LUMEE / Legal unterwegs mit elektrischen Einrädern
Themen:
- aktuelle rechtliche Situation bei elektrisch selbstbalancierenden Einrädern und Fahrzeuge die unter Mikromobilität fallen
- StVZO für elektrisch selbstbalancierende Einräder und Fahrzeuge die unter Mikromobilität fallen
Das kanalisieren von wichtigen Informationen rund um die Einrad-Community stellt hier den größten Mehrwert dar. Wir möchten gern zielgerichtet auf das Thema:”Elektromobilität” hinweisen und planen darüber hinaus ein Event in Berlin bei dem wir so viele elektrische Einräder und Mikro’s wie nur möglich Werbewirksam zusammen bekommen möchten. Die Zeit ist gekommen das wir gemeinsam für eine faire gesetzliche Regelung im Umgang mit selbstbalancierenden Einrädern und Mikromobilität kämpfen. Frankreich, Österreich und die Schweiz machen es bereits vor!
Worauf warten wir also noch?
Der ADAC informiert!
Was ist eigentlich ein elektronisches Einrad? Diese Fahrzeuge bestehen aus einem Einzelrad mit seitlich montierten Trittflächen, das sich durch Gewichtsverlagerung steuern lässt. Erst bei einer Geschwindigkeit von 18 km/h erfolgt eine Abriegelung der Beschleunigung.
Das Einrad ist mit seiner integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik mit einem „Segway“ vergleichbar. Die Mobilitätshilfeverordnung, die den gesetzlichen Rahmen für die „Segways“ vorgibt, gilt jedoch nicht für „Airwheels“.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der StVZO und FZV, sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt. Da diese Fahrzeuge konstruktionsbedingt die Zulassungsvorschriften über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Spiegel etc. nicht erfüllen können, dürfen diese elektrischen Einräder nur im abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr bewegt werden.
Das sollten Sie wissen:
Die angebotenen Einräder haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h und müssen pflichtversichert werden. Eine solche Versicherung wird jedoch nicht angeboten. Wer dennoch im öffentlichen Verkehr fährt macht sich strafbar nach § 6 PflVersG!
Das Führen eines solchen Kraftfahrzeugs setzt außerdem eine Fahrerlaubnis der Klasse B voraus. Wer ohne diese Fahrerlaubnisklasse dennoch im öffentlichen Straßenraum damit fährt, begeht daher zusätzlich eine Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Schäden, die beim Betrieb des Einrades verursacht werden, sind nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Sach- oder Personenschäden muss der Fahrer daher aus eigener Tasche erstatten.