Radweg frei gilt nicht für E-Scooter: Urteil kostet Fahrer jeden Cent
Ein E-Scooter-Fahrer aus Baden-Württemberg hat vor Gericht eine schmerzhafte Lektion gelernt: Wer mit seinem elektrischen Tretroller auf einem Gehweg fährt, der nur für Radfahrer freigegeben ist, verliert im Schadensfall seinen kompletten Anspruch auf Schadenersatz. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat in einem Beschluss vom 16. Mai 2025 (Az. 3 C 2052/24) klargestellt, dass das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ ausdrücklich nicht für E-Scooter gilt. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Millionen Nutzer in Deutschland, die häufig davon ausgehen, dass E-Scooter und Fahrräder verkehrsrechtlich gleichgestellt sind.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell aus einer vermeintlich harmlosen Abkürzung ein teures rechtliches Problem werden kann. Der betroffene Fahrer war vom Gehweg auf die Straße gefahren und dort mit einem Auto kollidiert. Seine Klage auf Schadenersatz scheiterte vollständig, weil er sich regelwidrig auf einem Gehweg befunden hatte, der ausschließlich für Radfahrer freigegeben war.
Der entscheidende Unterschied: Zusatzzeichen 1022-10 vs. 1022-16
E-Scooter dürfen einen Gehweg mit dem Zusatzzeichen 1022-10 „Radverkehr frei“ nicht befahren; freigegeben ist dort nur der Radverkehr. Eine Nutzung durch E-Scooter setzt das Zusatzzeichen 1022-16 voraus, andernfalls müssen die elektrischen Tretroller geschoben werden. Diese Unterscheidung ist für viele Nutzer nicht intuitiv, aber rechtlich eindeutig in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und der Straßenverkehrsordnung verankert.
Das Zusatzzeichen 1022-10 zeigt ein stilisiertes Fahrrad, das Zusatzzeichen 1022-16 hingegen einen E-Scooter. Nur wenn letzteres unter einem Gehweg-Schild angebracht ist, dürfen Elektrokleinstfahrzeuge den Weg befahren. In der Praxis fehlt dieses spezifische E-Scooter-Symbol jedoch häufig, selbst an Stellen, wo viele Nutzer ihre Roller nutzen.
Die Entscheidung des AG Ludwigsburg stellt klar, dass ein Gehweg mit dem Verkehrszeichen 239 und dem Zusatzzeichen 1022-10 „Radverkehr frei“ nur für Radfahrer freigegeben ist, nicht aber für E-Scooter. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge nach der eKFV; sie dürfen Gehwege grundsätzlich nicht fahrend benutzen und müssten dort allenfalls geschoben werden. Eine Freigabe für E-Scooter setzt das Zusatzzeichen 1022-16 voraus, das im entschiedenen Fall fehlte.
Kompletter Anspruchsverlust statt Teilhaftung
Besonders drastisch fällt das Ergebnis der Haftungsabwägung aus: Seine Verstöße können im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB einen Anspruch vollständig ausschließen. Im konkreten Fall wurde dem E-Scooter-Fahrer nicht etwa eine Mithaftung zugerechnet, sondern er ging komplett leer aus. Das Gericht lehnte sogar die beantragte Prozesskostenhilfe ab, weil die Klage von vornherein keine Erfolgsaussicht hatte.
Der Grund: Fährt ein E-Scooter-Fahrer dennoch auf einem solchen Gehweg und von dort auf die Fahrbahn, wird dieses Verhalten haftungsrechtlich wie das Einfahren aus einem Grundstück bewertet. Der Fahrer hätte nach Paragraph 10 der StVO besondere Sorgfalt walten lassen und jede Gefährdung des fließenden Verkehrs vermeiden müssen. Stattdessen fuhr er vom Gehweg auf die Straße, offenbar schneller als Schrittgeschwindigkeit, und trug damit die volle Verantwortung für den Unfall.
Zudem habe der Autofahrer nicht damit rechnen müssen, dass ein E-Scooter verbotenerweise und offenbar schneller als Schrittgeschwindigkeit vom Gehweg auf die Straße fährt. Diese Argumentation unterstreicht die hohe Sorgfaltspflicht, die E-Scooter-Fahrer treffen, wenn sie sich in verkehrswidrigen Situationen befinden.
Was gilt auf freigegebenen Gehwegen grundsätzlich?
Selbst wenn ein Gehweg für E-Scooter tatsächlich freigegeben ist, gelten strenge Regeln. Alle Fahrzeuge müssen auf freigegebenen Gehwegen in langsamer Schrittgeschwindigkeit fahren. Das bedeutet in der Praxis maximal 7 bis 10 km/h, nicht die erlaubten 20 km/h auf Radwegen oder der Fahrbahn. Wer diese Geschwindigkeitsbegrenzung missachtet und einen Unfall verursacht, riskiert ebenfalls erhebliche Haftungskonsequenzen.
Grundsätzlich schreibt die eKFV vor, dass E-Scooter auf Radwegen, Radfahrstreifen oder der Fahrbahn fahren müssen. Gehwege sind tabu, es sei denn, sie sind explizit durch das E-Scooter-Symbol freigegeben. Diese Regelung unterscheidet E-Scooter klar von Fahrrädern, für die seit 2013 mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ auch viele Gehwege nutzbar sind.
Konsequenzen für Sharing-Anbieter und Halter
Das Urteil betrifft nicht nur Privatnutzer, sondern auch die großen Sharing-Anbieter wie Lime, Tier oder Voi. Zwar gibt es vereinzelt Urteile, in denen Verleihunternehmen sich erfolgreich gegen Kostenbescheide gewehrt haben, wenn sie den Fahrer nicht benennen konnten. Doch bei tatsächlichen Unfällen mit Personenschäden greifen andere Maßstäbe.
Das Parken eines E-Scooters, das Fußgänger auf dem Gehweg behindert, stellt einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Der Beschluss vom 06.09.2023 wies den Antrag auf Aufhebung eines Kostenbescheides der Polizei Berlin zurück und bestätigte, dass E-Scooter unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen und somit als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes behandelt werden. Die Halterhaftung greift also auch bei E-Scootern.
Für die Sharing-Branche bedeutet dies: Selbst wenn Nutzer die Fahrzeuge regelwidrig abstellen oder nutzen, können rechtliche Konsequenzen auf die Verleihfirmen zurückfallen. Mehrere Städte haben bereits reagiert und eigene Parkzonen eingerichtet oder Verbotszonen ausgewiesen.
Steigende Unfallzahlen verschärfen die Debatte
Das Ludwigsburger Urteil kommt zu einem Zeitpunkt, an dem die Diskussion um E-Scooter-Sicherheit ohnehin an Schärfe gewinnt. Städte wie Kaiserslautern und andere haben bereits Verbotsregelungen für E-Scooter in verkehrsberuhigten Innenstädten eingeführt. Die Unfallstatistiken zeigen einen deutlichen Anstieg bei Verletzungen und Sachschäden, die mit elektrischen Tretrollern in Verbindung stehen.
Auch die Versicherer reagieren: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verkehrsregeln verstößt, kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Das betrifft nicht nur die Haftpflichtversicherung des E-Scooters, sondern auch eigene Ansprüche aus einer Unfallversicherung. Die Rechtsprechung sendet hier ein klares Signal: Verkehrsregeln sind einzuhalten, und wer sie missachtet, trägt die vollen Folgen.
Praktische Tipps: So vermeiden Sie teure Fehler
Für E-Scooter-Nutzer ergeben sich aus dem Urteil konkrete Handlungsempfehlungen. Erstens: Prüfen Sie vor jeder Fahrt auf einem Gehweg genau, welches Zusatzzeichen unter dem Verkehrsschild angebracht ist. Zeigt es nur ein Fahrrad (Zusatzzeichen 1022-10), müssen Sie absteigen und schieben. Nur das spezifische E-Scooter-Symbol (Zusatzzeichen 1022-16) erlaubt das Fahren.
Zweitens: Halten Sie sich auch auf freigegebenen Gehwegen strikt an Schrittgeschwindigkeit. Das mag langsam erscheinen, spart aber im Schadensfall Zehntausende Euro und schützt Fußgänger. Drittens: Fahren Sie vom Gehweg kommend niemals direkt in den fließenden Verkehr ein. Behandeln Sie solche Situationen wie das Verlassen eines Grundstücks – mit äußerster Vorsicht und Wartepflicht.
Viertens: Dokumentieren Sie im Zweifel die Beschilderung vor Ort mit Fotos. Sollte es zu einem Unfall kommen, kann die exakte Verkehrsführung entscheidend für die Haftungsfrage sein. Und fünftens: Informieren Sie sich regelmäßig über lokale Regelungen. Manche Städte haben Sonderregelungen getroffen, die über die bundesweite eKFV hinausgehen.
Ausblick: Weitere Verschärfungen zu erwarten
Das Ludwigsburger Urteil dürfte nicht das letzte Wort in dieser Debatte sein. Weitere Gerichtsverfahren sind anhängig, und mehrere Kommunen prüfen strengere Regelungen. Die Forderung nach einer Helmpflicht für E-Scooter wird regelmäßig erhoben, auch wenn sie bisher nicht umgesetzt wurde. Ebenso wird über Altersbeschränkungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen in bestimmten Zonen und verpflichtende Schulungen diskutiert.
Die Branche selbst zeigt sich gespalten. Während Sharing-Anbieter auf Selbstregulierung und technische Lösungen wie Geofencing setzen, fordern Verkehrsexperten und Unfallchirurgen härtere gesetzliche Vorgaben. Die Rechtsprechung jedenfalls macht deutlich: Wer E-Scooter nutzt, muss sich der rechtlichen Verantwortung bewusst sein – und im Zweifelsfall absteigen und schieben.
Fazit: Unwissenheit schützt vor Haftung nicht
Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg ist ein Weckruf für alle E-Scooter-Nutzer in Deutschland. Die vermeintlich praktische Abkürzung über einen für Radfahrer freigegebenen Gehweg kann im Schadensfall jeden Cent kosten. Die Rechtslage ist eindeutig: Ohne das spezielle E-Scooter-Zusatzzeichen ist das Fahren auf Gehwegen verboten – unabhängig davon, ob Radfahrer dort erlaubt sind.
Die Konsequenzen bei Verstößen sind drakonisch: vollständiger Verlust von Schadenersatzansprüchen, Gefährdung des Versicherungsschutzes und möglicherweise noch zusätzliche Bußgelder. Angesichts dessen lohnt sich der Blick auf die Beschilderung vor jeder Fahrt. Und im Zweifel gilt: Lieber geschoben als haftbar.
Mehr Informationen zur aktuellen Rechtslage finden Sie auf den Seiten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sowie bei den Bußgeldregelungen für E-Scooter.
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