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    Startseite | Recht & Regeln | StVZO wird ab 2029 abgelöst: Was mit ABE, Umbauten und Einzelgenehmigungen passiert
    Recht & Regeln

    StVZO wird ab 2029 abgelöst: Was mit ABE, Umbauten und Einzelgenehmigungen passiert

    1. Oktober 2026
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    „Die StVZO wird abgeschafft“ – diese Schlagzeile klingt nach Revolution im deutschen Verkehrsrecht. Tatsächlich plant das Bundesverkehrsministerium eine fundamentale Neuordnung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die seit 1937 die technischen Regeln für die Fahrzeugzulassung festlegt. Am 20. Juli 2026 legte das Ministerium einen Referentenentwurf vor: Die StVZO soll in eine neue Fahrzeuggenehmigungs- und -betriebsverordnung (FGBV) überführt werden. Geplanter Start ist der 1. Januar 2029. Für E-Scooter-, E-Bike- und Motorradfahrer bedeutet das: nicht das Ende aller Regeln, sondern eine komplett neue Systematik bei Zulassungen, Umbauten und Einzelgenehmigungen.

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    Warum die StVZO nach fast 90 Jahren verschwindet

    Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung existiert in ihrer heutigen Form seit Jahrzehnten und wurde immer wieder angepasst. Seit 1998 wird sie schrittweise abgebaut. Der letzte große Schritt erfolgte im März 2007 mit der Überführung großer Teile in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Seitdem regelt die StVZO beispielsweise Kennzeichen nicht mehr.

    Das Problem: Die heutige StVZO ist ein Flickwerk aus nationalen Vorschriften und EU-Recht. Das Verkehrsministerium will mit dem Referentenentwurf vom 20. Juli 2026 die Regeln für Bau, Genehmigung und Betrieb von Fahrzeugen komplett neu ordnen. Die FGBV soll dabei klare Strukturen schaffen – allerdings bleiben viele Grundregeln inhaltlich weitgehend gleich.

    Zwei Verordnungen statt einer: FGBV und Prüfverordnung

    Die künftige Neuordnung trennt die Vorschriften zur Fahrzeuggenehmigung sauber von der Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung. Beide Verordnungen zusammen bilden die vollständige Neuordnung dessen, was heute in der StVZO geregelt ist. Die geplante Struktur:

    • Fahrzeuggenehmigungs- und -betriebsverordnung (FGBV): Regelt technische Anforderungen, Typgenehmigungen, Einzelgenehmigungen und Betriebsvorschriften
    • Separate Prüfverordnung (RTPV): Die allgemeine Inspektion und Abgasuntersuchung wandern in eine eigene Regelung

    Das klingt kompliziert, soll aber für mehr Klarheit sorgen: Wer heute in StVZO, FZV und EG-FGV parallel nachschlagen muss, findet künftig alles gebündelt.

    Was passiert mit bereits zugelassenen Fahrzeugen?

    Gute Nachrichten für alle, die bereits einen E-Scooter, ein E-Bike oder ein Motorrad besitzen: Fahrzeuge, die vor dem Stichtag 1. Januar 2029 in Betrieb genommen wurden, bleiben den alten Regeln unterworfen. Wer also 2027 oder 2028 noch einen E-Scooter mit StVZO-konformer ABE kauft, muss sich um die FGBV nicht kümmern. Die bestehende Allgemeine Betriebserlaubnis bleibt gültig.

    Nach dem vollständigen Inkrafttreten gilt die StVZO nur noch für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge. Bestandsschutz heißt: Das Fahrzeug darf weiter gefahren werden, die technischen Anforderungen ändern sich nicht rückwirkend.

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    Einzelgenehmigungen und Umbauten: Hier wird es spannend

    Kritisch wird die Reform für alle, die Fahrzeuge umbauen, Einzelanfertigungen zulassen oder Kleinstserien importieren. Die Vorschriften gelten unter anderem für Kfz der Klasse L – also Mopeds, Motorräder, Quads und auch elektrische Kleinstfahrzeuge sowie auf Importfahrzeuge. Gerade bei E-Scootern der Klasse L1e oder L2e und bei gedrosselten E-Motorrädern sind Einzelgenehmigungen nach § 21 StVZO heute gang und gäbe.

    Die neue FGBV wird diese Verfahren neu regeln. Während die genauen Anforderungen noch nicht final feststehen, zeigt die Entwicklung der letzten Jahre eine klare Richtung: Bei Klasse L ist künftig die vollumfängliche Einhaltung der EU-Vorschriften ab dem ersten Fahrzeug vorgeschrieben. Die Praxis der Einzelgenehmigung mit nationalen Ausnahmen stirbt auch für individuell aufgebaute Motorräder im Kleinserienbereich. Das betrifft etwa Custom-E-Bikes mit Motorrad-Zulassung oder umgebaute E-Roller.

    Prüforganisationen und Handel fordern Nachbesserungen

    TÜV, DEKRA und Kfz-Gewerbe haben den Referentenentwurf zwar grundsätzlich begrüßt, sehen aber Verbesserungsbedarf. Sowohl Prüforganisationen als auch der Zweiradhandel sehen klaren Verbesserungsbedarf. Kritikpunkte sind unter anderem:

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    • Unklare Übergangsfristen für Lagerware
    • Aufwändige Verfahren bei Nachrüstungen und Tuning-Teilen
    • Fehlende Ausnahmeregelungen für Oldtimer und historische Fahrzeuge
    • Höhere Prüfkosten bei Einzelgenehmigungen

    Kfz-Gewerbe und Zentralverband fordern, dass FGBV und die bisherige Fahrzeuggenehmigungsverordnung gleichzeitig in Kraft treten und keine zusätzliche Belastung für Betriebe entstehen.

    Was bedeutet das konkret für E-Scooter-Fahrer?

    E-Scooter mit Straßenzulassung fallen unter die Fahrzeugklasse „Elektrokleinstfahrzeuge“ und werden über die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geregelt – unabhängig von StVZO oder FGBV. Trotzdem sind technische Anforderungen wie Beleuchtung, Bremsen und Höchstgeschwindigkeit in der StVZO verankert.

    Ab 2029 werden diese Vorschriften in die FGBV übertragen. Für Käufer ändert sich praktisch nichts: Die ABE bleibt Pflicht, die Anforderungen bleiben gleich. Anders sieht es bei Umbauten aus: Wer heute seinen E-Scooter legal tunen will, braucht eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO. Diese wird künftig nach FGBV erteilt – mit womöglich strengeren EU-Vorgaben.

    Motorradfahrer und Custom-Szene im Blick

    Motorradfahrer kennen das Problem: Anderer Auspuff, andere Lenkerenden, anderer Spiegel – schon droht der Verlust der Betriebserlaubnis. Jeder Motorradfahrer in Deutschland lernt die StVZO spätestens kennen, wenn er einen anderen Auspuff, einen neuen Lenker oder andere Blinker montieren will. Die FGBV soll hier für mehr Klarheit sorgen, indem sie genau definiert, welche Teile eine ABE, eine Teilegutachten oder eine Einzelabnahme benötigen.

    Unklar bleibt derzeit, ob die strengeren EU-Vorgaben auch Nachrüstungen bei bereits zugelassenen Fahrzeugen betreffen. Hier ist die Branche alarmiert: Gerade bei E-Motorrädern, die oft als Kleinserie oder Einzelimport nach Deutschland kommen, könnte die Reform den Marktzugang erheblich erschweren.

    Zeitplan und nächste Schritte

    Der Referentenentwurf vom 20. Juli 2026 ist der erste Schritt. Es folgen Stellungnahmen von Verbänden, TÜV-Organisationen und Bundesländern. Anschließend wird der Entwurf überarbeitet und dem Bundesrat vorgelegt. Nach dem Willen des Verkehrsministeriums wird die Reform nicht in einem einzigen Schritt vollzogen – eine schrittweise Einführung ist denkbar.

    Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2029 bleibt also noch Zeit für Anpassungen. Fahrzeughalter, Händler und Werkstätten sollten die Entwicklung im Auge behalten. Wer aktuell Fahrzeuge umbauen oder importieren will, sollte sich vorab informieren: Wird die Einzelgenehmigung noch nach altem Recht erteilt, oder gelten bereits neue Vorgaben?

    Fazit: Neue Struktur, alte Regeln – mit Tücken im Detail

    Die „Abschaffung“ der StVZO ist im Kern eine Neuordnung: Die meisten technischen Vorschriften bleiben inhaltlich gleich, werden aber systematischer gegliedert. Für normale E-Scooter- oder E-Bike-Käufer ändert sich praktisch nichts. Kritisch wird es bei Umbauten, Einzelgenehmigungen und Kleinserien – hier drohen durch strengere EU-Vorgaben höhere Hürden.

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    Wer heute noch ein Fahrzeug zulassen will, hat bis Ende 2028 Zeit, die bekannten StVZO-Verfahren zu nutzen. Danach gilt: FGBV statt StVZO, aber mit Bestandsschutz für Altfahrzeuge. Die entscheidende Frage bleibt, ob die finale Fassung der Verordnung die Forderungen von TÜV und Handel aufgreift – oder ob Umbauer, Tuner und Importeure ab 2029 mit deutlich mehr Bürokratie leben müssen.

    Mehr Informationen zur geplanten Reform gibt es auf den Seiten des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZKF) und bei Motorcycles.news.


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