Selten ist eine zweite Behördenantwort wichtiger als die erste. Doch genau das ist bei der österreichischen 600-Watt-Regel für E-Scooter passiert.
Nach der ersten Stellungnahme des österreichischen Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur konnte der Eindruck entstehen, dass bei E-Scootern schlicht die vom Hersteller angegebene maximale Leistung entscheidend sei. Viele Fahrer, Händler und selbst einige Fachleute verstanden die Antwort so: Steht auf der Produktseite mehr als 600 Watt Peakleistung, ist der E-Scooter in Österreich nicht legal.
Die erneute Klarstellung des Ministeriums zeichnet nun ein wesentlich differenzierteres Bild.
Eine beworbene Peakleistung ist demnach nicht automatisch die gesetzlich relevante Höchstleistung. Entscheidend soll vielmehr die mechanisch abgegebene höchste Nutzleistung sein, die nach dem Messverfahren der UN-Regelung Nr. 85 bestimmt wird.
Das klingt zunächst nach einer guten Nachricht. Und tatsächlich löst diese Präzisierung einen wichtigen Widerspruch.
Gleichzeitig entstehen dadurch jedoch neue Fragen: Wo kann ein E-Scooter entsprechend geprüft werden? Welche Herstellerbescheinigung wird anerkannt? Darf eine Polizeibehörde einfach eine Peakangabe von einer Internetseite übernehmen? Und warum wird die UN-R85 im Gesetz überhaupt nicht ausdrücklich genannt?
Ich habe deshalb die erneuten Antworten des Ministeriums genau analysiert. Mein Fazit vorweg: Die technische Einordnung wird klarer. Die praktische Rechtssicherheit für Fahrerinnen und Fahrer bleibt jedoch lückenhaft.
Warum die zweite Antwort des Ministeriums so wichtig ist
Zunächst möchte ich mich ausdrücklich beim österreichischen Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie bei Herrn Möhwald für die schnelle und ausführliche Beantwortung unserer ergänzenden Fragen bedanken.
Eine schnelle Antwort ist bei komplexen rechtlichen und technischen Themen keine Selbstverständlichkeit. Umso wichtiger ist es für mich, die Aussagen sachlich einzuordnen und nicht nur einzelne Sätze herauszugreifen.
Wir hatten nach der ersten Stellungnahme bewusst nachgehakt. Denn die Aussage, bei den 600 Watt handele es sich um die höchste Nutzleistung nach der UN-Regelung Nr. 85, beantwortete noch nicht die entscheidenden Folgefragen.
Wir wollten unter anderem wissen:
Wo ist die Anwendung der UN-R85 auf stehende E-Scooter gesetzlich angeordnet?
Ist eine beworbene Peakleistung tatsächlich mit der höchsten Nutzleistung gleichzusetzen?
Welche Leistung wird bei einem E-Scooter überhaupt gemessen?
Wer kann eine solche Messung durchführen?
Was gilt bei Dual-Motor-E-Scootern?
Und welche Unterlagen benötigt ein Fahrer, damit er bei einer Kontrolle nachweisen kann, dass sein Fahrzeug legal ist?
Die neuen Antworten liefern dazu einige bemerkenswerte Klarstellungen. Sie zeigen aber zugleich, dass zwischen der theoretischen Auslegung des Ministeriums und der praktischen Umsetzung durch Polizei, Landesbehörden, Händler und Hersteller eine erhebliche Lücke besteht.
Die aktuelle 600-Watt-Regel in Österreich
Seit dem 1. Mai 2026 werden E-Scooter in der österreichischen Straßenverkehrsordnung ausdrücklich als Fahrzeuge definiert.
Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 22a StVO handelt es sich dabei um elektrisch angetriebene, einspurige Fahrzeuge mit einer Lenkstange, einer Trittfläche, einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt.
An den bekannten Grenzwerten von 600 Watt und 25 km/h hat sich damit grundsätzlich nichts geändert. Neu ist vor allem, dass E-Scooter nicht mehr lediglich über eine Sonderregelung behandelt werden, sondern ausdrücklich als eigene Fahrzeugart im Gesetz erscheinen.
Der entscheidende Begriff lautet weiterhin „Höchstleistung“.
Und genau hier beginnt das Problem.
Im Gesetz steht nicht:
- elektrische Eingangsleistung,
- Controllerleistung,
- Motor-Nenndauerleistung,
- kurzfristige Spitzenleistung,
- Peakleistung laut Hersteller,
- maximale Radleistung,
- oder höchste Nutzleistung nach UN-R85.
Dort steht lediglich „Höchstleistung“.
Das Ministerium vertritt nun die Auffassung, dass dieser Begriff als höchste mechanische Nutzleistung nach der UN-Regelung Nr. 85 zu verstehen sei.
Diese Auslegung kann technisch sinnvoll sein. Sie ist aber nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des E-Scooter-Paragrafen erkennbar.
Für einen durchschnittlichen Käufer ist das kaum zu durchschauen. Wer einen E-Scooter bestellt und auf der Produktseite Angaben wie „500 Watt Motorleistung“, „1.200 Watt Peak Power“ oder „1.500 Watt Max Power“ liest, kann daraus nicht automatisch ableiten, welcher dieser Werte in Österreich rechtlich entscheidend ist.
Das Ministerium stellt klar: Peakleistung ist nicht automatisch Nutzleistung
Die aus meiner Sicht wichtigste Aussage der erneuten Ministeriumsantwort lautet:
Eine vom Hersteller beworbene Peakleistung entspricht nicht automatisch der höchsten Nutzleistung nach UN-R85.
Nach Angaben des Ministeriums müsste grundsätzlich durch eine entsprechende Messung festgestellt werden, ob der genannte Herstellerwert tatsächlich mit der nach UN-R85 ermittelten höchsten Nutzleistung übereinstimmt.
Nur wenn ein Hersteller ausdrücklich eine „Höchstleistung“ oder „höchste Nutzleistung“ angibt, könne im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass dieser Wert korrekt bezeichnet wurde.
Ist dagegen unklar, was mit einer Wattangabe gemeint ist, soll der Hersteller diese Angabe präzisieren.
Das ist eine entscheidende Differenzierung.
Ein Hersteller kann mit „1.200 Watt Peakleistung“ werben, ohne dass dieser Wert zwangsläufig die mechanisch abgegebene Leistung des Motors beschreibt.
Die Zahl könnte sich beispielsweise beziehen auf:
- die maximale elektrische Leistungsaufnahme des Controllers,
- die kurzfristig vom Akku bereitgestellte Leistung,
- einen theoretischen Rechenwert aus Spannung und Stromstärke,
- die Leistung unter besonders günstigen Laborbedingungen,
- die Summe zweier Controllerwerte,
- oder eine sehr kurze Leistungsspitze beim Anfahren.
Solche Marketingwerte sind für einen Leistungsvergleich interessant. Sie sagen aber nicht automatisch etwas darüber aus, welcher Wert bei einem technischen Prüfverfahren nach UN-R85 festgestellt würde.
Damit wird auch deutlich: Die Aussage „Der E-Scooter hat mehr als 600 Watt Peak und ist deshalb in Österreich verboten“ ist in dieser pauschalen Form nicht haltbar.
Genauso falsch wäre allerdings die umgekehrte Behauptung: „Peakleistung spielt überhaupt keine Rolle.“
Sie kann durchaus relevant sein, wenn der Hersteller mit Peakleistung tatsächlich die mechanisch abgegebene höchste Nutzleistung meint. Genau deshalb muss geklärt werden, wie der jeweilige Wert bestimmt wurde.
Peakleistung, Nenndauerleistung und Nutzleistung sind nicht dasselbe
In der E-Scooter-Werbung werden technische Begriffe häufig miteinander vermischt.
Für Verbraucher sieht es dann so aus, als würden alle Hersteller dieselbe Leistung angeben. In Wahrheit können hinter scheinbar vergleichbaren Wattzahlen völlig unterschiedliche Messgrößen stehen.
Elektrische Eingangsleistung
Die elektrische Eingangsleistung beschreibt vereinfacht, wie viel elektrische Energie dem Antriebssystem zugeführt wird.
Bei einer angenommenen Batteriespannung von 48 Volt und einem Controllerstrom von 25 Ampere ergibt sich rechnerisch eine elektrische Leistung von 1.200 Watt.
Das bedeutet aber nicht, dass der Motor mechanisch 1.200 Watt abgibt.
Controller, Kabel, Motor und weitere Komponenten verursachen Verluste. Ein Teil der elektrischen Energie wird unter anderem in Wärme umgewandelt.
Nenndauerleistung
Die Nenndauerleistung beschreibt eine Leistung, die ein Motor unter definierten Bedingungen dauerhaft abgeben kann, ohne bestimmte thermische Grenzen zu überschreiten.
Dieser Wert ist nicht mit der maximal möglichen kurzfristigen Leistung identisch.
Ein Motor mit 250 oder 500 Watt Nenndauerleistung kann für einen begrenzten Zeitraum deutlich mehr Leistung abgeben.
Peakleistung oder Max Power
Der Begriff Peakleistung ist im Marketing häufig nicht einheitlich definiert.
Bei einem Hersteller kann damit die elektrische Controllerleistung gemeint sein. Bei einem anderen Hersteller bezeichnet Peakleistung möglicherweise eine mechanische Leistung. Ein dritter Hersteller könnte lediglich einen rechnerisch maximal möglichen Wert nennen.
Ohne Erläuterung ist die Zahl daher nur eingeschränkt vergleichbar.
Höchste Nutzleistung nach UN-R85
Die Nutzleistung nach UN-R85 ist eine mechanische Leistung, die unter vorgegebenen Prüfbedingungen an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil des Antriebs gemessen wird.
Bei einem Elektromotor wird also nicht einfach die elektrische Energie betrachtet, die aus dem Akku entnommen wird. Entscheidend ist die mechanische Leistung, die am Ausgang des Antriebssystems zur Verfügung steht.
Genau diesen Wert hält das österreichische Ministerium bei der Beurteilung der 600-Watt-Grenze für maßgeblich.
Ein E-Scooter mit 1.000 Watt Peak kann nicht allein deshalb beurteilt werden
Nehmen wir einen E-Scooter, der mit folgenden Daten beworben wird:
- 500 Watt Nenndauerleistung,
- 1.000 Watt Peakleistung,
- 25 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Ist dieses Fahrzeug in Österreich legal?
Auf Basis der erneuten Klarstellung kann die Antwort nicht mehr allein aus der Peakangabe abgeleitet werden.
Zunächst müsste geklärt werden, was der Hersteller mit den 1.000 Watt meint.
Handelt es sich um die maximale elektrische Leistungsaufnahme des Controllers, könnte die mechanische höchste Nutzleistung dennoch unter 600 Watt liegen.
Handelt es sich dagegen um eine nach UN-R85 gemessene mechanische Leistung, würde das Fahrzeug die österreichische Grenze überschreiten.
Ohne eine genaue technische Definition ist der Wert nicht eindeutig.
Das ist eine wichtige Erkenntnis für zahlreiche Modelle von VMAX, Segway, Xiaomi, Navee, Egret, SoFlow, ePowerFun und anderen Herstellern. Viele moderne E-Scooter werden mit deutlich höheren Peakwerten beworben, obwohl die Nenndauerleistung häufig mit 500 Watt angegeben wird.
Ob ein konkretes Modell in Österreich zulässig ist, kann daher nicht seriös allein anhand einer Produktüberschrift oder eines Werbebanners beantwortet werden.
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Wo ist die Anwendung der UN-R85 gesetzlich vorgeschrieben?
Genau diese Frage hatten wir dem Ministerium gestellt.
Die Antwort verweist auf die historische Entwicklung der Leistungsgrenzen bei Elektrofahrrädern.
Früher galt auch dort eine Grenze von 600 Watt. Im Zuge der 41. Novelle des Kraftfahrgesetzes wurde die Regelung auf eine Nenndauerleistung von 250 Watt umgestellt.
In den damaligen parlamentarischen Erläuterungen wurde ausgeführt, dass diese Änderung in der Praxis keine wesentliche Verschiebung bewirken sollte. Hintergrund war die Annahme, dass ein elektrischer Antrieb mit 250 Watt Nenndauerleistung am Antriebsrad ungefähr nicht mehr als 600 Watt abgibt.
Diese historische Herleitung erklärt, woher die Verbindung zwischen 250 Watt Nenndauerleistung und etwa 600 Watt maximaler abgegebener Leistung stammen könnte.
Sie beantwortet aber nicht vollständig die Frage, wo die Anwendung der UN-R85 für heutige E-Scooter ausdrücklich angeordnet wird.
Das Ministerium nennt in seiner Antwort keine gesetzliche Bestimmung, in der sinngemäß steht:
„Die Höchstleistung eines E-Scooters ist nach der UN-Regelung Nr. 85 zu bestimmen.“
Auch in der aktuellen E-Scooter-Definition der österreichischen StVO findet sich kein ausdrücklicher Verweis auf die UN-R85. Dort steht weiterhin nur die allgemeine Formulierung „Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt“.
Das bedeutet nicht automatisch, dass die Auslegung des Ministeriums falsch ist.
Gesetzliche Begriffe können durch technische Normen, den historischen Zusammenhang, den Zweck der Vorschrift und vergleichbare Regelungen ausgelegt werden.
Trotzdem besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer ausdrücklich gesetzlich vorgeschriebenen Messmethode und einer technischen Regelung, die von einer Behörde zur Interpretation eines unbestimmten Begriffs herangezogen wird.
Gilt die UN-R85 überhaupt unmittelbar für E-Scooter?
Auch hier wird es juristisch interessant.
Die UN-Regelung Nr. 85 betrifft ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nach die Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren und elektrischen Antriebssträngen für Kraftfahrzeuge der Kategorien M und N.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Kraftfahrzeuge zur Personen- beziehungsweise Güterbeförderung.
Ein klassischer stehender E-Scooter gehört nicht ohne Weiteres zu diesen Fahrzeugkategorien.
Das Ministerium schreibt in seiner Antwort daher offenbar auch nicht, dass E-Scooter unmittelbar in den ursprünglichen Anwendungsbereich der UN-R85 fallen.
Die Argumentation lautet vielmehr:
Die Regelung wird in kraftfahrrechtlichen Vorschriften für vergleichbare Fahrzeuge verwendet. Das Messverfahren sei geeignet, einen gewöhnlichen E-Scooter von einem Kraftfahrzeug abzugrenzen. Deshalb sei die UN-R85 nach Auffassung des Ministeriums auch für diese Beurteilung heranzuziehen.
Das ist eine technische und rechtliche Heranziehung durch Analogie.
Diese Vorgehensweise kann nachvollziehbar sein. Eine einheitliche Messmethode ist schließlich besser als völlig beliebige Herstellerangaben.
Sie ist aber nicht identisch mit einer ausdrücklich im Gesetz angeordneten unmittelbaren Anwendung.
Auch die Stellungnahme eines Ministeriums ändert den Gesetzestext nicht. Sie ist eine wichtige Auslegung der obersten Verwaltungsbehörde, aber weder eine gesetzliche Novelle noch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.
Österreichische Verwaltungsbehörden sind an die Gesetze gebunden. Gerichte wiederum sind nicht automatisch an eine behördeninterne oder ministerielle Rechtsauffassung gebunden.
Sollte ein konkreter Fall vor einem Verwaltungsgericht landen, könnte deshalb geprüft werden, ob die Heranziehung der UN-R85 hinreichend vorhersehbar und gesetzlich gedeckt ist.
Wie ein Gericht diese Frage letztlich beurteilen würde, kann heute niemand seriös garantieren.
Was wird nach UN-R85 tatsächlich gemessen?
Die UN-R85 beschreibt kein einfaches Messgerät, das eine Polizeistreife kurz an das Hinterrad hält.
Das Verfahren ist deutlich aufwendiger.
Die Leistung wird auf einem geeigneten Prüfstand am Ausgang des Motors oder an einem vergleichbaren Bauteil des Antriebsstrangs bestimmt. Dabei werden unter anderem Drehzahl und Drehmoment erfasst.
Aus diesen Werten ergibt sich die mechanisch abgegebene Leistung.
Bei einem elektrischen Antriebsstrang wird die Leistung über einen ausreichenden Drehzahlbereich gemessen. Die Steuereinrichtung wird dabei vollständig angesteuert, um die Leistungskurve und deren Maximum zu ermitteln.
Die UN-R85 unterscheidet außerdem zwischen der maximalen Nutzleistung und einer über 30 Minuten bestimmten Leistung. Das sind technisch unterschiedliche Werte.
Für E-Scooter bedeutet das:
Ein kurzer Stromwert aus der App reicht nicht aus.
Auch eine Multiplikation aus Akkuspannung und maximalem Controllerstrom bildet nicht automatisch die höchste mechanische Nutzleistung ab.
Ebenso wenig kann die Leistung seriös allein aus der Beschleunigung oder der Höchstgeschwindigkeit geschätzt werden.
Für eine belastbare Bestimmung wäre grundsätzlich ein geeignetes Messverfahren mit kalibrierter Technik, definierten Prüfbedingungen und nachvollziehbarer Dokumentation erforderlich.
Genau hier beginnt das größte praktische Problem der aktuellen Auslegung.
Das Ministerium kennt keine Liste geeigneter Prüfstellen
Wir hatten gefragt, wo eine Messung nach UN-R85 bei einem E-Scooter durchgeführt werden kann.
Das Ministerium verweist erneut auf das in der Regelung beschriebene Verfahren. Gleichzeitig wird jedoch eingeräumt, dass keine Liste von Prüfstellen bekannt sei, die solche Messungen speziell für E-Scooter anbieten.
Man gehe davon aus, dass technische Dienste oder Forschungseinrichtungen über entsprechende Anlagen verfügen könnten.
Diese Antwort ist ehrlich. Für Verbraucher ist sie trotzdem ernüchternd.
Eine Leistungsgrenze kann auf dem Papier technisch exakt definiert sein. Sie schafft aber nur dann Rechtssicherheit, wenn es einen realistischen Weg gibt, den maßgeblichen Wert festzustellen.
Ein normaler E-Scooter-Fahrer kann keinen Motor ausbauen und auf einen speziellen Prüfstand setzen.
Auch ein Händler wird kaum für jedes einzelne Modell eine aufwendige Einzelmessung finanzieren können.
Damit bleibt in der Praxis fast nur eine Möglichkeit: Der Hersteller muss den relevanten Wert korrekt messen, eindeutig benennen und schriftlich dokumentieren.
Eine allgemeine Pflicht zu einer standardisierten österreichischen Herstellerbescheinigung scheint es derzeit jedoch nicht zu geben.
Das ist aus meiner Sicht eine erhebliche Lücke.
Eine Herstellerangabe kann reichen – aber nur, wenn sie eindeutig ist
Das Ministerium erklärt, Verbraucher könnten grundsätzlich auf eine Herstellerangabe zur Höchstleistung vertrauen.
Das klingt zunächst beruhigend.
Doch der entscheidende Zusatz lautet: Es muss klar sein, welchen Wert der Hersteller tatsächlich angibt.
Eine Produktseite mit der Angabe „Max Power: 1.200 W“ beantwortet diese Frage nicht automatisch.
Ein rechtlich sinnvoller Nachweis sollte aus meiner Sicht mindestens folgende Informationen enthalten:
- die genaue Modell- und Variantenbezeichnung,
- die eindeutige Identifikationsnummer des Fahrzeugs oder Antriebs,
- die mechanisch abgegebene höchste Nutzleistung,
- die verwendete Messmethode,
- die zugrunde liegenden Prüfbedingungen,
- eine Erklärung, ob die Angabe nach UN-R85 oder einem vergleichbaren Verfahren bestimmt wurde,
- die zulässige Bauartgeschwindigkeit,
- Angaben zu möglichen Software- oder Leistungsvarianten,
- bei Dual-Motor-Systemen die Gesamtleistung beider Antriebe,
- sowie Datum, Unterschrift und verantwortliche Stelle.
Eine allgemeine Aussage wie „für Österreich geeignet“ oder „StVO-konform“ ist deutlich schwächer.
Denn sobald dasselbe Modell in mehreren Firmware-, Controller- oder Motorvarianten verkauft wird, kann eine pauschale Bescheinigung problematisch werden.
Interessant ist außerdem, dass das Ministerium keine abschließende Bewertung einzelner E-Scooter-Modelle vornehmen möchte. Diese Beurteilung liege im Vollzug bei den Bundesländern.
Es existiert damit weiterhin keine österreichweit verbindliche Positivliste legaler E-Scooter.
Ein Hersteller kann sein Modell als zulässig bezeichnen. Ein Händler kann es entsprechend anbieten. Eine zentrale staatliche Stelle bestätigt die Zulässigkeit des konkreten Modells jedoch nicht.
Das wirtschaftliche und rechtliche Risiko landet damit am Ende wieder beim Käufer.
Reicht eine Produktseite für eine Strafe?
Eine der wichtigsten praktischen Fragen lautet:
Darf eine Behörde einen Fahrer bestrafen, weil auf einer Herstellerseite beispielsweise 1.200 Watt Peakleistung angegeben werden?
Das Ministerium legt hierfür keine starre Beweisregel fest.
Es verweist darauf, dass der Begriff der Höchstleistung ausreichend bestimmt sei und die konkrete Vollziehung in die Zuständigkeit der Bundesländer falle.
In einem österreichischen Verwaltungsstrafverfahren gilt grundsätzlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Das bedeutet vereinfacht: Die Behörde ist nicht automatisch an ein bestimmtes Beweismittel gebunden. Sie muss die vorhandenen Beweise prüfen, würdigen und nachvollziehbar begründen, welche Tatsachen sie als erwiesen ansieht.
Auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten entsprechende Ermittlungs- und Beweisgrundsätze.
Daraus folgt nach meiner journalistischen Einordnung:
Ein Screenshot einer Produktseite ist weder automatisch wertlos noch automatisch ein endgültiger Beweis.
Die Behörde müsste prüfen, was die dort genannte Wattzahl tatsächlich beschreibt.
Ist es eine elektrische Eingangsleistung?
Eine Controllerleistung?
Eine theoretische Peakleistung?
Die mechanisch gemessene Nutzleistung?
Oder lediglich eine Werbeaussage eines Händlers, die möglicherweise nicht einmal vom Hersteller stammt?
Gerade nach der erneuten Klarstellung des Ministeriums erscheint es problematisch, einen nicht definierten Marketingwert ohne weitere technische Prüfung direkt mit der gesetzlichen Höchstleistung gleichzusetzen.
Das bedeutet nicht, dass sich jeder Betroffene automatisch erfolgreich gegen eine Strafe wehren kann. Es bedeutet aber, dass die technische Bedeutung des verwendeten Wertes eine zentrale Rolle spielen dürfte.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wer bereits einen Strafbescheid erhalten hat, sollte Fristen beachten und den konkreten Fall von einer österreichischen Rechtsberatung oder einem geeigneten Interessenverband prüfen lassen.
Was gilt bei Dual-Motor-E-Scootern?
Dual-Motor-E-Scooter stellen die Behörden vor ein zusätzliches Problem.
Viele Hersteller werben beispielsweise mit:
- 2 × 500 Watt,
- 2 × 1.000 Watt Peak,
- 2.400 Watt Systemleistung,
- oder einer maximalen Gesamtleistung von 3.000 Watt.
Das Ministerium antwortet hierzu knapp, dass auch bei Fahrzeugen mit zwei Motoren die nach UN-R85 ermittelte Nutzleistung maßgeblich sei.
Das spricht gegen die Methode, einfach zwei beliebige Marketingangaben zu addieren.
Wenn ein Hersteller zwei Motoren mit jeweils „1.000 Watt Peak“ bewirbt, ist damit noch nicht geklärt, ob beide Motoren gleichzeitig jeweils diese Leistung mechanisch abgeben können.
Möglicherweise begrenzt der Controller die gemeinsame Leistung.
Möglicherweise beschreibt die Angabe nur die elektrische Aufnahme.
Möglicherweise handelt es sich um einen theoretischen Einzelwert, der im realen Systembetrieb nicht gleichzeitig erreicht wird.
Für die rechtliche Beurteilung müsste daher die tatsächlich verfügbare Gesamtleistung des kompletten Antriebssystems unter der maßgeblichen Messmethode betrachtet werden.
Wie genau ein Dual-Motor-E-Scooter nach UN-R85 geprüft, synchron belastet und dokumentiert werden soll, erklärt das Ministerium allerdings nicht näher.
Auch hierzu wären klare technische Leitlinien dringend notwendig.
Eine Drosselung muss manipulationssicher sein
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft nachträglich gedrosselte E-Scooter.
Das Ministerium schreibt, Leistung und Bauartgeschwindigkeit müssten manipulationssicher auf höchstens 600 Watt beziehungsweise 25 km/h begrenzt sein.
Damit dürfte eine einfache Einstellung in einer frei zugänglichen App kaum ausreichen.
Kann der Fahrer die Leistungsbegrenzung selbst innerhalb weniger Sekunden deaktivieren, ist schwer vorstellbar, dass die Behörde diese Lösung als manipulationssicher anerkennt.
Eine belastbare Drosselung müsste vermutlich deutlich tiefer in der Fahrzeugsteuerung verankert sein.
Denkbar wären beispielsweise:
- eine dauerhaft programmierte Hersteller-Firmware,
- ein gesperrtes Steuergerät,
- eine nicht frei zugängliche Servicekonfiguration,
- eine technische Änderung am Controller,
- oder eine Kombination aus Hardware- und Softwarebegrenzung.
Zusätzlich wäre ein schriftlicher Nachweis erforderlich, aus dem hervorgeht, welche Begrenzung vorgenommen wurde, wer sie durchgeführt hat und warum sie als manipulationssicher gilt.
Das Problem: Ein verbindliches Verfahren nennt das Ministerium nicht.
Es bleibt offen:
- Wer eine solche Drosselung durchführen darf,
- welche technischen Maßnahmen anerkannt werden,
- ob eine Abnahme erforderlich ist,
- welche Stelle die Manipulationssicherheit beurteilt,
- und welches Dokument bei einer Kontrolle ausreicht.
Auch hier ist die Grundforderung verständlich. Die praktische Umsetzung ist jedoch nicht geregelt.
Was bedeutet die Klarstellung für deutsche Touristen?
Besonders schwierig ist die Situation für Reisende aus Deutschland.
Ein E-Scooter mit deutscher Allgemeiner Betriebserlaubnis ist für den öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland geprüft und zugelassen.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede technische Anforderung in Österreich erfüllt oder nachgewiesen ist.
Deutschland stellt bei der Motorleistung im Rahmen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung grundsätzlich auf eine Nenndauerleistung ab. Österreich verwendet dagegen weiterhin den Begriff Höchstleistung und legt diesen nach Auffassung des Ministeriums als höchste Nutzleistung nach UN-R85 aus.
Ein deutsches Typenschild oder eine deutsche ABE kann daher wichtige Hinweise liefern. Sie muss jedoch nicht zwingend denjenigen mechanischen Leistungswert ausweisen, den eine österreichische Behörde sehen möchte.
Für Reisende entsteht dadurch ein kaum zumutbares Problem.
Ein Verbraucher kann zu Recht davon ausgehen, dass ein in Deutschland offiziell zugelassener E-Scooter innerhalb der Europäischen Union nicht plötzlich allein wegen einer anders definierten Wattangabe zum erheblichen Rechtsrisiko wird.
Rechtlich unterscheiden sich die nationalen Vorschriften aber weiterhin.
Ich würde deshalb vor einer Fahrt nach Österreich folgende Unterlagen mitnehmen:
- die deutsche Datenbestätigung beziehungsweise ABE-Unterlagen,
- die Bedienungsanleitung,
- eine eindeutige Herstellerbescheinigung zur Motorleistung,
- einen Nachweis über die maximale Geschwindigkeit,
- und möglichst eine Bestätigung, welche mechanische höchste Nutzleistung das Fahrzeug erreicht.
Eine Garantie gegen Diskussionen bei einer Kontrolle bietet das nicht. Es verbessert jedoch die eigene Dokumentation erheblich.
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Was Käufer vor dem Kauf verlangen sollten
Wer in Österreich einen neuen E-Scooter kaufen möchte, sollte sich nicht mehr mit einer pauschalen Aussage wie „600 Watt Motor“ oder „österreichkonform“ zufriedengeben.
Ich würde dem Händler oder Hersteller konkret folgende Fragen stellen:
Welcher Leistungswert wird angegeben?
Der Anbieter sollte eindeutig erklären, ob es sich um:
- elektrische Eingangsleistung,
- Controllerleistung,
- Nenndauerleistung,
- kurzfristige Peakleistung,
- oder mechanische höchste Nutzleistung handelt.
Wurde nach UN-R85 gemessen?
Eine einfache Ja-oder-Nein-Antwort reicht eigentlich nicht.
Interessant wären das Prüfprotokoll, die verantwortliche Prüfstelle, das Datum, die konkrete Fahrzeugvariante und die ermittelte Leistungskurve.
Gilt der Wert für das gesamte Fahrzeug?
Bei Dual-Motor-Modellen muss klar sein, ob der genannte Wert pro Motor oder für das komplette Antriebssystem gilt.
Ist die Begrenzung dauerhaft?
Eine Geschwindigkeits- oder Leistungsbegrenzung sollte nicht über einen frei zugänglichen Menüpunkt abschaltbar sein.
Gibt es verschiedene Versionen?
Ein Modellname allein reicht häufig nicht aus.
Hersteller verändern im Laufe einer Produktserie Motoren, Controller, Akkus oder Firmwarestände. Deshalb sollte die Bescheinigung zur konkreten Ausführung passen.
Wer haftet für die Aussage?
Eine schriftliche Erklärung des Herstellers oder offiziellen Importeurs ist belastbarer als eine formlose Aussage eines Verkäufers im Chat.
Ich würde alle Dokumente dauerhaft speichern. Produktseiten können geändert oder gelöscht werden. Auch App-Funktionen und technische Daten werden teilweise nachträglich angepasst.
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Händler und Hersteller müssen jetzt präziser werden
Die erneute Ministeriumsantwort richtet sich nicht nur an Fahrer.
Sie erhöht auch den Druck auf Hersteller, Importeure und Händler.
Jahrelang wurde in der E-Scooter-Branche mit möglichst hohen Peakwerten geworben. 1.000 Watt klangen besser als 500 Watt. 1.500 Watt klangen noch kraftvoller.
Kaum jemand erklärte, ob diese Werte elektrisch, mechanisch, theoretisch oder praktisch gemessen wurden.
In Österreich kann diese unpräzise Werbung nun erhebliche Konsequenzen haben.
Ein hoher Marketingwert kann dazu führen, dass Fahrer kontrolliert, angezeigt oder zumindest verunsichert werden. Händler wiederum könnten Modelle vorsorglich als nicht zulässig kennzeichnen, obwohl die tatsächliche mechanische Nutzleistung möglicherweise innerhalb der Grenze liegt.
Hersteller sollten deshalb künftig mehrere Leistungswerte sauber voneinander trennen.
Eine seriöse technische Dokumentation könnte beispielsweise enthalten:
- Nenndauerleistung des Motors,
- maximale elektrische Controllerleistung,
- kurzfristige elektrische Spitzenleistung,
- höchste mechanische Nutzleistung,
- Messmethode und Prüfstelle,
- sowie Dauer und Bedingungen einer möglichen Peakleistung.
Eine bloße Zahl mit dem Zusatz „Max“ reicht für einen europäischen Markt mit unterschiedlichen gesetzlichen Definitionen nicht mehr aus.
Ist die Rechtslage wirklich eindeutig?
Das Ministerium vertritt abschließend die Auffassung, dass keine weitere gesetzliche oder technische Klarstellung notwendig sei.
Die bestehende Formulierung sei eindeutig und zeitgemäß. Zudem seien dem Ministerium seit Einführung der Leistungsgrenze im Jahr 2019 keine entsprechenden Probleme bekannt geworden.
Diese Einschätzung teile ich nur teilweise.
Man kann argumentieren, dass der technische Begriff durch die Heranziehung der UN-R85 ausreichend bestimmbar ist.
Aber eine Rechtslage ist für Verbraucher nicht allein deshalb verständlich, weil Fachleute sie mithilfe historischer Erläuterungen, internationaler UN-Regelungen und technischer Messverfahren auslegen können.
Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Fahrer vor dem Kauf erkennen kann:
- ob sein E-Scooter legal ist,
- welchen Leistungswert er prüfen muss,
- wo er diesen Wert findet,
- wer ihn bestätigen kann,
- und welche Unterlagen bei einer Kontrolle anerkannt werden.
Genau das ist derzeit nicht zuverlässig gewährleistet.
Das Ministerium kennt keine Liste geeigneter Prüfstellen.
Es gibt keine bundesweite Positivliste zulässiger Modelle.
Es gibt keine einheitliche Herstellerbescheinigung.
Es gibt keine öffentlich bekannte Prüfanweisung für Dual-Motor-Systeme.
Es gibt kein klar beschriebenes Verfahren für nachträgliche Drosselungen.
Und die konkrete Beurteilung einzelner Fahrzeuge wird den Bundesländern überlassen.
Eine theoretisch definierbare Größe ist damit noch lange kein verbraucherfreundlich umgesetztes System.
Welche Klarstellung aus meiner Sicht notwendig wäre
Es geht mir nicht darum, leistungsstarke E-Scooter unkontrolliert für den Straßenverkehr freizugeben.
Österreich darf Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen festlegen. Diese Grenzen müssen jedoch transparent, messbar und für Bürger vorhersehbar sein.
Aus meiner Sicht wären mindestens fünf Schritte erforderlich.
Ein ausdrücklicher Verweis im Gesetz
Wenn die höchste Nutzleistung nach UN-R85 maßgeblich sein soll, sollte das im Gesetz oder in einer verbindlichen Verordnung ausdrücklich stehen.
Dann gäbe es deutlich weniger Raum für widersprüchliche Auslegungen.
Eine einheitliche Herstellerbescheinigung
Hersteller sollten für jedes Modell ein standardisiertes Dokument bereitstellen müssen.
Darin müssten der maßgebliche Leistungswert, die Messmethode, die Variante und die Geschwindigkeit eindeutig genannt werden.
Anerkannte Prüfstellen
Österreich sollte veröffentlichen, welche technischen Dienste solche Messungen durchführen können.
Ohne erreichbare Prüfstellen bleibt eine Messvorschrift für Privatpersonen weitgehend theoretisch.
Eine zentrale Fahrzeugdatenbank
Eine staatliche oder offiziell anerkannte Datenbank könnte dokumentieren, welche Modelle anhand welcher Unterlagen als regelkonform eingestuft wurden.
Das würde Fahrer, Händler und auch Polizeibeamte entlasten.
Einheitliche Vollzugshinweise für die Bundesländer
Es sollte klar geregelt werden, wie mit Peakangaben, Dual-Motor-Systemen, verschiedenen Firmwareständen und nachträglichen Drosselungen umzugehen ist.
Andernfalls droht eine Situation, in der derselbe E-Scooter in einem Bundesland akzeptiert und in einem anderen beanstandet wird.
Mein Fazit zur erneuten Klarstellung des Ministeriums
Die zweite Antwort des österreichischen Ministeriums bringt einen entscheidenden Fortschritt:
Peakleistung ist nicht automatisch die gesetzlich relevante Höchstleistung.
Ein E-Scooter ist nicht allein deshalb illegal, weil auf einer Produktseite ein Peakwert von mehr als 600 Watt steht.
Entscheidend soll nach Auffassung des Ministeriums die mechanisch ermittelte höchste Nutzleistung nach UN-R85 sein.
Das ist technisch nachvollziehbarer als eine pauschale Orientierung an elektrischen Werbewerten.
Ebenso wichtig ist die Aussage, dass unklare Herstellerangaben präzisiert werden müssen.
Ein Händler oder eine Behörde kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass „Max Power“, „Peak Power“ und „höchste Nutzleistung“ dasselbe bedeuten.
Trotzdem bleiben erhebliche Probleme bestehen.
Die UN-R85 wird in der aktuellen E-Scooter-Definition nicht ausdrücklich genannt.
Ihr ursprünglicher Anwendungsbereich bezieht sich auf andere Kraftfahrzeugkategorien.
Geeignete Prüfstellen sind dem Ministerium nicht bekannt.
Eine einheitliche Herstellerbescheinigung fehlt.
Die Beurteilung einzelner Modelle wird nicht zentral vorgenommen.
Und für Kontrollen sowie Verwaltungsstrafverfahren existiert weiterhin keine öffentlich erkennbare, einheitliche Beweispraxis.
Deshalb ist die erneute Antwort kein Schlusspunkt.
Sie ist vielmehr der Beginn einer deutlich präziseren Debatte.
Hersteller müssen nun offenlegen, was ihre Wattangaben tatsächlich bedeuten. Händler sollten keine pauschalen Legalitätsversprechen ohne technische Unterlagen abgeben. Behörden wiederum müssen zwischen Marketingwerten und normgerecht gemessener mechanischer Leistung unterscheiden.
Für Fahrer lautet die wichtigste Empfehlung:
Verlasst euch nicht allein auf die größte Wattzahl auf einer Produktseite.
Fordert eine eindeutige, schriftliche und modellspezifische Bestätigung zur höchsten mechanischen Nutzleistung an.
Denn nur eine klar definierte und nachvollziehbar dokumentierte Leistungsangabe kann in der Praxis für echte Rechtssicherheit sorgen.
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