E-Scooter dürfen ab März 2027 überall fahren, wo Räder erlaubt sind
Am 6. Februar 2026 hat das Bundesgesetzblatt eine grundlegende Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung verkündet. Ab dem 1. März 2027 gilt eine neue Regel, die den Alltag für E-Scooter-Fahrer deutlich vereinfacht: Überall dort, wo Radverkehr freigegeben ist, dürfen automatisch auch E-Scooter fahren – ohne dass ein zusätzliches Verkehrszeichen nötig wäre. Was auf den ersten Blick wie eine kleine Anpassung klingt, ist in der Praxis eine erhebliche Erleichterung und beseitigt eine der größten Unsicherheiten im Umgang mit den elektrischen Tretrollern.
Die Novelle kommt nicht ohne Grund. Der Bundesrat hatte die Überarbeitung der eKFV mit Maßgaben zugestimmt, nachdem Zahl und Schwere der Unfälle mit E-Scootern deutlich zugenommen hatten. Die Bundesregierung hat diese Maßgaben inzwischen umgesetzt. Für bereits zugelassene E-Scooter gilt Bestandsschutz – wer heute ein Modell mit gültiger Allgemeiner Betriebserlaubnis fährt, kann es auch nach März 2027 weiterhin problemlos nutzen.
Was sich konkret ändert: Automatische Freigabe statt Schilderwald
Bislang war die Rechtslage für viele E-Scooter-Nutzer verwirrend. Zwar durften die Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich auf Radwegen und Fahrradstraßen fahren, doch bei Sonderflächen wie freigegebenen Gehwegen, Grünstreifen oder speziellen Radrouten war oft unklar, ob auch E-Scooter erlaubt sind. Die Verkehrszeichen, die den Radverkehr freigaben, galten nicht automatisch für E-Scooter – es bedurfte eines zusätzlichen Zusatzschildes, das explizit Elektrokleinstfahrzeuge einschloss.
Ab März 2027 entfällt diese Regelung. Wo ein Schild den Radverkehr freigibt – etwa auf einem Gehweg, einer Fußgängerzone mit Radfreigabe oder einer ländlichen Verbindungsstrecke – sind E-Scooter künftig automatisch mit eingeschlossen. Das schafft nicht nur mehr Klarheit, sondern verhindert auch die absurde Situation, dass ein E-Scooter-Fahrer neben einem Radfahrer auf derselben Strecke plötzlich illegal unterwegs wäre.
Gefährdungshaftung: Halter haften künftig unabhängig vom Verschulden
Parallel zur eKFV-Novelle läuft ein weiterer Gesetzgebungsprozess, der E-Scooter-Nutzern und Geschädigten gleichermaßen wichtig ist: die Einführung der Gefährdungshaftung. Bislang mussten Geschädigte nach einem Unfall mit einem E-Scooter dem Fahrer ein persönliches Verschulden nachweisen, um Schadensersatz von der Versicherung zu erhalten. Scheiterte dieser Nachweis, gingen sie leer aus – selbst wenn der Unfall erhebliche Folgen hatte.
Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, die Gefährdungshaftung auf E-Scooter auszuweiten. Damit haftet künftig der Halter bereits aufgrund der Betriebsgefahr – unabhängig von einem individuellen Verschulden. Diese Reform entspricht einer langjährigen Forderung des ADAC und wurde auch vom Bundesrat befürwortet. Sie stellt E-Scooter rechtlich auf eine Stufe mit anderen motorisierten Fahrzeugen und trägt der Tatsache Rechnung, dass E-Scooter mit bis zu 20 km/h durchaus ein erhebliches Gefährdungspotenzial mit sich bringen.
Was das für Halter bedeutet
Wer einen E-Scooter besitzt oder über Sharing-Dienste nutzt, sollte sich bewusst sein: Die Haftpflichtversicherung wird künftig noch wichtiger. Ohne gültige Versicherungsplakette droht nicht nur ein Bußgeld, sondern im Schadensfall die Übernahme sämtlicher Kosten aus eigener Tasche – und die können bei Personenschäden enorm hoch ausfallen. Die Versicherungsplakette kostet je nach Anbieter zwischen 30 und 60 Euro pro Jahr und ist damit eine vergleichsweise günstige Absicherung.
Führerschein, ABE und andere Voraussetzungen bleiben unverändert
Trotz wiederholter Diskussionen bleibt es auch 2026 und darüber hinaus dabei: Für E-Scooter, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, gibt es keine Führerscheinpflicht. Das Bundesministerium für Verkehr hat das bestätigt. Wer einen E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, braucht allerdings eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vom Hersteller. Diese wird durch eine Typplakette am Rahmen und ein mitgeführtes Dokument nachgewiesen.
Die technischen Anforderungen bleiben ebenfalls stabil: maximal 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, zwei unabhängige Bremsen, Beleuchtung vorn und hinten, Rückstrahler, Klingel sowie eine Lenk- oder Haltestange. Modelle, die schneller als 20 km/h fahren können, erhalten in Deutschland keine Straßenzulassung. Vorsicht ist bei Marktplatz-Angeboten geboten: Formulierungen wie „straßentauglich“ oder „mit Straßenzulassung möglich“ sind keine ABE und berechtigen nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr.
EU-Wechselakku-Pflicht ab 2027: Neue Anforderungen für Neufahrzeuge
Unabhängig von der eKFV-Novelle steht eine weitere Änderung vor der Tür, die allerdings aus Brüssel kommt: Ab 2027 werden für Neufahrzeuge in der EU Wechselakkus verpflichtend. Für bereits zugelassene Fahrzeuge gilt Bestandsschutz – wer heute einen E-Scooter kauft, der die aktuellen Anforderungen erfüllt, kann ihn auch nach 2027 weiterhin nutzen. Wer hingegen jetzt neu kauft und direkt auf ein zukunftssicheres Modell setzt, sollte auf austauschbare Batterien achten. Das schont nicht nur die Umwelt und den Geldbeutel, sondern stellt auch sicher, dass der E-Scooter bei einem kaputten Akku nicht komplett entsorgt werden muss.
Praktische Auswirkungen: Mehr Klarheit, weniger Grauzone
Die automatische Freigabe von E-Scootern überall dort, wo Radverkehr erlaubt ist, mag technisch simpel klingen – in der Praxis bedeutet sie aber einen spürbaren Gewinn an Rechtssicherheit. Fahrer müssen nicht mehr vor jedem Verkehrszeichen rätseln, ob das Zusatzschild für Radverkehr auch E-Scooter einschließt. Polizei und Ordnungsämter haben eine klare Regelung, auf die sie sich berufen können. Und Städte, die bislang mit einem Flickenteppich an Zusatzschildern gearbeitet haben, können ihre Beschilderung vereinfachen.
Besonders relevant ist die Änderung in ländlichen Regionen, wo Radwege oft als Alternativrouten abseits stark befahrener Landstraßen dienen. Hier waren E-Scooter-Fahrer bislang häufig in einer rechtlichen Grauzone unterwegs. Ab März 2027 ist klar: Wo das Fahrrad erlaubt ist, darf auch der E-Scooter rollen.
Was weiterhin verboten bleibt
Trotz der Lockerung gibt es klare Grenzen: Auf E-Scootern darf nur eine Person fahren, auch wenn das zulässige Gesamtgewicht zu zweit nicht überschritten würde. Gehwege ohne Radfreigabe bleiben tabu. Und wer ohne Versicherungsplakette erwischt wird, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Getunte E-Scooter, die die Voraussetzungen der eKFV nicht erfüllen, können von der Polizei beschlagnahmt werden.
Fazit: Ein Schritt in Richtung Gleichberechtigung
Die eKFV-Novelle, die am 1. März 2027 in Kraft tritt, ist mehr als eine technische Anpassung. Sie erkennt an, dass E-Scooter inzwischen ein fester Bestandteil des urbanen und zunehmend auch ländlichen Verkehrsmixes sind. Die automatische Freigabe überall dort, wo Radverkehr erlaubt ist, beendet eine Ungleichbehandlung, die weder praktisch noch verkehrspolitisch zu rechtfertigen war. Zusammen mit der geplanten Gefährdungshaftung entsteht ein klarerer Rechtsrahmen, der sowohl Nutzern als auch Geschädigten mehr Sicherheit bietet.
Für E-Scooter-Fahrer bedeutet das: Weiterhin auf gültige ABE und Versicherungsplakette achten, aber ab März 2027 mit einem deutlich einfacheren Regelwerk unterwegs sein. Und für alle, die bislang gezögert haben, einen E-Scooter zu nutzen, weil die Rechtslage zu verwirrend war: Ab nächstem Jahr wird es deutlich übersichtlicher.
Weitere Informationen zur eKFV-Novelle und den geltenden Regeln finden sich auf der Website des ADAC sowie in der offiziellen Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 6. Februar 2026.
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