Radweg frei gilt nicht für E-Scooter – Urteil kostet Fahrer 100 % Schadenersatz
Viele E-Scooter-Nutzer kennen die Situation: Der Radweg ist voll, die Straße wirkt gefährlich, und da ist dieser Gehweg mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“. Also schnell rauf auf den Gehweg – schließlich sind E-Scooter doch quasi Fahrräder mit Motor, oder? Falsch. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg (Az. 3 C 2052/24) macht unmissverständlich klar: Wer mit dem E-Scooter einen Gehweg befährt, der nur für Radverkehr freigegeben ist, verliert bei einem Unfall sämtliche Schadenersatzansprüche – und zwar zu 100 Prozent.
Das Urteil vom Mai 2025 sorgt in Rechtskreisen für Aufsehen, weil es die weit verbreitete Annahme widerlegt, dass Verkehrszeichen für Fahrräder automatisch auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelten. Für die geschätzt 1,5 Millionen E-Scooter-Nutzer in Deutschland hat diese Entscheidung weitreichende Folgen – insbesondere in Städten, wo solche für Radverkehr freigegebene Gehwege häufig sind.
Der Fall: Unfall nach Ausfahrt vom Gehweg
Im verhandelten Fall war ein E-Scooter-Fahrer auf einem Gehweg unterwegs, der durch das Zusatzzeichen 1022-10 („Radverkehr frei“) für Fahrräder freigegeben war. Als er vom Gehweg auf die Fahrbahn einfuhr, kam es zur Kollision mit einem Auto. Der Scooter-Fahrer forderte Schadenersatz vom Autofahrer und berief sich darauf, dass der Gehweg durch die Beschilderung auch für ihn nutzbar gewesen sei.
Das Amtsgericht Ludwigsburg wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe jedoch ab – mit einer Begründung, die sitzt: Der E-Scooter-Fahrer hatte nicht nur unberechtigt den Gehweg benutzt, sondern dabei auch noch die zulässige Schrittgeschwindigkeit überschritten. Diese doppelte Pflichtverletzung führte dazu, dass die Betriebsgefahr des Autos vollständig zurücktrat und der Scooter-Fahrer zu 100 Prozent auf seinem Schaden sitzen blieb.
Das entscheidende Detail: Zusatzzeichen 1022-16 fehlt
Der Knackpunkt liegt in den Verkehrszeichen. Das Zusatzzeichen 1022-10 zeigt lediglich ein Fahrrad-Piktogramm und gibt den Gehweg ausschließlich für Radfahrer frei. Für E-Scooter existiert das separate Zusatzzeichen 1022-16, das ein stilisiertes E-Scooter-Symbol zeigt. Nur wenn dieses Zeichen montiert ist, dürfen Elektrokleinstfahrzeuge den Gehweg legal befahren.
Diese Unterscheidung ergibt sich aus der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Verbindung mit §§ 39 und 41 der Straßenverkehrsordnung. E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge und unterliegen damit anderen Regelungen als Fahrräder. Wo kein entsprechendes Zusatzzeichen steht, dürfen sie den Gehweg nur geschoben – nicht fahrend – nutzen.
„Die rechtliche Falle ist perfekt“, erläutert Rechtsanwalt Kotz auf seinem Fachportal für Verkehrsrecht. „Viele Nutzer gehen davon aus, dass ‚Radfahrer frei‘ auch für E-Scooter gilt. Rechtlich ist das jedoch ein schwerer Verstoß, der im Schadensfall fast immer zu einer massiven Mithaftung oder wie hier zum kompletten Anspruchsverlust führt.“
Haftungsrechtliche Konsequenzen beim Einfahren
Das Gericht bewertete das Verhalten des E-Scooter-Fahrers nach § 10 StVO – der Regelung für das Einfahren aus Grundstücken oder anderen nicht öffentlichen Straßen. Wer von einem Gehweg auf die Fahrbahn einfährt, ist wartepflichtig und muss jede Gefährdung des fließenden Verkehrs vermeiden. Ein Vorfahrtsrecht des Scooter-Fahrers bestand nicht, da der Gehweg keine vorfahrtsberechtigte Straße darstellte.
In der Haftungsabwägung nach § 9 Straßenverkehrsgesetz und § 254 BGB wogen die Verstöße des E-Scooter-Fahrers so schwer, dass die übliche Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig entfiel. Normalerweise haftet ein Autofahrer bei Unfällen mit schwächeren Verkehrsteilnehmern zumindest anteilig – selbst wenn diese einen Fehler gemacht haben. Diese Regel gilt jedoch nicht mehr, wenn der schwächere Verkehrsteilnehmer zwei gravierende Verstöße gleichzeitig begeht.
Im konkreten Fall waren dies: erstens die illegale Nutzung des Gehwegs ohne entsprechende Freigabe, zweitens die Überschreitung der auf freigegebenen Gehwegen vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit. Selbst wenn der Gehweg für E-Scooter freigegeben gewesen wäre, hätte der Fahrer maximal mit Schrittgeschwindigkeit (ca. 4-7 km/h) fahren dürfen – nicht mit den 20 km/h, die E-Scooter erreichen können.
Verbreitung des Rechtsirrtums ist erschreckend
Stichproben in deutschen Innenstädten zeigen: Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild „Radverkehr frei“ sind E-Scooter-Fahrer alltäglich anzutreffen. In Berlin, Hamburg oder München lässt sich das Phänomen täglich beobachten. Die wenigsten Nutzer sind sich bewusst, dass sie damit nicht nur ein Bußgeld von 15 bis 30 Euro riskieren, sondern im Ernstfall ihren kompletten Versicherungsschutz gefährden.
Besonders problematisch: Auch die Haftpflichtversicherung kann bei vorsätzlichen Verstößen Regressforderungen stellen. Wer wissentlich auf einem nicht freigegebenen Gehweg fährt und dabei einen Unfall verursacht, muss unter Umständen selbst für den Schaden des Unfallgegners aufkommen – zusätzlich zum eigenen Schaden.
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung schreibt in § 10 Absatz 1 eindeutig vor: E-Scooter müssen Radwege, Radfahrstreifen oder Radfahrschutzstreifen benutzen. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Gehwege sind grundsätzlich tabu – es sei denn, sie sind durch das spezifische E-Scooter-Zusatzzeichen 1022-16 freigegeben. In der Praxis existieren solche Freigaben bislang nur vereinzelt, etwa in Fußgängerzonen mit Sondergenehmigungen.
Was bedeutet das für den Alltag?
Für E-Scooter-Fahrer heißt das Urteil: Augen auf bei der Verkehrszeichenwahl. Bevor Sie einen Gehweg befahren, prüfen Sie genau, welches Zusatzzeichen unter dem blauen Gehweg-Schild (Zeichen 239) angebracht ist. Sehen Sie nur ein Fahrrad-Symbol, müssen Sie draußen bleiben – egal, wie verlockend der Weg auch erscheint.
Die Alternative ist eindeutig: Gehweg meiden und konsequent Radwege oder die Fahrbahn nutzen. In verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen) dürfen E-Scooter zwar fahren, allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit und unter Rücksichtnahme auf Fußgänger. Auch hier gilt: Wer schneller als 7 km/h unterwegs ist, bewegt sich im rechtlichen Graubereich.
Sharing-Anbieter wie Lime, Tier oder Bolt haben auf die verschärfte Rechtsprechung bereits reagiert und ihre Apps mit Geofencing-Zonen ausgestattet, die das Fahren in Fußgängerbereichen automatisch drosseln oder verhindern. Private E-Scooter-Besitzer müssen sich jedoch selbst um die Einhaltung der Vorschriften kümmern – und tragen bei Verstößen das volle Risiko.
Weitere aktuelle Urteile verschärfen die Lage
Das Ludwigsburger Urteil reiht sich ein in eine Serie von Entscheidungen, die E-Scooter-Fahrern bei Regelverstößen wenig Spielraum lassen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied im September 2023 (Az. 297 OWi 812/23), dass bereits das Abstellen eines E-Scooters auf einem Gehweg unter Behinderung von Fußgängern einen Verstoß gegen die StVO darstellt – und dass im Zweifelsfall der Halter für die Verfahrenskosten haftet, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Diese Rechtsprechung trifft vor allem Sharing-Anbieter, die ihre Flotten nicht ausreichend kontrollieren. Doch auch Privatpersonen sollten aufpassen: Wer seinen E-Scooter so parkt, dass Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen nicht mehr passieren können, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von 15 Euro, sondern im Wiederholungsfall auch höhere Bußgelder.
Die Verkehrswacht und Verbraucherschützer fordern seit langem eine bessere Aufklärung der E-Scooter-Nutzer. Tatsächlich kennen laut Umfragen nur etwa 30 Prozent der Fahrer die genauen Regelungen der eKFV. Viele orientieren sich an den Regeln für Fahrräder – was, wie das Ludwigsburger Urteil zeigt, ein teurer Irrtum sein kann.
Praxistipps: So vermeiden Sie den rechtlichen Supergau
Erstens: Lernen Sie die Verkehrszeichen. Das Zusatzzeichen 1022-16 (E-Scooter-Symbol) ist rechteckig und zeigt einen stilisierten Roller von oben. Nur wo dieses Zeichen steht, dürfen Sie legal auf dem Gehweg fahren. Das Fahrrad-Symbol allein reicht nicht.
Zweitens: Beachten Sie die Geschwindigkeit. Selbst auf freigegebenen Gehwegen gilt maximal Schrittgeschwindigkeit. Wer schneller fährt, riskiert bei einem Unfall die komplette Haftung – wie im Ludwigsburger Fall.
Drittens: Dokumentieren Sie im Unfallfall die Situation. Fotografieren Sie die Verkehrszeichen am Unfallort. Falls tatsächlich ein E-Scooter-Zusatzzeichen vorhanden war, ist dies Ihr wichtigster Entlastungsbeweis.
Viertens: Informieren Sie sich über lokale Sonderregelungen. Einige Städte haben in bestimmten Bereichen – etwa in Fußgängerzonen außerhalb der Hauptzeiten – E-Scooter zugelassen. Diese Regelungen sind jedoch oft zeitlich begrenzt und müssen vor Ort ausgeschildert sein.
Fünftens: Setzen Sie auf Eigenverantwortung statt Unwissenheit. Das Argument „Das habe ich nicht gewusst“ zählt vor Gericht nicht. Als Fahrzeugführer sind Sie verpflichtet, die für Ihr Fahrzeug geltenden Verkehrsregeln zu kennen. Eine Helmpflicht für E-Scooter besteht zwar nicht, aber die Pflicht zur Kenntnis der Verkehrsregeln ist umso wichtiger.
Fazit: Verkehrszeichen sind keine Verhandlungssache
Das Ludwigsburger Urteil ist eine deutliche Ansage an alle E-Scooter-Nutzer: Verkehrsregeln gelten auch für Elektrokleinstfahrzeuge – und zwar ohne Wenn und Aber. Wer einen Gehweg befährt, der nicht explizit für E-Scooter freigegeben ist, bewegt sich nicht in einer Grauzone, sondern begeht einen klaren Rechtsverstoß mit potenziell existenzbedrohenden Folgen.
Die Rechtsprechung zeigt zudem eine klare Tendenz: Gerichte nehmen E-Scooter-Fahrer bei Verstößen voll in die Pflicht und gewähren keine Sonderbehandlung als vermeintlich schwächere Verkehrsteilnehmer. Die übliche Betriebsgefahr-Haftung von Kraftfahrzeugen greift nur, wenn sich der E-Scooter-Fahrer selbst regelkonform verhalten hat.
Für die Verkehrswende ist das ein zweischneidiges Schwert: Einerseits erhöht klare Rechtssicherheit die Akzeptanz von Mikromobilität. Andererseits schreckt eine restriktive Rechtsprechung potenzielle Nutzer ab. Die Lösung liegt wohl in besserer Aufklärung – und einer Infrastruktur, die E-Scootern sichere und legale Wege bietet, statt sie auf überfüllte Radwege oder gefährliche Straßen zu zwingen.
Bis dahin gilt: Im Zweifel lieber schieben statt fahren. Die paar Meter zu Fuß können Sie vor einem fünfstelligen Schadenersatzanspruch bewahren.
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