einer Werbeanzeige nennt.
Genau deshalb haben wir dem Ministerium weitere Rückfragen geschickt.
Die vollständige Antwort des Ministeriums und unsere ursprünglichen Fragen liegen der Redaktion schriftlich vor.
Das Ministerium bestätigt: 600 Watt Spitzenleistung sind die Grenze
Das Bundesministerium stellt zunächst klar, dass sich an den Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen durch die 36. StVO-Novelle nichts geändert habe.
E-Scooter durften bereits zuvor höchstens 600 Watt Leistung und eine Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h besitzen. Seit dem 1. Mai 2026 werden sie nun ausdrücklich als eigene Fahrzeugart in § 2 Abs. 1 Z 22a der österreichischen Straßenverkehrsordnung definiert.
Dort heißt es, ein elektrisch betriebener Klein- und Miniroller dürfe eine „Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt“ und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h besitzen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Nenndauerleistung oder der UN-R85 enthält diese Vorschrift selbst nicht.
Das Ministerium beantwortet die entscheidende Frage dennoch eindeutig:
Die 600 Watt beziehen sich nicht auf die Nenndauerleistung, sondern auf die Spitzenleistung.
In seiner Stellungnahme unterscheidet das Ministerium zwischen zwei Leistungswerten.
Die Nenndauerleistung sei die Leistung, die das elektrische Antriebssystem dauerhaft abgeben könne, ohne thermisch überlastet zu werden.
Die Spitzenleistung sei dagegen die Leistung, die dem Antriebssystem kurzfristig entnommen werden könne. Sie könne ein Vielfaches der Nenndauerleistung betragen, weil während der kurzen Leistungsabgabe noch keine kritische Erwärmung des Antriebssystems eintrete.
Diese Erklärung entspricht grundsätzlich der technischen Realität elektrischer Antriebe.
Ein E-Scooter kann beispielsweise 500 Watt dauerhaft liefern und beim Beschleunigen dennoch kurzfristig deutlich mehr Leistung abrufen.
Die Konsequenz der ministeriellen Auslegung ist hart:
Ein serienmäßiger und zuverlässig auf 25 km/h begrenzter E-Scooter fällt nicht unter die zulassungsfreie österreichische E-Scooter-Regelung, sobald seine gesetzlich relevante höchste Nutzleistung mehr als 600 Watt beträgt.
Die Geschwindigkeitsbegrenzung allein genügt nicht.
Was passiert mit einem Scooter über 600 Watt?
Das Ministerium beantwortet diese Frage ausgesprochen deutlich.
Erfüllt ein E-Scooter sowohl die Leistungsgrenze von 600 Watt als auch die Geschwindigkeitsgrenze von 25 km/h, ist er nach § 1 Abs. 2b Kraftfahrgesetz vom Kraftfahrrecht ausgenommen.
Überschreitet er dagegen eine oder beide Grenzen, gilt er seit dem 1. Mai 2026 grundsätzlich als Kraftfahrzeug.
Dann wären nach Darstellung des Ministeriums unter anderem erforderlich:
- eine kraftfahrrechtliche Genehmigung,
- eine Zulassung,
- eine Haftpflichtversicherung,
- und eine Lenkberechtigung der Klasse AM.
Das klingt zunächst so, als könne man einen stärkeren E-Scooter einfach als Moped zulassen.
Genau das ist aber offenbar nicht möglich.
Das Ministerium weist darauf hin, dass Fahrzeuge ohne mindestens einen Sitzplatz aus dem Anwendungsbereich der europäischen Typgenehmigungsverordnung für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen sind. Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 schließt Fahrzeuge ohne Sitzposition tatsächlich ausdrücklich aus.
Nach Einschätzung des Ministeriums existieren deshalb keine anwendbaren Genehmigungsvorschriften, über die ein gewöhnlicher stehender E-Scooter als Kraftfahrzeug in Österreich zugelassen werden könnte.
Das bedeutet praktisch:
Ein E-Scooter über 600 Watt gesetzlich relevanter Höchstleistung kann nicht einfach umgemeldet oder mit einem Kennzeichen versehen werden. Seine Nutzung auf öffentlichen Straßen ist nach dieser Auslegung faktisch ausgeschlossen.
Das ist ein entscheidender Punkt.
Wir sprechen nicht nur über eine kleine Ordnungswidrigkeit oder ein fehlendes Ausrüstungsteil.
Ein leistungsstärkerer E-Scooter kann in eine Fahrzeugklasse fallen, für die der Besitzer die eigentlich erforderliche Genehmigung gar nicht erhalten kann.
Die UN-R85 soll nun die entscheidende Messgrundlage sein
Die bisher wichtigste neue Information aus der Stellungnahme lautet:
Unter Höchstleistung ist die höchste Nutzleistung gemäß UN-Regelung Nr. 85 zu verstehen.
Diese Aussage ist wesentlich konkreter als die bisherige pauschale Verwendung des Wortes Peakleistung.
Die UN-Regelung Nr. 85 ist ein internationales technisches Regelwerk zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren und elektrischen Antriebssystemen.
Darin wird zwischen der maximalen Nettoleistung und der maximalen 30-Minuten-Leistung eines elektrischen Antriebs unterschieden.
Die Nettoleistung wird auf einem Prüfstand mechanisch am Ausgang des Motors beziehungsweise an einer entsprechenden Stelle des Antriebs ermittelt. Die maximale Nettoleistung ist der höchste Wert dieser unter Volllast gemessenen Leistungskurve.
Das ist technisch etwas anderes als die bloße elektrische Leistung, die sich aus Akkuspannung und Controllerstrom errechnen lässt.
Multipliziert ein Hersteller beispielsweise 48 Volt mit 30 Ampere, ergibt das rechnerisch eine elektrische Eingangsleistung von 1.440 Watt.
Diese 1.440 Watt kommen aber nicht vollständig als mechanische Leistung am Motor beziehungsweise am Rad an. Im Controller, in den Kabeln, im Motor und gegebenenfalls im Getriebe entstehen Verluste.
Eine Werbeangabe wie „1.440 Watt Peak“ muss daher nicht automatisch bedeuten, dass der Antrieb nach dem Prüfverfahren der UN-R85 auch 1.440 Watt maximale Nettoleistung besitzt.
Umgekehrt kann eine sehr niedrig angegebene Nennleistung ebenfalls wenig darüber aussagen, wie hoch die tatsächlich gemessene maximale Nettoleistung ausfällt.
Genau hier steckt die nächste große Unsicherheit.
UN-R85-Peakleistung ist nicht automatisch Marketing-Peakleistung
Die Begriffe Peakleistung, Spitzenleistung, maximale Motorleistung und maximale Systemleistung werden im E-Scooter-Markt sehr uneinheitlich verwendet.
Manche Hersteller messen die Leistung tatsächlich auf einem Motorprüfstand.
Andere multiplizieren lediglich die maximale Akkuspannung mit dem maximalen Controllerstrom.
Wieder andere geben einen theoretischen Motorwert an, der unter realen Bedingungen im Fahrzeug möglicherweise nie erreicht wird.
Es gibt außerdem Hersteller, die auf verschiedenen Länderseiten unterschiedliche Leistungswerte für technisch weitgehend identische Modelle nennen.
Die UN-R85 beschreibt dagegen ein bestimmtes Prüfverfahren.
Der elektrische Antrieb wird zunächst für mindestens zwei Stunden bei 25 Grad Celsius mit einer Toleranz von fünf Grad konditioniert. Anschließend wird der Motor vor der eigentlichen Messung drei Minuten lang bei 80 Prozent der erwarteten Maximalleistung betrieben.
Die eigentliche Nettoleistungsmessung erfolgt bei vollständig geöffnetem beziehungsweise maximal eingestelltem Leistungscontroller. Es werden genügend Motordrehzahlen untersucht, um eine Leistungskurve zwischen Stillstand und der vom Hersteller empfohlenen maximalen Drehzahl zu erstellen. Die gesamte Messreihe soll innerhalb von fünf Minuten abgeschlossen werden.
Das bedeutet nicht, dass die maximale Leistung fünf Minuten lang dauerhaft anliegen muss.
Es handelt sich auch nicht um einen beliebigen Sekundenbruchteil, der irgendwann beim Einschalten des Controllers auftritt.
Gemessen wird vielmehr der höchste mechanische Nettoleistungswert innerhalb einer definierten Leistungskurve bei maximaler Controllerstellung.
Die maximale 30-Minuten-Leistung ist in der UN-R85 ein davon getrennter Wert. Sie wird über einen längeren Zeitraum ermittelt und entspricht eher dem, was bei anderen Fahrzeugarten als dauerhafte beziehungsweise kontinuierliche Leistung verwendet wird.
Das Ministerium spricht in seiner Antwort zwar von Spitzenleistung.
Durch den ausdrücklichen Verweis auf die höchste Nutzleistung nach UN-R85 dürfte damit aber nicht zwangsläufig jeder beliebige Hersteller-Peakwert gemeint sein.
Diese Unterscheidung kann für tausende E-Scooter-Besitzer entscheidend werden.
Warum die Antwort mehr Fragen aufwirft, als sie zunächst beantwortet
Auf den ersten Blick könnte man sagen: Die Sache ist geklärt. Das Ministerium nennt eine Norm, also gibt es jetzt endlich ein Messverfahren.
So einfach ist es leider nicht.
Die öffentlich zugängliche Fassung der UN-Regelung Nr. 85 beschreibt in ihrem Anwendungsbereich elektrische Antriebe für Kraftfahrzeuge der Kategorien M und N. Das sind vor allem Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung.
Ein stehender E-Scooter ohne Sitz gehört nicht zu diesen Fahrzeugkategorien.
Gleichzeitig erklärt das Ministerium selbst, dass E-Scooter ohne Sitz aus dem europäischen Typgenehmigungssystem der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgeschlossen sind.
Das führt zu einer naheliegenden Frage:
Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage wird ein für andere Fahrzeugklassen entwickeltes Genehmigungs- und Prüfverfahren auf zulassungsfreie E-Scooter übertragen?
Technisch kann ein Prüfverfahren selbstverständlich auch für ein anderes Produkt verwendet werden.
Juristisch muss aber nachvollziehbar sein, wo und in welcher Form diese Anwendung angeordnet ist.
Im Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 22a StVO steht lediglich „Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt“. Die Vorschrift enthält keine ausdrückliche Verweisung auf die UN-R85.
Das Ministerium liefert nun eine behördliche Interpretation.
Ob diese Auslegung von allen Verwaltungsbehörden und letztlich von Gerichten genauso übernommen wird, ist eine andere Frage.
Welche Version der UN-R85 ist überhaupt gemeint?
Internationale technische Regelungen werden im Laufe der Zeit geändert und ergänzt.
Deshalb reicht die bloße Aussage „gemäß UN-Regelung Nr. 85“ aus meiner Sicht nicht aus.
Es muss feststehen:
- welche Fassung der Regelung gilt,
- welche Änderungsserie berücksichtigt wird,
- welche Anhänge anzuwenden sind,
- und ob spätere Änderungen automatisch auch für österreichische E-Scooter gelten sollen.
Bei einer dynamischen Verweisung würde sich der technische Maßstab verändern, sobald die internationale Regelung geändert wird.
Bei einer statischen Verweisung müsste eine ganz bestimmte Fassung genannt werden.
In der Antwort des Ministeriums wird keine konkrete Version, kein Veröffentlichungsdatum und keine Änderungsserie genannt.
Auch deshalb haben wir nachgehakt.
Wo wird die Leistung bei einem Radnabenmotor gemessen?
Die UN-R85 beschreibt die Nettoleistung vereinfacht als Leistung, die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle beziehungsweise an einer gleichwertigen Stelle des Motors gemessen wird.
Bei einem klassischen Motor mit Ausgangswelle ist das nachvollziehbar.
Viele E-Scooter besitzen jedoch einen Radnabenmotor.
Rotor, Felge und Reifen bilden dabei praktisch eine Einheit. Eine klassische frei zugängliche Motorwelle existiert nicht.
Wo wird bei einem solchen System nach UN-R85 gemessen?
Direkt an der Nabe?
An einer speziellen Prüfvorrichtung ohne Reifen?
Am Umfang des Rades?
Oder auf einem Rollenprüfstand?
Diese Unterschiede sind nicht nebensächlich.
Wird am Rad gemessen, fließen möglicherweise Verluste innerhalb des Motors und der Reifenverformung in das Ergebnis ein.
Wird der Motor ausgebaut auf einem Prüfstand getestet, entspricht das Ergebnis womöglich nicht vollständig der Leistung des kompletten Fahrzeugs mit Akku, Controller und serienmäßiger Software.
Das Ministerium hat unsere ursprüngliche Frage, ob elektrische Eingangsleistung, Motorleistung oder mechanische Radleistung zählt, lediglich mit dem allgemeinen Verweis auf die UN-R85 beantwortet.
Eine konkrete Erklärung für Radnabenmotoren fehlt.
Was gilt bei zwei Motoren?
Auch Dualmotor-E-Scooter werden in der Stellungnahme nicht konkret behandelt.
Wir hatten ausdrücklich gefragt, ob bei einem Fahrzeug mit zwei Motoren die Herstellerangaben beider Motoren einfach addiert werden.
Das Ministerium antwortete auch hier lediglich:
Unter Höchstleistung ist die höchste Nutzleistung gemäß UN-Regelung Nr. 85 zu verstehen.
Das beantwortet die praktische Frage noch nicht.
Bei einem Dualmotor-Scooter können mehrere Konstellationen auftreten:
Beide Motoren erreichen gleichzeitig ihre maximale Leistung.
Der Controller begrenzt die gemeinsame Systemleistung.
Die maximale Leistung wird je nach Geschwindigkeit unterschiedlich zwischen Vorder- und Hinterrad verteilt.
Ein Motor wird beim Anfahren stärker belastet, während der zweite erst später zugeschaltet wird.
Oder der Hersteller gibt für jeden Motor einen theoretischen Einzelwert an, der im Gesamtfahrzeug niemals gleichzeitig erreicht wird.
Soll in diesen Fällen jeder Motor separat geprüft werden?
Wird die mechanische Leistung beider Motoren addiert?
Oder muss das komplette Antriebssystem als Einheit untersucht werden?
Gerade bei den derzeit besonders stark kontrollierten Allrad-Scootern braucht es darauf eine klare Antwort.
Ein Rollenprüfstand misst nur die Geschwindigkeit
Das Ministerium verweist bei der Frage nach den Kontrollgeräten der Polizei auf einen bestehenden Erlass zur Rollenprüfstandmessung.
Die dazu veröffentlichte Informationsseite beschreibt mobile Rollenprüfstände, mit denen die von einem Fahrzeug erreichbare Geschwindigkeit ermittelt wird.
Die Rollen werden vom Fahrzeug angetrieben, während ein Geber und eine Auswerteeinheit die Geschwindigkeit erfassen. Eine Messung der Motorleistung wird auf dieser Seite nicht beschrieben.
Damit bleibt es bei einem grundlegenden Problem:
Die Polizei kann vor Ort relativ einfach überprüfen, ob ein Scooter 25, 40 oder 80 km/h erreicht.
Eine UN-R85-konforme Messung der maximalen Nettoleistung erfordert dagegen einen technisch deutlich aufwendigeren Motor- oder Antriebsprüfstand.
Ein mobiler Geschwindigkeitsprüfstand kann diese Messung nicht ersetzen.
Das bestätigt im Kern auch die vorherige Stellungnahme des ÖAMTC.
Herstellerangaben sollen grundsätzlich ausreichen
Auf unsere Frage, ob eine Werbe- oder Herstellerangabe zur Peakleistung für eine Beanstandung genüge, antwortete das Ministerium:
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Herstellerangabe zur Höchstleistung ausreiche.
Auch dieser Satz ist brisant.
Denn welche Herstellerangabe ist gemeint?
Eine nach UN-R85 ermittelte und dokumentierte maximale Nettoleistung?
Die Wattzahl auf dem Typenschild?
Ein Datenblatt?
Die Bedienungsanleitung?
Eine internationale Produktseite?
Eine Händlerbeschreibung?
Oder ein Werbeslogan wie „2.800 Watt maximale Power“?
Die UN-R85 sieht im eigentlichen Genehmigungsverfahren formelle Herstellerangaben, Prüfberichte und Prüfungen durch technische Dienste vor. Es handelt sich nicht einfach um irgendeinen frei formulierten Marketingwert.
Wenn ein E-Scooter-Hersteller niemals eine Prüfung nach UN-R85 durchgeführt hat, stellt sich deshalb die Frage, wie seine beworbene Peakleistung mit der gesetzlich relevanten höchsten Nutzleistung gleichgesetzt werden kann.
Genau das haben wir dem Ministerium nun erneut vorgelegt.
Kann eine Werbeangabe sogar gegen den Fahrer verwendet werden?
Das Risiko ist offensichtlich.
Ein Hersteller bewirbt einen Scooter mit „1.600 Watt Peakleistung“.
Der Käufer sieht gleichzeitig eine Angabe von 500 Watt Nennleistung und eine Begrenzung auf 25 km/h. Der Händler bezeichnet das Fahrzeug möglicherweise sogar als österreichweit straßentauglich.
Bei einer Kontrolle findet die Polizei die 1.600-Watt-Angabe im Internet.
Daraufhin wird das Fahrzeug als zu leistungsstark eingestuft.
Aber wurde dieser Wert nach UN-R85 gemessen?
Handelt es sich um elektrische Eingangsleistung?
Wurde einfach die vollständig geladene Akkuspannung mit dem maximalen Controllerstrom multipliziert?
Gilt der Wert für die österreichische Version oder eine internationale Offroad-Variante?
Und kann dem Fahrer wirklich vorgeworfen werden, dass er diese technischen Unterschiede hätte erkennen müssen?
Eine Herstellerangabe kann ein wichtiges Beweismittel sein.
Sie darf aus meiner Sicht aber nicht automatisch mit einer normgerechten Messung gleichgesetzt werden, wenn weder Messmethode noch Fahrzeugversion eindeutig dokumentiert sind.
Es gibt weiterhin keine offizielle Liste zulässiger E-Scooter
Wir hatten das Ministerium gefragt, wie Verbraucher vor dem Kauf zweifelsfrei erkennen können, ob ein Modell in Österreich legal ist.
Außerdem wollten wir wissen, ob eine offizielle Liste, Typprüfung oder Herstellerbescheinigung existiert.
Das Ministerium verweist auf die Zuständigkeit der Bundesländer für die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung.
Der Bund sei für die Gesetzgebung zuständig, könne aber keine abschließende Auskunft zur Rechtskonformität einzelner Modelle erteilen.
Fragen des Handels und der Produktsicherheit lägen ebenfalls nicht im Zuständigkeitsbereich des Mobilitätsministeriums.
Formal ist diese Aufteilung nachvollziehbar.
Für den Verbraucher ist das Ergebnis trotzdem unbefriedigend.
Es gibt offenbar:
- keine zentrale Positivliste,
- keine österreichische E-Scooter-Typgenehmigung,
- kein für jeden Käufer erkennbares Zulassungsdokument,
- und keine verbindliche Datenbank legaler Modelle.
Gleichzeitig können bei einem Fehler erhebliche Strafen und kraftfahrrechtliche Vorwürfe drohen.
Der Käufer soll also selbst prüfen, ob ein Herstellerwert nach einem internationalen Prüfverfahren ermittelt wurde, obwohl das konkrete Fahrzeug gar nicht in den ursprünglichen Anwendungsbereich des damit verbundenen Genehmigungssystems fällt.
Das ist für normale Verbraucher kaum realistisch.
Keine klare Antwort zum Vertrauensschutz
Wir hatten ebenfalls gefragt, wie mit Fahrzeugen umzugehen sei, die über Jahre regulär im österreichischen Handel angeboten wurden.
Viele Käufer haben diese Scooter im guten Glauben erworben.
Teilweise wurden sie von Händlern ausdrücklich als legal, StVO-konform oder für den österreichischen Straßenverkehr geeignet beworben.
Das Ministerium weist darauf hin, dass die Grenzen von 600 Watt und 25 km/h bereits vor dem 1. Mai 2026 bestanden hätten.
Eine konkrete Übergangsregelung oder einen ausdrücklichen Vertrauensschutz nennt es nicht.
Auch die Frage, wie viele bereits verkaufte Fahrzeuge betroffen sein könnten, wird nicht mit einer Marktzahl beantwortet.
Damit bleibt ein erheblicher Teil des Problems beim Verbraucher hängen.
Er muss möglicherweise selbst gegen den Händler vorgehen, eine technische Drosselung organisieren oder sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen stehen lassen.
Die Touristenfragen bleiben ebenfalls offen
In unserer ursprünglichen Anfrage haben wir mehrere konkrete Fragen zu deutschen und anderen europäischen Urlaubern gestellt.
Wir wollten unter anderem wissen:
- ob eine deutsche ABE in Österreich anerkannt wird,
- ob eine deutsche Versicherungsplakette irgendeine Bedeutung hat,
- ob ein in Deutschland legaler 20- oder 22-km/h-Scooter mit mehr als 600 Watt in Österreich gefahren werden darf,
- und wie Touristen die relevante Leistung vor der Einreise feststellen sollen.
Diese Punkte werden in der vorliegenden Antwort des Ministeriums nicht konkret behandelt.
Der ÖAMTC hatte dazu bereits eine klare Auffassung geäußert: Jeder in Österreich genutzte E-Scooter müsse die österreichische 600-Watt-Grenze erfüllen. Eine deutsche ABE reiche nicht aus.
Eine entsprechende direkte ministerielle Antwort steht weiterhin aus.
Wer die bisherige ÖAMTC-Einordnung nachlesen möchte, findet sie in unserem Beitrag über die ÖAMTC-Antworten zur Peakleistung.
Diese Rückfragen haben wir zur UN-R85 gestellt
Weil die erste Antwort wesentliche technische Details offenlässt, haben wir dem Bundesministerium einen weiteren Fragenkatalog übermittelt.
Dabei geht es nicht darum, das Ministerium mit Wortklauberei zu beschäftigen.
Wer Menschen wegen eines angeblich illegalen Kraftfahrzeugs bestrafen möchte, muss genau erklären können, welcher Wert wie ermittelt wird.
Unsere Rückfragen betreffen insbesondere folgende Punkte:
- Welche konkrete Fassung der UN-Regelung Nr. 85 ist anzuwenden?
- Wo ist die Anwendung der UN-R85 auf E-Scooter im österreichischen Gesetz oder in einer Verordnung ausdrücklich festgelegt?
- Wie wird begründet, dass eine Regelung für Antriebe von Fahrzeugen der Kategorien M und N auf stehende E-Scooter ohne Sitz übertragen wird?
- Ist mit der höchsten Nutzleistung die maximale Nettoleistung nach Punkt 2.4 der UN-R85 gemeint?
- Ist eine kurzfristige elektrische Herstellerangabe zur Peakleistung mit der maximalen Nettoleistung nach UN-R85 gleichzusetzen?
- Muss die Leistung mechanisch auf einem Prüfstand gemessen werden oder kann eine Berechnung aus Spannung und Controllerstrom ausreichen?
- An welcher Stelle wird die Leistung eines Radnabenmotors gemessen?
- Wie wird bei zwei Motoren die gemeinsame höchste Nutzleistung bestimmt?
- Müssen beide Motoren gleichzeitig unter maximaler Controllerstellung geprüft werden?
- Welcher Akkustand beziehungsweise welche Versorgungsspannung ist für die Prüfung maßgeblich?
- Wer darf eine UN-R85-konforme Messung für einen E-Scooter durchführen?
- Welche Unterlagen muss ein Hersteller vorlegen, damit seine Leistungsangabe als Nachweis gilt?
- Reicht eine Produktseite oder Werbeaussage ohne Prüfbericht für ein Verwaltungsstrafverfahren aus?
- Was gilt, wenn Nennleistung, Typenschild, Bedienungsanleitung und Herstellerwebsite unterschiedliche Werte enthalten?
- Wie kann ein Besitzer eine elektronische Begrenzung auf 600 Watt rechtssicher nachweisen?
- Gibt es anerkannte Prüfstellen, bei denen Verbraucher ihr Fahrzeug untersuchen lassen können?
- Welche Messtoleranzen gelten rund um den Grenzwert von 600 Watt?
- Ist geplant, das Prüfverfahren durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zu veröffentlichen?
Diese Antworten sind für die weitere Einordnung entscheidend.
Eine Drosselung könnte helfen – aber wie wird sie nachgewiesen?
Der ÖAMTC hatte Besitzern stärkerer E-Scooter empfohlen, eine elektronische Drosselung zu versuchen und entsprechende Nachweise mitzuführen.
Durch den ministeriellen Verweis auf die UN-R85 wird diese Empfehlung allerdings nicht einfacher.
Eine Reduzierung des maximalen Controllerstroms kann die elektrische Eingangsleistung begrenzen.
Ob dadurch auch die maximale mechanische Nettoleistung nach UN-R85 sicher unter 600 Watt fällt, müsste technisch bestätigt werden.
Ein einfacher Eco-Modus in einer Smartphone-App dürfte kaum ausreichend sein, wenn er jederzeit wieder deaktiviert werden kann.
Auch eine vom Nutzer selbst eingestellte Strombegrenzung ist vermutlich kein belastbarer Nachweis.
Aus meiner Sicht müsste eine rechtssichere Drosselung mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie wird vom Hersteller oder einem qualifizierten Fachbetrieb vorgenommen.
- Sie kann vom Nutzer nicht ohne Weiteres aufgehoben werden.
- Sie begrenzt die nach UN-R85 relevante maximale Nettoleistung.
- Das konkrete Fahrzeug wird eindeutig über Seriennummer oder Fahrgestellnummer zugeordnet.
- Der Besitzer erhält eine schriftliche technische Bestätigung.
- Polizei und Verwaltungsbehörden erkennen diesen Nachweis an.
Ob ein solches Verfahren derzeit überhaupt existiert, ist offen.
Was Fahrer jetzt tun sollten
Bis die Rückfragen beantwortet sind, würde ich Besitzern in Österreich zu großer Vorsicht raten.
Prüft nicht nur die Nennleistung eures E-Scooters.
Sucht gezielt nach Angaben wie:
- Peakleistung,
- maximale Leistung,
- maximale Motorleistung,
- maximale Systemleistung,
- Controllerleistung,
- und maximale Nettoleistung.
Sichert alle Produktseiten und technischen Angaben als Screenshot.
Fragt den Hersteller schriftlich, ob die genannte Leistung nach UN-R85 ermittelt wurde.
Eine sinnvolle Frage könnte lauten:
„Wie hoch ist die maximale mechanische Nettoleistung meines E-Scooters nach dem Prüfverfahren der UN-Regelung Nr. 85?“
Lasst euch nicht mit der Antwort abspeisen, der Motor habe 500 oder 600 Watt.
Das kann lediglich die Nennleistung sein und beantwortet die entscheidende Frage nicht.
Bei einem bereits laufenden Verwaltungsstrafverfahren sollte außerdem genau geprüft werden, auf welche Herstellerangabe sich die Behörde stützt und ob diese Angabe tatsächlich der höchsten Nutzleistung nach UN-R85 entspricht.
ÖAMTC-Mitglieder können sich an die Rechtsberatung des Clubs wenden. Bei hohen Strafandrohungen oder mehreren kraftfahrrechtlichen Vorwürfen sollte zusätzlich spezialisierter juristischer Rat eingeholt werden.
Hersteller und Händler müssen jetzt reagieren
Die Antwort des Ministeriums ist nicht nur für Fahrer relevant.
Sie richtet sich indirekt auch an Hersteller und Händler.
Wer einen E-Scooter in Österreich als legal bewirbt, müsste nun eigentlich nachweisen können, dass seine maximale Nettoleistung nach UN-R85 höchstens 600 Watt beträgt.
Eine bloße Nennleistung von 500 oder 600 Watt reicht nicht.
Auch eine Begrenzung auf 25 km/h genügt nicht.
Aus meiner Sicht sollten österreichische Händler ihre Produktseiten dringend überprüfen.
Sie sollten klar angeben:
- Nenndauerleistung,
- maximale elektrische Eingangsleistung,
- maximale mechanische Nettoleistung nach UN-R85,
- Prüfverfahren,
- konkrete Länderversion,
- und Grundlage der behaupteten Straßentauglichkeit.
Alles andere bleibt eine gefährliche Mischung aus Technik, Marketing und rechtlichem Risiko.
Aktuelle Angebote und unsere Hinweise zu legalen beziehungsweise problematischen Modellen findet ihr regelmäßig unter ⚡️ NEWS & GUTSCHEINE ⚡️.
Meine Einschätzung: Das Ministerium schafft Klarheit und ein neues Problem
Ich möchte die Antwort des Ministeriums fair einordnen.
Positiv ist, dass erstmals eine konkrete technische Regelung genannt wird.
Der Verweis auf die UN-R85 ist wesentlich hilfreicher als die bloße Aussage, irgendeine Peakleistung sei entscheidend.
Damit lässt sich zumindest erkennen, dass offenbar eine mechanische maximale Nettoleistung auf einem Prüfstand gemeint sein soll.
Gleichzeitig offenbart die Antwort aber neue Schwächen.
Die UN-R85 wurde für ein formelles Genehmigungs- und Prüfverfahren von Antrieben anderer Fahrzeugkategorien entwickelt.
E-Scooter ohne Sitz sind aus den einschlägigen europäischen Typgenehmigungsvorschriften ausdrücklich ausgenommen.
Der österreichische Gesetzestext nennt die UN-R85 nicht.
Für Verbraucher existiert keine offizielle Liste und keine allgemein zugängliche österreichische Typprüfung.
Die Polizei kann die Leistung auf ihrem mobilen Rollenprüfstand nicht messen.
Und Hersteller veröffentlichen häufig Werte, die nicht nach der UN-R85 ermittelt wurden.
Damit ist die Rechtsauslegung zwar etwas klarer geworden.
Die praktische Rechtssicherheit ist es noch lange nicht.
Mein Fazit: Peakleistung ja – aber welcher Peakwert?
Das Bundesministerium bestätigt die harte Grundlinie:
Für einen zulassungsfreien E-Scooter in Österreich zählt nicht die Nenndauerleistung, sondern die höchste Nutzleistung beziehungsweise Spitzenleistung.
Mehr als 600 Watt und das Fahrzeug fällt aus der normalen E-Scooter-Kategorie.
Weil eine Genehmigung als Kraftfahrzeug für einen stehenden E-Scooter ohne Sitz nach Darstellung des Ministeriums praktisch nicht möglich ist, bedeutet das in vielen Fällen ein Verbot auf öffentlichen Straßen.
Der entscheidende neue Punkt lautet jedoch:
Die gesetzlich relevante Leistung soll nach der UN-Regelung Nr. 85 bestimmt werden.
Damit ist nicht automatisch jede auf einer Website beworbene Peakleistung gemeint.
Die UN-R85 beschreibt eine mechanische Nettoleistungsmessung unter bestimmten Prüfbedingungen.
Ob Herstellerangaben wie 1.000 oder 1.600 Watt Peak tatsächlich diesem Wert entsprechen, muss im Einzelfall geklärt werden.
Genau hier liegt möglicherweise eine wichtige Verteidigungslinie für Betroffene.
Eine theoretisch errechnete elektrische Controllerleistung ist nicht zwangsläufig identisch mit der maximalen mechanischen Nettoleistung nach UN-R85.
Auf der anderen Seite können Besitzer nicht einfach davon ausgehen, dass ihr Scooter legal ist, weil auf dem Motor 500 Watt steht.
Wir warten nun auf die Antworten des Ministeriums zu unseren weiteren Fragen.
Insbesondere muss geklärt werden, warum und auf welcher Rechtsgrundlage die UN-R85 auf E-Scooter angewendet wird, wie Dualmotoren geprüft werden und welche Herstellerangaben tatsächlich als Beweis ausreichen.
Erst dann lässt sich seriös beurteilen, welche heute angebotenen E-Scooter in Österreich legal gefahren werden dürfen.
Wir bleiben an diesem Thema dran.
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