UN-R85 einfach erklärt: Welche Leistung bei E-Scootern in Österreich wirklich zählt
Die UN-R85 ist plötzlich zum entscheidenden Begriff in der österreichischen E-Scooter-Debatte geworden. Das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat uns schriftlich mitgeteilt, dass unter der gesetzlichen „Höchstleistung“ eines E-Scooters die höchste Nutzleistung gemäß UN-Regelung Nr. 85 zu verstehen sei.
Das klingt zunächst nach einer eindeutigen technischen Antwort. Tatsächlich wird die Sache dadurch aber nicht einfacher, sondern deutlich anspruchsvoller.
Denn die UN-R85 unterscheidet verschiedene Leistungswerte. Sie beschreibt ein genaues Prüfverfahren auf einem Leistungsprüfstand und beschäftigt sich nicht mit beliebigen Wattangaben auf einer Produktseite. Außerdem wurde sie ihrem eigenen Anwendungsbereich nach für elektrische Antriebe von Kraftfahrzeugen der Kategorien M und N geschaffen – nicht ausdrücklich für stehende E-Scooter ohne Sitz.
Ich möchte deshalb erklären, was die UN-R85 wirklich regelt, wie die Messung funktioniert und warum eine beworbene Peakleistung nicht automatisch mit der gesetzlich relevanten Leistung gleichgesetzt werden kann.
Dabei geht es nicht darum, die Antwort des Ministeriums kleinzureden. Im Gegenteil: Der Verweis auf die UN-R85 ist die bislang konkreteste technische Auskunft zur österreichischen 600-Watt-Grenze.
Aber eine konkrete Antwort muss auch konsequent zu Ende gedacht werden.
Stand: 19. Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine journalistische und technische Einordnung und keine individuelle Rechtsberatung.
Warum die UN-R85 plötzlich für E-Scooter wichtig ist
Das österreichische Gesetz definiert einen elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller seit dem 1. Mai 2026 als einspuriges Fahrzeug ohne Sitz, dessen Bauartgeschwindigkeit höchstens 25 km/h und dessen Höchstleistung höchstens 600 Watt beträgt.
Im Gesetz steht allerdings nur „Höchstleistung“. Eine konkrete Messnorm wird in § 2 Abs. 1 Z 22a StVO nicht genannt. Dort steht weder „Peakleistung nach UN-R85“ noch „maximale Nettoleistung“ oder „Nenndauerleistung“.
Wir haben deshalb beim zuständigen Ministerium nachgefragt:
Was ist mit der Höchstleistung konkret gemeint? Welche Leistung wird gemessen? Über welchen Zeitraum? An welcher Stelle des Antriebs? Und was gilt bei E-Scootern mit zwei Motoren?
Das Ministerium antwortete:
„Unter dem Begriff Höchstleistung ist die höchste Nutzleistung gem. UN-Regelung Nr. 85 zu verstehen.“
Gleichzeitig erklärte das Ministerium, dass mit der österreichischen Grenze die Spitzenleistung und nicht die Nenndauerleistung gemeint sei.
Damit wurde die UN-R85 zum Schlüssel für die gesamte Debatte.
Wer verstehen will, ob ein E-Scooter die österreichische 600-Watt-Grenze einhält, muss demnach verstehen, was die UN-R85 unter „höchster Nutzleistung“ versteht.
Genau hier beginnt der entscheidende Unterschied zwischen einer technischen Messung und einer Marketingangabe.
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Was ist die UN-R85 überhaupt?
Die vollständige Bezeichnung lautet UN-Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, häufig als UNECE-Regelung Nr. 85 oder kurz UN-R85 bezeichnet.
Sie ist eine internationale technische Regelung zur einheitlichen Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren und elektrischen Antriebssystemen.
Die von uns ausgewertete veröffentlichte Fassung trägt den Titel:
„Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssträngen für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebsstränge.“
Bereits der Titel zeigt zwei wichtige Dinge.
Erstens beschäftigt sich die UN-R85 nicht nur mit Elektroantrieben, sondern ursprünglich auch mit Verbrennungsmotoren.
Zweitens unterscheidet sie bei elektrischen Antrieben mindestens zwei verschiedene Leistungswerte:
- die höchste Nutzleistung,
- die höchste 30-Minuten-Leistung.
Die von uns ausgewertete offizielle Fassung beschreibt die Regelung ausführlich, einschließlich Definitionen, Messabläufen, Prüfbedingungen, Herstellerangaben, Genehmigungsunterlagen und Produktionskontrollen.
Die UN-R85 ist also kein einfacher Satz nach dem Muster: „Man misst kurz den höchsten Strom und fertig.“
Es handelt sich um ein standardisiertes Prüf- und Genehmigungsverfahren.
Die drei Leistungsbegriffe, die man auseinanderhalten muss
Die größte Verwirrung entsteht dadurch, dass Hersteller, Händler, Behörden und Nutzer unterschiedliche Wattwerte miteinander vergleichen.
Die UN-R85 unterscheidet diese Werte deutlich genauer.
Die Nutzleistung
Als Nutzleistung bezeichnet die UN-R85 die Leistung, die auf einem Prüfstand am Ende der Motorwelle beziehungsweise an einem technisch gleichwertigen Punkt gemessen wird.
Vereinfacht gesagt geht es um die mechanische Leistung, die der Antrieb tatsächlich abgibt.
Es geht nicht einfach um den Strom, der aus dem Akku fließt.
Es geht auch nicht automatisch um die elektrische Leistung zwischen Akku und Controller.
Die UN-R85 definiert die Nutzleistung als die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder an einer gleichwertigen Stelle gemessene Leistung bei der jeweiligen Motorendrehzahl.
Bei einem Elektroantrieb ist die Formulierung „Kurbelwelle“ natürlich sinngemäß zu übertragen. Entscheidend ist der mechanische Ausgang des Motors oder Antriebssystems.
Das ist wichtig, weil ein Elektromotor niemals die gesamte elektrische Eingangsleistung verlustfrei in mechanische Leistung umwandelt.
Im Controller, in Leitungen, im Motor und gegebenenfalls im Getriebe entstehen Verluste.
Eine elektrische Eingangsleistung von beispielsweise knapp 1.000 Watt bedeutet daher nicht automatisch, dass mechanisch ebenfalls knapp 1.000 Watt abgegeben werden.
Die höchste Nutzleistung
Die höchste Nutzleistung ist der größte Wert der auf dem Prüfstand ermittelten Nutzleistungskurve.
In der englischen Fassung heißt dieser Wert „maximum net power“.
Gemessen wird also nicht nur an einem beliebigen Punkt. Der Motor wird über verschiedene Drehzahlen geprüft, damit eine vollständige Leistungskurve entsteht.
Der höchste Punkt dieser Kurve ist die maximale Nutzleistung.
Genau diesen Wert meint das österreichische Ministerium nach seiner Antwort offenbar mit der gesetzlichen Höchstleistung von maximal 600 Watt.
Das ist die wichtigste Erkenntnis:
Nach der ministeriellen Auslegung ist nicht die Dauerleistung entscheidend, sondern der höchste mechanisch ermittelte Nutzleistungswert des Antriebssystems.
Die höchste 30-Minuten-Leistung
Daneben definiert die UN-R85 die höchste 30-Minuten-Leistung.
Das ist die maximale durchschnittliche Nutzleistung, die ein elektrischer Antrieb über einen Zeitraum von 30 Minuten abgeben kann.
Sie liegt typischerweise unter der höchsten kurzfristigen Nutzleistung.
Dieser Wert entspricht technisch eher dem, was im Zusammenhang mit elektrischen Fahrzeugen als kontinuierliche oder dauerhaft verfügbare Leistung bezeichnet wird.
Auch die europäische Typgenehmigungsverordnung für Fahrzeuge der L-Kategorie definiert die „maximum continuous rated power“ als die höchste 30-Minuten-Leistung an der Ausgangswelle gemäß UN-R85.
Das österreichische Ministerium hat sich bei E-Scootern allerdings nicht auf die 30-Minuten-Leistung berufen.
Es nennt ausdrücklich die höchste Nutzleistung.
Damit ist nach aktueller ministerieller Auffassung der höhere kurzfristige Leistungswert entscheidend.
Ist die höchste Nutzleistung dasselbe wie die Peakleistung?
Umgangssprachlich kann man die höchste Nutzleistung als Peakleistung oder Spitzenleistung bezeichnen.
Technisch muss man aber vorsichtig sein.
Im E-Scooter-Markt wird „Peakleistung“ nicht einheitlich verwendet.
Ein Hersteller kann darunter die maximale elektrische Eingangsleistung verstehen. Ein anderer nennt die theoretische Controllerleistung. Ein dritter hat möglicherweise tatsächlich die mechanische Motorleistung auf einem Prüfstand gemessen.
Manche Hersteller multiplizieren vereinfacht Spannung und Stromstärke.
Andere addieren bei einem Dualmotor-Fahrzeug zwei einzelne theoretische Motorwerte.
Wieder andere runden ihre Werte aus Marketinggründen nach oben.
Die maximale Nutzleistung nach UN-R85 ist dagegen ein definierter Messwert auf einem Prüfstand.
Deshalb gilt:
Jede maximale Nutzleistung nach UN-R85 kann als eine Form der Spitzenleistung bezeichnet werden. Aber nicht jede beworbene Peakleistung ist automatisch eine maximale Nutzleistung nach UN-R85.
Genau diese Differenzierung fehlt derzeit in vielen Diskussionen.
Wenn auf einer Produktseite „1.600 Watt Peak“ steht, wissen wir ohne weitere Angaben noch nicht, ob damit die elektrische Eingangsleistung, eine theoretische Systemleistung oder eine nach UN-R85 gemessene mechanische Ausgangsleistung gemeint ist.
Die Zahl kann ein starkes Indiz sein.
Sie ist aber technisch nicht automatisch mit dem österreichischen Grenzwert vergleichbar.
So läuft die Messung der höchsten Nutzleistung ab
Die UN-R85 schreibt für elektrische Antriebssysteme einen kontrollierten Prüfablauf vor.
Das ist kein kurzer Test auf einem mobilen Rollenprüfstand am Straßenrand.
Vorbereitung des Antriebs
Zunächst müssen der Motor und seine gesamte für die Prüfung relevante Ausstattung für mindestens zwei Stunden bei einer Temperatur von 25 Grad Celsius mit einer Toleranz von fünf Grad konditioniert werden.
Das soll vergleichbare Ausgangsbedingungen schaffen.
Ein eiskalter Motor im Winter kann sich anders verhalten als ein heißer Motor nach einer langen Steigung. Die Norm versucht, solche Einflüsse zu kontrollieren.
Versorgung mit Gleichspannung
Der elektrische Antrieb wird während der Prüfung von einer Gleichspannungsquelle versorgt.
Die Prüfspannung wird vom Fahrzeughersteller angegeben. Die Spannungsquelle darf während der Messung grundsätzlich nur begrenzt einbrechen.
Das ist ein wichtiger Unterschied zur normalen Fahrt mit einem Akku.
Ein Akku verändert seine Spannung abhängig von Ladezustand, Temperatur, Alter und Belastung. Die Prüfversorgung soll dagegen reproduzierbare Bedingungen schaffen.
Vorbelastung mit 80 Prozent
Direkt vor der eigentlichen Messung wird der Motor drei Minuten lang mit 80 Prozent der erwarteten maximalen Leistung betrieben.
Die Drehzahl wird dabei vom Hersteller empfohlen.
Der Motor startet also nicht völlig unbelastet und kalt in die entscheidende Prüfung.
Volle Controllerstellung
Die eigentliche Messung findet bei voller Einstellung des Leistungscontrollers statt.
Vereinfacht bedeutet das: Der Antrieb erhält die maximal vorgesehene Leistungsfreigabe der serienmäßigen Steuerung.
Es wird nicht in einem reduzierten Eco-Modus oder mit einer freiwillig niedrig eingestellten App-Begrenzung getestet.
Die Einstellungen sollen den Produktionsvorgaben des Herstellers entsprechen.
Messung über verschiedene Drehzahlen
Die Prüfstelle misst Drehmoment und Drehzahl an ausreichend vielen Punkten.
Aus Drehmoment und Drehzahl ergibt sich die mechanische Leistung.
Dabei wird die Leistungskurve von niedrigen Drehzahlen bis zur höchsten vom Hersteller empfohlenen Motordrehzahl aufgenommen.
Die gesamte Messreihe der maximalen Nutzleistung soll innerhalb von fünf Minuten abgeschlossen werden.
Wichtig ist die richtige Interpretation:
Der Motor muss nicht fünf Minuten lang ununterbrochen seine absolute Maximalleistung halten.
Innerhalb dieser fünf Minuten wird die Leistungskurve mit mehreren Messpunkten aufgenommen.
Der höchste dabei gemessene Wert ist die maximale Nutzleistung.
So funktioniert der separate 30-Minuten-Test
Für die höchste 30-Minuten-Leistung gelten andere Bedingungen.
Motor und Ausstattung werden zunächst mindestens vier Stunden bei 25 Grad Celsius mit einer Toleranz von fünf Grad vorbereitet.
Danach läuft der Antrieb auf dem Prüfstand bei einer Leistung, die nach Einschätzung des Herstellers ungefähr der maximalen 30-Minuten-Leistung entspricht.
Die gewählte Drehzahl muss in einem Bereich liegen, in dem der Motor mehr als 90 Prozent seiner zuvor festgestellten maximalen Nutzleistung erreichen kann.
Die Leistung wird über 30 Minuten aufgezeichnet. Sie muss dabei innerhalb einer Toleranz von fünf Prozent um den Anfangswert bleiben.
Der Durchschnitt über diese 30 Minuten ist die höchste 30-Minuten-Leistung.
Dieser Test beantwortet eine andere Frage als die Messung der höchsten Nutzleistung.
Der kurze Leistungstest fragt:
Wie hoch ist der größte mechanische Leistungswert des Antriebs?
Der 30-Minuten-Test fragt:
Welche hohe Leistung kann der Antrieb über eine halbe Stunde im Durchschnitt aufrechterhalten?
Für die österreichische E-Scooter-Grenze soll nach der Antwort des Ministeriums offenbar die erste Frage entscheidend sein.
Warum ein Motoraufkleber nicht genügt
Viele E-Scooter tragen einen Aufkleber mit einer Wattangabe auf dem Motor.
Dort können beispielsweise 250, 350, 500 oder 600 Watt stehen.
Dieser Aufkleber sagt jedoch nicht automatisch, welche maximale Nutzleistung der Antrieb nach UN-R85 erreicht.
Häufig beschreibt die Angabe eine nominelle oder thermisch vertretbare Dauerleistung des Motors.
Die tatsächliche maximale Leistung wird aber nicht allein durch den Motor bestimmt.
Auch der Controller, die Software, die Versorgungsspannung und die Strombegrenzung spielen eine entscheidende Rolle.
Die UN-R85 betrachtet den elektrischen Antriebsstrang deshalb grundsätzlich als Kombination aus Controller und Motor.
Ein identischer Motor kann mit zwei unterschiedlichen Controllern sehr unterschiedliche Maximalleistungen erreichen.
Umgekehrt kann ein Motor theoretisch zu einer hohen Leistung fähig sein, die serienmäßige Steuerung aber deutlich darunter begrenzen.
Deshalb lässt sich die rechtlich relevante Leistung nicht zuverlässig nur am eingeprägten Motorwert ablesen.
Warum Spannung mal Strom ebenfalls nicht genügt
Häufig wird die Leistung eines E-Scooters überschlägig aus der Spannung und dem maximalen Strom berechnet.
Diese Rechnung ist technisch sinnvoll, um eine ungefähre elektrische Eingangsleistung zu bestimmen.
Sie beantwortet aber nicht automatisch die Frage nach der maximalen Nutzleistung gemäß UN-R85.
Die elektrische Leistung wird vor den Verlusten des Antriebssystems betrachtet.
Die maximale Nutzleistung wird mechanisch am Ausgang des Motors oder an einer gleichwertigen Stelle gemessen.
Dazwischen liegen Wirkungsgradverluste.
Außerdem kann die Akkuspannung unter Last einbrechen. Ein vollständig geladener Akku besitzt eine höhere Spannung als ein teilweise entladener Akku. Der Controllerstrom kann nur sehr kurz anliegen oder temperaturabhängig reduziert werden.
Eine Rechnung aus Spannung und Strom kann daher ein hilfreicher technischer Hinweis sein.
Sie ersetzt aber keine normgerechte mechanische Messung.
Das ist auch für Verwaltungsverfahren wichtig.
Wenn eine Behörde einem Fahrer eine Überschreitung der 600-Watt-Grenze vorwirft und sich dabei auf die UN-R85 beruft, müsste nachvollziehbar sein, ob tatsächlich der nach dieser Regelung relevante Wert zugrunde gelegt wird.
Ein Rollenprüfstand kann die UN-R85-Leistung nicht einfach feststellen
Bei Polizeikontrollen kommen teilweise mobile Rollenprüfstände zum Einsatz.
Damit kann festgestellt werden, welche Geschwindigkeit ein Fahrzeug auf der Rolle erreicht.
Eine solche Geschwindigkeitsmessung beantwortet jedoch nicht automatisch die Frage nach der mechanischen Motorleistung.
Ein Scooter kann viel Leistung besitzen und trotzdem elektronisch bei 25 km/h abschalten.
Umgekehrt kann ein leichter, aerodynamisch günstiger oder entdrosselter Scooter mit vergleichsweise moderater Leistung schneller als 25 km/h fahren.
Für eine UN-R85-Leistungsmessung werden Drehmoment und Motordrehzahl unter definierten Bedingungen benötigt.
Ein einfacher Rollenprüfstand, der nur die Geschwindigkeit anzeigt, leistet das nicht.
Das Ministerium verwies bei unseren Fragen zu Polizeikontrollen auf einen Erlass zu Rollenprüfstandmessungen, beantwortete damit aber in erster Linie die Geschwindigkeitsmessung. Für weiterführende Fragen zur polizeilichen Praxis verwies es auf das österreichische Innenministerium.
Die Herstellerangabe ist nicht automatisch ein UN-R85-Prüfbericht
Das Ministerium erklärte außerdem, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Herstellerangabe zur Höchstleistung ausreiche.
Dieser Satz muss sehr genau gelesen werden.
Die UN-R85 sieht keine beliebige Werbeaussage als vollständiges Prüfverfahren vor.
Im regulären Ablauf beantragt der Hersteller oder sein Vertreter eine Genehmigung. Ein repräsentativer Antrieb wird einem technischen Dienst zur Prüfung vorgelegt. Die Angaben des Herstellers werden mit den gemessenen Werten verglichen.
Die maximale Leistung darf dabei nur innerhalb festgelegter Toleranzen von den Werten abweichen, die der technische Dienst festgestellt hat. Für den maximalen Leistungswert nennt die veröffentlichte Regelung eine Abweichung von höchstens zwei Prozent.
Anschließend sind Genehmigungsnummern, Genehmigungskennzeichnungen und Kontrollen der Produktionsübereinstimmung vorgesehen.
Eine formelle Herstellerangabe innerhalb eines solchen Verfahrens ist etwas anderes als ein Satz in einem Online-Shop.
Genau hier liegt eine unserer wichtigsten Rückfragen an das Ministerium:
Muss die Herstellerangabe nachweislich auf einer UN-R85-Prüfung beruhen?
Oder genügt jede vom Hersteller veröffentlichte Zahl, die als Peakleistung bezeichnet wird?
Falls jede Marketingangabe genügt, würde das Ministerium zwar die UN-R85 als Maßstab nennen, in der Praxis aber möglicherweise Zahlen verwenden, die gar nicht nach dieser Regelung ermittelt wurden.
Das wäre technisch widersprüchlich.
Die UN-R85 wurde nicht speziell für E-Scooter geschrieben
Ein weiterer kritischer Punkt ist der Anwendungsbereich.
Die UN-R85 nennt elektrische Antriebssysteme für Kraftfahrzeuge der Kategorien M und N.
Sie richtet sich damit ihrem Wortlaut nach an Antriebe für entsprechende Kraftfahrzeugklassen und nicht ausdrücklich an elektrisch betriebene Klein- und Miniroller.
Hinzu kommt, dass die europäische Verordnung über die Genehmigung von zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen Fahrzeuge ohne mindestens einen Sitz ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Klassische stehende E-Scooter fallen daher nicht einfach in das reguläre europäische Typgenehmigungssystem der L-Kategorie.
Das bedeutet nicht automatisch, dass Österreich das technische Messverfahren der UN-R85 nicht als Vergleichsmaßstab verwenden darf.
Ein Gesetzgeber kann ein bestehendes technisches Prüfverfahren grundsätzlich auch für andere Fahrzeugarten heranziehen.
Die entscheidende Frage lautet jedoch:
Wo ist diese Übertragung rechtlich festgelegt?
Im österreichischen Gesetzestext selbst steht lediglich „Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt“. Eine ausdrückliche Verweisung auf die UN-R85 findet sich dort nicht.
Das Ministerium liefert nun eine Interpretation des Begriffs.
Ob und wie diese Interpretation von Verwaltungsbehörden und Gerichten auf jedes konkrete Fahrzeug übertragen wird, muss sich möglicherweise erst in Verfahren zeigen.
Welche Fassung der UN-R85 gilt?
Technische UN-Regelungen werden weiterentwickelt.
Die über EUR-Lex veröffentlichte Fassung von 2014 enthält die bis dahin gültigen Ergänzungen. Die UNECE führt inzwischen spätere Revisionen und Änderungen, darunter Revision 1, Amendment 5 aus dem Jahr 2023. Für 2026 sind außerdem weitere Änderungsvorschläge dokumentiert.
Ein Änderungsvorschlag ist nicht automatisch bereits geltendes Recht.
Die Entwicklung zeigt aber, warum die Aussage „nach UN-R85“ allein nicht vollständig ist.
Das Ministerium müsste idealerweise benennen:
- welche Fassung,
- welche Änderungsserie,
- welcher Anhang,
- und welcher konkrete Messpunkt
für österreichische E-Scooter verwendet werden soll.
Ohne diese Angaben können Hersteller, Prüflabore und Behörden mit unterschiedlichen Fassungen arbeiten.
Bei einer Grenze, deren Überschreitung erhebliche rechtliche Folgen haben kann, ist das keine Nebensache.
Was passiert bei einem Radnabenmotor?
Viele moderne E-Scooter besitzen einen Radnabenmotor.
Der Elektromotor ist dabei direkt in das Vorder- oder Hinterrad eingebaut.
Eine klassische frei zugängliche Ausgangswelle, wie man sie bei einem Auto- oder Industriemotor kennt, existiert nicht in derselben Form.
Die UN-R85 spricht von einer Messung am Ende der Kurbelwelle oder an einer gleichwertigen Stelle.
Bei einem Radnabenmotor müsste daher geklärt werden, was als gleichwertige Stelle gilt.
Wird der Motor aus dem Rad ausgebaut und auf einem speziellen Prüfstand vermessen?
Wird das Drehmoment an der Nabe erfasst?
Wird die Leistung am kompletten Rad gemessen?
Werden Reifenverluste berücksichtigt?
Oder wird ein Rollenprüfstand mit einer Drehmomentmessung verwendet?
Die Wahl des Messpunkts kann das Ergebnis beeinflussen.
Eine mechanische Leistung unmittelbar am Motor ist nicht zwangsläufig identisch mit der Leistung, die am Reifen auf der Straße ankommt.
Die UN-R85 verlangt zwar, dass beim Test mit eingebautem Getriebe dessen Wirkungsgrad berücksichtigt wird. Für die konkrete Übertragung auf kleine Radnabenmotoren in E-Scootern brauchen wir aber weiterhin eine verständliche behördliche Erklärung.
Was gilt bei zwei Motoren?
Die UN-R85 kennt grundsätzlich auch Antriebssysteme mit mehreren Motoren.
In den notwendigen Herstellerangaben ist ausdrücklich vorgesehen, ob es sich um einen Einzelmotor oder ein System mit mehreren Motoren handelt. Außerdem müssen unter anderem Prüfspannung, maximale Leistung, 30-Minuten-Leistung und Daten des Controllers angegeben werden.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass man bei einem Dualmotor-E-Scooter einfach zwei Zahlen auf einer Website addieren darf.
Entscheidend müsste eigentlich die maximale Nutzleistung des gesamten serienmäßigen Antriebssystems sein.
Wenn beide Motoren gleichzeitig ihre maximale Leistung abgeben können, wird die gemeinsame Leistung entsprechend höher ausfallen.
Es gibt aber Systeme, bei denen der Controller die Gesamtleistung begrenzt.
Auch eine softwaregesteuerte Verteilung zwischen Vorder- und Hinterrad ist möglich. Dann erreichen möglicherweise nicht beide Motoren zur gleichen Zeit ihren theoretischen Einzelwert.
Eine einfache Addition zweier Motoraufkleber kann deshalb technisch falsch sein.
Wir haben das Ministerium ausdrücklich gefragt, wie Dualmotor-Fahrzeuge bewertet werden sollen.
Die erste Antwort verwies lediglich erneut auf die höchste Nutzleistung gemäß UN-R85. Eine konkrete Erklärung zur gemeinsamen Systemleistung steht noch aus.
Was bedeutet die UN-R85 jetzt für österreichische Fahrer?
Die Antwort des Ministeriums hat eine wichtige Konsequenz.
Ein Fahrer sollte sich nicht darauf verlassen, dass eine Motorangabe von 500 oder 600 Watt automatisch die österreichische Legalität bestätigt.
Entscheidend soll die höchste Nutzleistung des Antriebssystems sein.
Gleichzeitig darf aber auch nicht vorschnell behauptet werden, jede vierstellige Werbeangabe beweise automatisch eine Überschreitung der gesetzlichen Grenze.
Zunächst müsste geklärt werden, was die Zahl beschreibt.
Ist es eine mechanisch gemessene maximale Nutzleistung?
Ist es die elektrische Eingangsleistung?
Ist es die theoretische Controllerleistung?
Gilt sie für die konkrete österreichische Fahrzeugversion?
Wurde sie nach UN-R85 oder einem vergleichbaren Verfahren ermittelt?
Das heißt allerdings nicht, dass Besitzer eine hohe Herstellerangabe ignorieren sollten.
Eine deutlich über 600 Watt liegende maximale Leistungsangabe kann bei einer Kontrolle oder in einem Verwaltungsverfahren zum Problem werden.
Das Ministerium hält Herstellerangaben grundsätzlich für ausreichend. Betroffene müssten dann möglicherweise argumentieren, warum die verwendete Angabe nicht dem nach UN-R85 relevanten Wert entspricht.
Bei einer bereits erhaltenen Strafe sollte deshalb frühzeitig fachkundiger rechtlicher Rat eingeholt werden.
Was Hersteller jetzt offenlegen müssten
Die österreichische Situation lässt sich nur lösen, wenn Hersteller ihre Leistungswerte sauber trennen.
Für jedes Modell müssten mindestens folgende Angaben veröffentlicht werden:
Die Nenndauerleistung beziehungsweise 30-Minuten-Leistung.
Die maximale elektrische Eingangsleistung.
Die maximale mechanische Nutzleistung.
Die verwendete Messmethode.
Die Prüfspannung.
Die Leistungsbegrenzung des Controllers.
Die konkrete Länder- und Softwareversion.
Bei zwei Motoren zusätzlich die maximale gemeinsame Systemleistung.
Ein Satz wie „500-Watt-Motor mit 1.600 Watt Peak“ reicht nicht aus, wenn niemand erklärt, wie die beiden Werte zustande kommen.
Hersteller, die ihre Fahrzeuge ausdrücklich als legal in Österreich verkaufen, sollten eine schriftliche Bestätigung der maximalen Nutzleistung bereitstellen.
Idealerweise sollte diese Bestätigung auf einer Prüfung durch ein anerkanntes Labor beruhen.
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Warum auch Händler in der Verantwortung stehen
Ein Händler darf aus meiner Sicht nicht allein deshalb mit „legal in Österreich“ werben, weil ein Scooter auf 25 km/h begrenzt ist.
Leistung und Geschwindigkeit sind nach dem österreichischen Gesetz zwei getrennte Voraussetzungen.
Wer ein Fahrzeug als straßentauglich anbietet, sollte belegen können, dass die maximale Nutzleistung höchstens 600 Watt beträgt.
Ist das nicht möglich, muss der Händler zumindest transparent auf die ungeklärte Situation hinweisen.
Besonders problematisch sind Produktseiten, auf denen gleichzeitig „600 Watt Motorleistung“, „1.500 Watt Peak“ und „vollkommen legal in Österreich“ steht.
Nach der aktuellen Auslegung des Ministeriums passen diese Aussagen nicht ohne weitere technische Erklärung zusammen.
Sollte sich später herausstellen, dass ein verkauftes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden darf, können auch kaufrechtliche Fragen entstehen.
Ob ein Käufer Rücktritt, Preisminderung, Schadenersatz oder eine andere Lösung verlangen kann, hängt jedoch vom Einzelfall und von den konkreten Werbeaussagen ab.
Warum eine elektronische Drosselung nicht automatisch reicht
Der ÖAMTC hatte Besitzern stärkerer Fahrzeuge empfohlen, eine elektronische Drosselung zu versuchen und einen entsprechenden Nachweis mitzuführen.
Das klingt praktisch, ist technisch aber anspruchsvoller, als es zunächst wirkt.
Eine App-Einstellung, die jederzeit geändert werden kann, dürfte kaum als dauerhaft wirksame Begrenzung genügen.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 25 km/h begrenzt außerdem nicht automatisch die Leistung beim Anfahren.
Für eine echte Leistungsdrosselung müsste der Controllerstrom oder eine andere relevante Größe dauerhaft reduziert werden.
Anschließend müsste nachgewiesen werden, dass die maximale mechanische Nutzleistung des gesamten Antriebs tatsächlich höchstens 600 Watt beträgt.
Nach der Logik des Ministeriums wäre dafür letztlich eine Prüfung nach dem relevanten UN-R85-Verfahren oder eine nachvollziehbare Herstellerbestätigung notwendig.
Wer lediglich in einer App einen schwächeren Fahrmodus auswählt, besitzt noch keinen sicheren Nachweis.
Die wichtigste Erkenntnis zur UN-R85
Nach allem, was uns bisher vorliegt, lässt sich die UN-R85 in einem Satz zusammenfassen:
Sie misst nicht, was auf einem Aufkleber steht, sondern welche mechanische Leistung ein elektrischer Antrieb unter definierten Prüfbedingungen tatsächlich abgibt.
Das ist der zentrale Punkt.
Die höchste Nutzleistung ist nicht die Nenndauerleistung.
Sie ist aber auch nicht automatisch irgendeine theoretische oder werbliche Peakzahl.
Sie ist der höchste Wert einer auf dem Prüfstand ermittelten mechanischen Leistungskurve.
Für Österreich soll dieser Wert nach Aussage des Ministeriums höchstens 600 Watt betragen.
Damit hat das Ministerium einen technisch nachvollziehbaren Maßstab genannt.
Es hat aber noch nicht vollständig erklärt, wie dieser Maßstab auf tausende E-Scooter ohne formelle UN-R85-Typgenehmigung angewendet werden soll.
Diese Fragen müssen noch beantwortet werden
Für eine echte Rechtssicherheit fehlen aus meiner Sicht weiterhin klare Antworten.
Welche konkrete Fassung der UN-R85 gilt?
Wo ist ihre Anwendung auf E-Scooter rechtlich verbindlich angeordnet?
Welche Prüfstelle darf die Messung durchführen?
Wie wird ein Radnabenmotor geprüft?
Wie wird die gemeinsame Leistung eines Dualmotor-Systems bestimmt?
Welche Prüfspannung gilt?
Was passiert bei unterschiedlichen Länder- oder Softwareversionen?
Welche Messtoleranz gilt an der Grenze von 600 Watt?
Ist eine Herstellerwebsite ohne Prüfbericht ausreichend?
Was gilt, wenn Händler, Bedienungsanleitung und internationale Herstellerseite unterschiedliche Werte nennen?
Wie kann ein Verbraucher sein Fahrzeug rechtssicher prüfen lassen?
Und wie wird eine elektronische Drosselung anerkannt?
Diese Fragen haben wir dem Ministerium in einem weiteren Schreiben gestellt.
Sobald die Antworten vorliegen, werden wir sie vollständig auswerten und veröffentlichen.
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Mein Fazit zur UN-R85 und der 600-Watt-Grenze
Der Verweis auf die UN-R85 bringt uns einen entscheidenden Schritt weiter.
Wir wissen jetzt, dass das österreichische Ministerium mit der Höchstleistung offenbar nicht die Nenndauerleistung und auch nicht die 30-Minuten-Leistung meint.
Entscheidend soll die höchste Nutzleistung sein.
Diese wird mechanisch auf einem Prüfstand bei voller Controllerstellung über eine Leistungskurve ermittelt.
Das ist eine klare technische Definition.
Damit ist aber noch nicht automatisch geklärt, welcher heute verkaufte E-Scooter die Grenze tatsächlich überschreitet.
Eine elektrische Controllerleistung ist nicht dasselbe wie die mechanische Nutzleistung.
Eine Marketing-Peakleistung ist nicht zwangsläufig ein nach UN-R85 ermittelter Wert.
Ein Motoraufkleber mit 500 Watt beweist umgekehrt ebenfalls nicht, dass die maximale Nutzleistung unter 600 Watt bleibt.
Die Wahrheit liegt im Messverfahren.
Und genau dieses Messverfahren wird bei gewöhnlichen E-Scootern bisher offenbar nur selten durchgeführt oder gegenüber Verbrauchern dokumentiert.
Deshalb halte ich die Aussage „Der Hersteller schreibt mehr als 600 Watt, also ist der Fall eindeutig“ für zu einfach.
Genauso falsch wäre allerdings die Aussage: „Der Motor hat nur 500 Watt Nennleistung, also ist der Scooter sicher legal.“
Beide Seiten greifen zu kurz.
Die UN-R85 zeigt, dass die Leistung eines elektrischen Antriebs genauer betrachtet werden muss.
Österreich hat sich mit seiner extrem niedrigen Grenze von 600 Watt höchster Nutzleistung für eine sehr strenge Regelung entschieden.
Dann muss der Staat allerdings auch sicherstellen, dass Hersteller, Händler, Polizei, Behörden und Verbraucher denselben Wert nach derselben Methode verwenden.
Eine Grenze ohne zugängliches Prüf- und Nachweissystem schafft keine verlässliche Rechtssicherheit.
Wir bleiben deshalb an den Rückfragen dran.
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